Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Außergerichtliche/Gerichtliche Forderungseintreibung in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Wie bekomme ich Informationen über die Bonität meines Kunden?
  2. Wie kann ich außergerichtlich mahnen?
  3. Kann ich in Deutschland einen Titel gegen meinen Kunden in Spanien erwirken?
  4. Kann ich in Deutschland ein Mahnverfahren gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner einleiten?
  5. Wie kann ich ein Mahnverfahren in Spanien einleiten?
  6. Wie kann ich am schnellsten in Spanien einen Titel gegen den Kunden erstreiten?
  7. Tipps und Hinweise zur kurzfristigen Sicherung Ihrer Ansprüche.

Antworten:

1. Wie bekomme ich Informationen über die Bonität meines Kunden?

In Spanien besteht die Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse („cuentas anuales“), die von Unternehmen grundsätzlich umfassend erfüllt wird. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nachhaltig nicht nach, wird als Sanktion die Seite des Unternehmens im Handelsregister vorläufig für Änderungen gesperrt. Dies ist oftmals ein Zeichen für mangelnde Aktivität oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens.

Folgende Informationsmöglichkeiten bestehen:

  • Es gibt zahlreiche kommerzielle Anbieter von Wirtschaftsinformationen. Beispielhaft sei hier das Portal https://www.axesor.es genannt.
  • Seit Dezember 2005 besteht auch die Möglichkeit, über Wirtschaftsauskunfteien auf zumindest ein gängiges Schuldnerverzeichnis, den RAI („Registro de aceptaciones impagadas“), vergleichbar mit der SCHUFA, zuzugreifen.
  • Weiterhin lassen sich einfache Handelsregisterauszüge („nota informativa“) kostengünstig online beim zentralen spanischen Handelsregister („Registro Mercantil“) gegen eine Gebühr abrufen.
  • Zur Vorlage bei Gericht erstellt jedes örtliche Handelsregister gegen eine entsprechende Gebühr zertifizierte Auszüge („certificación registral“), die auch die vorgelegten Jahresabschlüsse enthalten können.
  • Ein interessanter Aspekt zur Evaluierung der Bonität ist das Bestehen von Grundvermögen. Zu diesem Zweck kann anhand des Namens von juristischen und natürlichen Personen beim zentralen spanischen Grundbuch („Registro de la Propiedad“) deren Grundvermögen im gesamten Land erfragt werden.

2. Wie kann ich außergerichtlich mahnen?

Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Kunden bzw. Schuldner besteht die Möglichkeit, ein inhaltzertifiziertes - ggf. anwaltliches - Schreiben zur Zahlungsaufforderung („reclamación de pago“) mit Empfangsbestätigung - natürlich nur von Spanien aus - zu versenden (sog. „burofax“). Dabei bescheinigt die Post beweiskräftig, dass ein Schreiben bestimmten Inhalts beim Schuldner eingegangen ist. Das ist auch wichtig für die oft prozesserhebliche Frage der Verjährungsunterbrechung sowie für die Verfahrenskostenverurteilung. Normale Einschreiben oder Faxe haben dagegen vor dem spanischen Richter keine Beweiskraft, sondern lediglich Indizwirkung.

3. Kann ich in Deutschland einen Titel gegen meinen Kunden in Spanien erwirken?

Dies ist möglich, soweit der Gläubiger aufgrund des mit dem Kunden bestehenden Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist, in Deutschland zu klagen. Es muss also ein vertraglicher oder gesetzlicher Gerichtsstand in Deutschland bestehen.

Der erwirkte Titel („título ejecutivo“), auch z.B. ein deutscher Kostenfestsetzungsbeschluss, ist seit der neuen Europäischen Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( Brüssel- I- Verordnung) ) = „Reglamento (CE) n.° 44/2001, relativo a la competencia judicial, el reconocimiento y la ejecución de resoluciones judiciales en materia civil y mercantil“ mit Wirkung zum 10. Januar 2015 nun unmittelbar in Spanien vollstreckbar, ohne dass der Titel von einem spanischen Gericht für in Spanien vollstreckbar („ejecutable“) erklärt werden muss. Für ältere Titel, die vor dem 19. Januar 2015 erwirkt wurden, gilt allerdings weiterhin die alte Europäische Verordnung Nr. 44/2001, wonach die Vollstreckung des Titels vorab die Einholung der Vollstreckbarkeitserklärung von den spanischen Gerichten bedarf. Auf Basis europäischen Rechts wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung in Spanien grundsätzlich mit dem Antrag auf Einleitung der Vollstreckung in einer Antragsschrift kombiniert.
(Näheres dazu unter: Ich habe Fragen zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen oder anderen Titeln in Spanien.)

4. Kann ich in Deutschland ein Mahnverfahren gegen einen in Spanien ansässigen Schuldner einleiten?

Die Durchführung eines Mahnverfahrens in Deutschland mit Zustellung im Ausland ist möglich, wenn deutsche Gerichte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sind. Sind die deutschen Gerichte grundsätzlich zuständig, so ist innerhalb Deutschlands nach der Zivilprozessordnung (ZPO) ausschließlich das Amtsgericht des Mahnantragstellers zuständig. Das wäre bei rein inländischen Fällen nicht anders.

Stützt sich der Gläubiger auf eine Gerichtsstandsvereinbarung (Vertragsklausel, aus der sich ergibt, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag die Gerichte in Deutschland zuständig sind), so müssen dem Mahnantrag die Schriftstücke über diese Vereinbarung beiliegen. Dies ergibt sich aus dem deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsdurchführungsgesetz.

Die Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides erfolgt nach der Europäischen Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten = „Reglamento (CE) n° 1348/2000, relativo a la notificación y al traslado en los Estados miembros de documentos judiciales y extrajudiciales en materia civil o mercantil“. Das deutsche Gericht bittet üblicherweise das spanische Gericht, die Zustellung („notificación") beim Schuldner vorzunehmen, wobei das europäische Recht die Form der Zustellung nicht vorschreibt.

5. Wie kann ich ein Mahnverfahren in Spanien einleiten?

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Spanien, so kann gegen ihn ein spanisches Mahnverfahren („procedimiento monitorio“) eingeleitet werden, unabhängig davon, wo der Gläubiger beheimatet ist. Voraussetzung des Mahnantrages („petición inicial de monitorio") ist, dass gegen den Schuldner eine Forderung über einen bestimmten Betrag besteht und sich diese Forderung mit entsprechenden Schriftstücken belegen lässt. Das spanische Gesetz schreibt vor, dass es sich bei den Nachweisen entweder um Dokumente handeln muss, die die Unterschrift des Schuldners tragen oder aber um Handelsrechnungen („facturas“), Lieferscheine („albaranes de entrega“) oder andere Dokumente, die den Anspruch belegen. Zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich ist es, den Schuldner bereits außergerichtlich nachweislich zur Zahlung aufgefordert zu haben und dieses Aufforderungsschreiben („reclamación de pago“) dem Mahnantrag mit Zustellungsnachweis („acuse de recibo“) beizufügen. Alle Dokumente sind - soweit nötig - mit Übersetzung vorzulegen. Neben Schuldner- und Gläubigerdaten sind Höhe und Herkunft der Forderung in einem Schriftsatz darzulegen. Der Schuldner kann innerhalb einer Frist von 20 Werktagen ab Zustellung der gerichtlichen Zahlungsaufforderung („requerimiento judicial de pago“) zahlen oder schriftlich widersprechen, um die Einleitung der Vollstreckung abzuwenden. Widerspricht er, wird das Verfahren in ein ordentliches Klageverfahren (procedimiento ordinario - ab 6.000,-- EUR Streitwert) oder mündliches Verfahren (procedimiento verbal – bis 6.000,-- EUR) übergeleitet. Zahlt und widerspricht er nicht, ist aber die Zustellung („notificación judicial“) erfolgt, kann sodann die Vollstreckung („ejecución forzosa“) in das Vermögen des Schuldners beantragt werden. Zuständig für das Mahnverfahren in Spanien sind die Gerichte Erster Instanz („Juzgados de Primera Instancia“).

Es ist zu beachten, dass dem Schuldner im spanischen Mahnverfahren grundsätzlich keine Prozesskosten auferlegt werden und ein Anwalts- und Prozessagentenzwang gilt, soweit die Forderung einen Betrag von 2.000,- € überschreitet.

Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit ein Europäisches Mahnverfahren gegen den Schuldner einzuleiten. Das Europäische Mahnverfahren wurde mit der Europäischen Verordnung Nr. 1896/2006 (sog. Europäische Zahlungsbefehl“) eingeführt. Der Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls kann direkt online durch Ausfüllen eines Formulars in der Sprache des zuständigen Gerichts eingereicht werden. Gegen den europäischen Zahlungsbefehl kann der Schuldner innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wird Einspruch entsprechend eingelegt, wird das Verfahren gemäss den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall zu beenden.

6. Wie kann ich am schnellsten in Spanien einen Titel gegen den Kunden erstreiten?

In Spanien können Sie am schnellsten und kostengünstigsten einen Titel erhalten, wenn Sie ein Mahnverfahren (s. dazu bereits ausführlich oben) einleiten.

Daneben besteht die Möglichkeit, außergerichtlich ein notarielles Schuldanerkenntnis zu erwirken. Hierbei handelt es sich um eine schriftlich in notarieller Urkunde (einseitig) abgegebene Erklärung, mit der der Schuldner die bereits existierende Forderung aus dem Vertragsverhältnis anerkennt und sich verpflichtet, die Forderung gemäß des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zahlungsplans zu erfüllen. Hierbei handelt es sich bei entsprechender Formulierung um einen Vollstreckungstitel, im Fall der Nichtzahlung des Schuldners. Im Vollstreckungsverfahren reicht mithin die Vorlage des notariellen Schuldanerkenntnisses aus, so dass der Gläubiger das Bestehen oder die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht mehr in einem Erkenntnisverfahren beweisen muss.

7. Tipps und Hinweise zur kurzfristigen Sicherung Ihrer Ansprüche

Muss der Gläubiger befürchten, dass sein Schuldner Vermögenswerte beiseiteschaffen wird, um sich damit seiner Zahlungspflicht bzw. möglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entziehen, kann er kurzfristig und grundsätzlich neben der Klage („demanda“) einstweilige Maßnahmen („medidas cautelares“) ergreifen.

Einstweilige Maßnahmen können zulässig in der Klageschrift („escrito de demanda“) beantragt werden. Möglich ist ihre Beantragung aber auch schon vor der Klageerhebung, wenn im Antrag die Eilbedürftigkeit der Maßnahmen hinreichend dargelegt wird und innerhalb von 20 Werktagen nach ihrer Anordnung bei demselben Gericht Klage zu demselben Gegenstand eingereicht wird. Wird dann aber keine Klage eingereicht, trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten und ist dem Anspruchsgegner gegenüber schadensersatzpflichtig. Nach Klageerhebung ist die Beantragung einstweiliger Maßnahmen nur zulässig, wenn sich diese auf aktuelle und neue Umstände und Tatsachen stützt. Das spanische Zivilprozessrecht legt auf die Rechtzeitigkeit des Vorbringens großen Wert.

Nach dem spanischen Zivilprozessgesetz („Ley de Enjuiciamiento Civil“) kann als einstweilige Maßnahme in Bezug auf die Güter und Rechte des Beklagten auf Antrag des – ggf. zu-künftigen – Klägers jede direkte oder indirekte Maßnahme getroffen werden, die erforderlich ist, um die Wirksamkeit des Rechtsschutzes sicherzustellen, soweit dieser im Falle eines stattgebenden Urteils gewährt würde und soweit er durch Ereignisse während des normalen Gerichtsverfahrens vereitelt werden könnte. Diese Notwendigkeiten müssen dargelegt werden. Das Hauptverfahren darf durch die Maßnahme nicht schon quasi vorweg entschieden sein (Stichwort: Keine Vorwegnahme der Hauptsache). Zur Sicherung von Zahlungsansprüchen nennt das Gesetz beispielhaft die vorläufige Pfändung („embargo preventivo“).

Der Antrag hat die Darlegung der genannten Voraussetzungen, der Eilbedürftigkeit, der Möglichkeit der Verurteilung im Hauptverfahren und der Angemessenheit der begehrten Maßnahme zu enthalten. Auf die Beantragung der Maßnahme hin ist grundsätzlich der Antragsgegner in einer Gerichtsverhandlung („vista“) anzuhören. Legt der Antragsteller aber dar, dass eine Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme vereiteln würde, kann das Gericht auch ohne Anhörung innerhalb von fünf Werktagen die Maßnahme beschließen. Das Gericht entscheidet auch über die Höhe und Art der durch den Antragsteller zu leistenden Sicherheit. Der Antragsgegner kann seinerseits wiederum beantragen, die Maßnahme durch Sicherheitsleistung seinerseits abwenden zu dürfen.

Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht der Hauptsache.

Sie haben weitere Fragen zur außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungseintreibung in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: 27. März 2018