Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Verjährungsfristen in Spanien (allgemein)

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Madrid, Frau Vanessa-Ariane Guzek Hernando, Rechtsanwältin und Abogada, guzek@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Die Verjährungsfristen im spanischen Recht regeln sich im Allgemeinem nach dem achtzehnten und letzten Titel des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, im folgenden CC).

Die in Art. 1964 CC geregelte allgemeine Verjährungsfrist schuldrechtlicher Ansprüche in Spanien wurde durch die am 7. Oktober 2015 in Kraft getretene Reform des spanischen Prozessverfahrensgesetzes von fünfzehn auf fünf Jahre verkürzt. Dies bedeutet, dass zu unterscheiden ist zwischen Ansprüche, die nach dem 7. Oktober 2015 entstanden sind, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren verjähren, und Altansprüche, die vor der Reform entstanden sind. Diese Ansprüche können noch bis zum 6. Oktober diesen Jahres geltend gemacht werden.

Auch Ansprüche auf Unterhaltszahlungen, sowie Mietzinszahlungen verjähren nach Art. 1966 CC innerhalb von fünf Jahren ab Entstehung des jeweiligen Anspruches, während Honorarforderungen von zum Beispiel Rechtsanwälten, Notaren, Sachverständiger, Architekten und sonstiger Dienstleistender innerhalb von 3 Jahren verjähren, beginnend ab Beendigung der Erbringung der Dienstleistung ( Art. 1976 CC).

Die Verjährungsfrist deliktischer Ansprüche beträgt ein Jahr (Art. 1968 CC).

Dingliche Ansprüche an beweglichen Gegenständen verjähren grundsätzlich gemäß Art. 1962 CC in sechs Jahren beginnend ab Besitzverlust. Besitzschutzansprüche jedoch verjähren bereits nach Art. 1968 CC in einem Jahr ab Besitzverlust. Dingliche Ansprüche auf Herausgabe von unbeweglichen Sachen verjähren in 30 Jahren (Art. 1963 CC), während Ansprüche, die sich aus einer Hypothek ergeben, binnen 20 Jahre verjähren (Art. 1964 CC).

Ansprüche auf Teilung der Erbschaft zwischen Miterben, Teilung des Miteigentums zwischen Miteigentümern und auf Abgrenzung nebeneinanderlieger Grundstücke zwischen deren Eigentümern sind nach Artikel 1965 CC unverjährbar.

Die Verjährungsfrist kann gemäß Art. 1973 CC durch Klageerhebung, durch außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, sowie durch ein Schuldanerkenntnis unterbrochen werden. 

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Mai 2020