Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Vertragsausführung in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Ich habe Fragen zu Problemen bei der Ausführung von Verträgen mit meinen Kunden in Spanien.

Der folgende Fragen- und Antwortkatalog wird Ihnen wesentliche, für die Praxis wichtige Hinweise zu Problemen bei der Ausführung von Verträgen mit Ihren Kunden in Spanien geben. Zusammengestellt wurde er durch die im deutsch-spanischen Rechtsverkehr spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Monereo Meyer Marinello Abogados (Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca).

  1. Welche Rechte hat der Käufer bei Nichtlieferung, Lieferverzug oder Mangelhaftigkeit der Ware: Nach spanischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?
  2. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, z.B. wenn er nicht bezahlt: Nach spanischem Recht bzw. nach UN-Kaufrecht?

Antworten:

1. Welche Rechte hat der Käufer bei Nichtlieferung, Lieferverzug oder Mangelhaftigkeit der Ware: Nach spanischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?

Spanisches Recht
Gem. Art. 337 des spanischen Handelsgesetzbuchs (Código de Comercio) muss die Ware innerhalb von 24 Stunden nach Vertragsabschluss am vereinbarten Leistungsort zur Verfügung stehen. Mangels vertraglicher Vereinbarung liegt der Leistungsort am Geschäftssitz des Verkäufers. Die Leistungsfrist kann vertraglich abweichend geregelt werden. Stellt der Verkäufer nicht rechtzeitig eine vertragskonforme (d.h. mangelfreie) Sache bereit, kann der Käufer ohne jede Mahnung (d.h. ohne Rügepflicht) wahlweise auf Erfüllung bestehen oder sich vom Vertrag lösen und in beiden Fällen Schadenersatz verlangen.

War die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs mit einem verborgenen Sachmangel behaftet (d.h. die Kaufsache wies zwar alle gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Eigenschaften auf, war aber in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt), kann der Käufer nach herrschender Ansicht Tausch oder Minderung verlangen, sowie Schadenersatz im Falle der Bösgläubigkeit des Verkäufers.

Hinsichtlich der Rügepflicht des verborgenen Sachmangels ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung. Nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung für (nicht verborgene) Mängel hat der Käufer eine Anzeigepflicht innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe. Diese Regelung wird von der Rechtsprechung wortgleich auf Fälle verborgener Mängel angewandt. Allerdings gibt es gegenteilige Entscheidungen, wonach der Mangel innerhalb von 30 Tagen ab Erkennen anzuzeigen ist. Danach ist das Recht auf Gewährleistung verwirkt. Unabhängig davon verjähren die Gewährleistungsrechte wegen Sachmängeln binnen sechs Monaten nach Übergabe. Aufgrund der Rechtsunsicherheit ist eine gewissenhafte Prüfung der Ware unbedingt zu empfehlen. Für die Haftung wegen Rechtsmängeln besteht eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Wies die Sache einen Qualitätsmangel (d.h. hatte die Ware nicht die vertraglich vereinbarten oder geschäftstypischen Eigenschaften) oder einen Quantitätsmangel auf, so ist dies unverzüglich zu rügen. Für Waren, die verpackt sind, besteht eine Prüffrist von vier Tagen. Unterlässt der Käufer die Rüge, geht er sämtlicher Rechte verlustig. Bei rechtzeitiger Rüge kann der Käufer Vertragsauflösung verlangen oder auf vertragsgemäßer Leistung bestehen. In beiden Fällen besteht Anspruch auf Schadenersatz, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel kannte oder nicht.

UN-Kaufrecht
Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer Rechte geltend machen, wenn dieser eine Vertragsverletzung begeht.

Eine Vertragsverletzung des Verkäufers liegt vor, wenn er nicht oder zu spät oder etwas anderes als die bestellte Ware liefert. Eine Vertragsverletzung liegt ebenfalls vor, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist, oder wenn der Verkäufer eine sonstige Vertragspflicht (z.B. Verpackungs- oder Schutzpflicht) verletzt.

Rügt der Käufer eine bestehende Vertragsverletzung fristgerecht, so stehen ihm folgende gesetzliche Rechte zu:

  • Bei Nichtlieferung hat er einen Erfüllungsanspruch.
  • Ist die Ware nicht vertragsgemäß, kann er den Kaufpreis mindern.
  • Erfüllt der Verkäufer nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer Nachbesserung verlangen.
  • Ersatzlieferung ausnahmsweise dann, wenn die Vertragsverletzung wesentlich ist (z.B. wenn der Käufer das Interesse an der Ware verliert, weil der Verkäufer bei einem Geschäft den Liefertermin nicht einhält, bei dem es wesentlich auf den Zeitpunkt der Lieferung ankommt (sog. Fixgeschäft).
  • Die Aufhebung des Vertrages kann der Käufer ebenfalls nur ausnahmsweise bei einer wesentlichen Vertragsverletzung verlangen.
  • Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist gesetzlich begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden; vertraglich kann er darüber hinaus z.B. auf den Auftragswert oder die Versicherungssumme begrenzt werden.

2. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, z.B. wenn er nicht bezahlt: Nach spanischem Recht bzw. nach UN-Kaufrecht?

Spanisches Recht
Bei Anwendbarkeit des spanischen Abzahlungsgesetzes aus dem Jahr 1998 (Ley de venta a plazos de bienes muebles) (dies gilt auch im Falle eines Handelskaufs, der ein Abzahlungsgeschäft darstellt) hat der Verkäufer im Fall, dass der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden oder der letzten Rate in Verzug ist, ein Wahlrecht: Er kann Zahlung des gesamten Restkaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Auf alle nicht vom Abzahlungsgesetz erfassten Geschäfte finden die allgemeinen Normen des Zivil- und Handelsrechts Anwendung. Für das Handelsrecht gilt, dass im Gegensatz zum allgemeinen Zivilrecht eine Mahnung des säumigen Schuldners nicht erforderlich ist, um diesen in Verzug zu versetzen, wenn der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder die Leistungsfrist festgelegt wurde. Der Schuldner findet sich ab dem Tag, der dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw. dem letzten Tag der Leistungsfrist folgt, in Verzug. Falls keine Leistungszeit bestimmt war, wird die Leistung zehn Tage nach Vertragsschluss fällig. Um den Schuldner in diesem Fall in Verzug zu setzen ist aber eine gerichtliche Mahnung oder die Einschaltung eines offiziellen Beamten erforderlich.

Zahlt der Käufer trotz Verzug nicht, so kann der Verkäufer seinen Zahlungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.

UN-Kaufrecht
Auch nach UN-Kaufrecht hat der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen diesen.

Vertragsaufhebung durch Rücktritt vom Vertrag kann der Verkäufer nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Käufers verlangen.

Daneben kann der Käufer ggf. Zins- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Sie haben Fragen zur Vertragsausführung in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand: 19. April 2018