Nießbrauch in Spanien (usufructo)
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Register- und steuerrechtliche Wirkungen
Art. 467 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, CC) definiert den Nießbrauch als Rechtsinstitut, das es erlaubt, Nutzungen aus einer fremden Sache – unter der Verpflichtung des Erhalts ihrer Form und Substanz – zu ziehen. Der Nießbrauch nach spanischem Recht kann damit als weitestes dingliches Recht über eine fremde Sache angesehen werden. Praktische Bedeutung kommt dem spanischen Nießbrauch vor allem im Immobilienrecht zu. Grundsätzlich ist der zugunsten einer natürlichen Person bestellte Nießbrauch – bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung – als lebenslanges Recht (usufructo vitalicio) anzusehen.
Entstehung des Nießbrauchs
Die Begründung des Nießbrauchs nach spanischem Recht kann durch Gesetz, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Verfügung von Todes wegen oder Ersitzung erfolgen. Eine rechtsgeschäftliche Begründung unter Lebenden kann auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen: zum einen durch Veräußerung des Rechts (der Eigentümer überträgt den Nießbrauch über das Grundstück an eine andere Person), zum anderen durch Vorbehalt (der Eigentümer veräußert das Grundstück und behält sich selbst einen Nießbrauch daran vor). Dem Eigentümer verbleibt nach Gewährung des Nießbrauches weiterhin das Eigentumsrecht am Grundstück, was aufgrund der mit der Bestellung des Nießbrauchs verbundenen Beschränkungen in Spanien dann sehr anschaulich als „nacktes Eigentum“ (nuda propiedad) bezeichnet wird. Das Gesetz eröffnet für die Bestellung des Rechts zudem eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten: Der Nießbrauch kann in Bezug auf die gesamte oder auch nur eines Teils der Sache, zugunsten einer oder mehrerer Personen (gleichzeitig oder schrittweise), ab einem/bis zu einem bestimmten Tag und/oder frei von jeglichen Bedingungen/unter Festlegung einer Bedingung bestellt werden.
Der Nießbrauch im spanischen Eigentumsregister
Bezieht sich der spanische Nießbrauch auf ein Grundstück und soll in das spanische Eigentumsregister eingetragen werden, so ist er zwingend in öffentlicher Urkunde zu bestellen, da nur eine solche der Eintragung zugänglich ist. Das spanische Hypothekengesetz (Ley Hipotecaria, „LH“) legt ausdrücklich die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs fest. Mit Eintragung in das spanische Eigentumsregister kann der Nießbrauch Dritten entgegengehalten werden. Von wirtschaftlicher Bedeutung ist daneben, dass auch der Nießbrauch mit einer eigenen (sich nur auf den Nieβbrauch beziehenden) Hypothek belastet werden kann.
Rechte und Pflichten des Nießbrauchberechtigten
Bei rechtsgeschäftlicher Bestellung können die Rechte und Pflichten des Nießbrauchinhabers detailliert in der Vereinbarung festgelegt werden. Ist eine solche nicht vorhanden oder weist sie Lücken auf, kommen daneben die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. In erster Linie steht dem Nießbrauchberechtigten das Recht zum Besitz und zur Nutzung der Sache zu. Daneben steht das Recht zur Fruchtziehung. Auch kann der Rechtsinhaber das Grundstück vermieten und sein Nießbrauchrecht frei veräußern. Die im CC festgelegten Pflichten beziehen sich auf zwei Bereiche: den Erhalt von Form und Substanz der Sache und die Rückgabeverpflichtung nach Erlöschen des Rechts.
Dem Inhaber des „nackten Eigentums“ steht selbstverständlich auch weiterhin die Veräußerungsbefugnis über sein Grundstück zu.
Steuerrechtliche Bewertung des Nießbrauchs
Was die steuerrechtliche Bewertung des Nießbrauchs betrifft, so ist nach spanischem Steuerrecht zwischen dem lebenslangen und dem auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Nießbrauch zu unterscheiden.
Beim dem auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Nießbrauch wird der Wert des Grundstückes (bzw. der Sache), auf dem ein Nießbrauch bestellt ist, für jedes Jahr seiner Dauer mit dem Wert von 2 % multipliziert, wobei eine Höchstgrenze von 70% festgelegt wird. Daraus ergibt sich, dass der höchste Wert des Nießbrauchs in steuerlicher Hinsicht bei einer Dauer von 35 Jahren erreicht wird.
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Stand der Bearbeitung: Februar 2023