Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Vertragsbeendigung Handelsvertreter in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Welches sind die Kündigungsfristen und -form?
  2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach spanischem Recht?
  3. Wie kann ich beurteilen, ob die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder spanischem Recht berechnet werden?
  4. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Handelsvertreters auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?
  5. Annex: Wichtige Hinweise zur spanischen Gerichtspraxis bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern!

Antworten:

1. Welches sind die Kündigungsfristen und -form?

Die Kündigungsfristen des Handelsvertretervertrages sind nach deutschem und spanischem Recht weitgehend identisch. Dies ist zurückzuführen auf die Vereinheitlichung des Handelsvertreterrechts durch die EG-Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986.

Nach deutschem und spanischem Recht kann der Handelsvertretervertrag von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden:

  • von einem Monat während des ersten Vertragsjahres
  • von zwei Monaten ab Beginn des zweiten Vertragsjahres
  • von drei Monaten ab Beginn des dritten Vertragsjahres
  • von vier Monaten ab Beginn des vierten Vertragsjahres
  • von fünf Monaten ab Beginn des fünften Vertragsjahres
  • von sechs Monaten ab Beginn des sechsten Vertragsjahres

und zwar jeweils zum Ende des Kalendermonats.

Die gesetzliche Höchstgrenze für die Kündigungsfrist liegt also sowohl in Deutschland wie in Spanien bei sechs Monaten nach Ablauf des fünften Vertragsjahres. Die Parteien können vertraglich auch längere (jedoch keine kürzeren!) Kündigungsfristen vereinbaren. Allerdings darf nach dem spanischen Handelsvertretergesetz hierbei die Kündigungsfrist des Handelsvertreters nicht kürzer sein als die des Unternehmens.

Daneben ist in beiden Ländern selbstverständlich ebenfalls eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Um den fristgerechten Zugang des Kündigungsschreibens gegebenenfalls beweisen zu können, sollten Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden oder durch einen Boten zustellen lassen. In Spanien bietet sich die öffentlich beglaubigte Zustellungsform des „Bürofax“ an.

Die Kündigung des Vertragsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. Bei einer fristlosen Kündigung sind die Kündigungsgründe anzugeben.

In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass nach spanischem Handelsvertreterecht der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, wenn die Parteien keine Vertragsdauer bestimmt haben. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein befristetes Vertragsverhältnis über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzt wird, ohne dass die Vertragsparteien eine weitere Befristung vereinbaren.

2. Welches sind die Ausgleichsansprüche bei Vertragsbeendigung nach spanischem Recht?

Das spanische Recht behandelt den Ausgleichsanspruch vom Ansatz her absolut gleich wie im deutschen Recht. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Vertrag befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde und soll dem Handelsvertreter eine angemessene Gegenleistung dafür verschaffen, dass dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages aufgrund der Leistung des Handelsvertreters ein Kundenstamm bzw. ein höherer Umsatz und hierdurch bleibende wirtschaftliche Vorteile zugutekommen.

Der Anspruch auf Ersatz für den hinzugewonnenen Kundenstamm ist an vier Voraussetzungen geknüpft:

  • Beendigung des Handelsvertretervertrages (Ablauf der Vertragsdauer, Kündigung, Insolvenz, etc.)
  • Vermittlung von neuen Kunden oder "spürbare" Anhebung des Geschäftsvolumens des bestehenden Kundenstamms
  • Erhebliche Vorteile zu Gunsten des Unternehmens nach Vertragsbeendigung
  • Angemessenheit und Höhe des Ausgleichsanspruchs (nachvertragliches Wettbewerbsverbot, enttäuschte Provisionserwartungen, lange Vertragsdauer, etc.)

In Bezug auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs sieht das spanische Handelsvertretergesetz nur eine Höchstgrenze vor. Danach darf auch in Spanien der Ausgleichsanspruch nicht über der durchschnittlichen Jahresvergütung des Handelsvertreters, ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, oder bei kürzerer Geltungsdauer des Vertrages, aus der Gesamtlaufzeit, liegen. Aufgrund des zwingenden Charakters der genannten gesetzlichen Regelung ist ein vertraglicher Ausschluss des Anspruches als unzulässig und damit unwirksam anzusehen.

Der Ausgleichsanspruch entfällt in Spanien, wenn der Handelsvertreter

  • wegen der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten gekündigt wurde oder
  • selbst kündigt, ohne dass ihm aus gesundheitlichen oder anderen Gründen eine Fortführung des Vertragsverhältnisses zumutbar wäre oder
  • sich mit dem Unternehmen darauf einigt, seine Vertragsposition an einen Dritten abzutreten.

Daneben kann der Handelsvertreter in Spanien bei einseitiger Vertragsbeendigung durch das Unternehmen u.U. Schadensersatz für Investitionen beanspruchen, wenn diese auf Anweisung des Unternehmens getätigt wurden und noch nicht amortisiert werden konnten.

Sowohl der Anspruch auf Ausgleich des Kundenstamms als auch auf Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung.

3. Wie kann ich beurteilen, ob die Ausgleichsansprüche nach deutschem oder spanischem Recht berechnet werden?

Das hängt davon ab, ob der Handelsvertretervertrag dem deutschen oder dem spanischen Recht unterliegt. Gibt es eine Rechtswahlklausel (also eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass ein bestimmtes Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll), so ist diese maßgeblich.

Gibt es keine ausdrückliche Rechtswahl im Vertrag oder gibt es gar keinen schriftlichen Vertrag, so gilt das Recht am Sitz des Handelsvertreters im Moment des Vertragsabschlusses. Sofern Ihr Handelsvertreter in Spanien ansässig ist, gilt also spanisches Recht für die Vertragsbeziehung, und der Ausgleichsanspruch ist folglich nach spanischem Recht zu berechnen. Zu beachten ist, dass der überwiegende Teil des spanischen Handelsvertretergesetzes zwingenden Charakter hat. Das bedeutet, dass z.B. die Unterwerfung unter deutsches Recht von einem spanischen Gericht nur teilweise anerkannt werden würde, weshalb es sinnvoll erscheint, den Vertrag von Anfang an dem spanischen Recht zu unterwerfen und auf die Geltung des spanischen Handelsvertretergesetzes einzustellen.

4. Welche Gerichte sind zuständig für die Klage des Handelsvertreters auf Ausgleich bei Vertragsbeendigung?

Enthält der Vertrag eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, so bestimmt diese grundsätzlich das zuständige Gericht.

Fehlt eine solche Gerichtsstandsklausel im Vertrag und klagt der in Spanien ansässige Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung auf Ausgleich, gilt folgendes:

Der Handelsvertreter kann in Spanien klagen. Dies gilt seit einer EG-Verordnung aus dem Jahr 2000 für alle vertraglichen Ansprüche. Dazu wird man auch den Ausgleichsanspruch am Ende des Vertrages zählen müssen. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen am Ort der Lieferung bzw. am Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt. Erbringt der Handelsvertreter seine Dienstleistung in Spanien, ist folglich Spanien der Erfüllungsort. Damit ist eine Zuständigkeit der spanischen Zivilgerichte gegeben.

Der Handelsvertreter hat aber auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für gegen sie gerichtete Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche gegenüber dem in Spanien ansässigen Handelsvertreter bei den Gerichten am Sitz des Handelsvertreters in Spanien einklagen. Nach den Vorschriften des spanischen Handelsvertretergesetzes sind die Gerichte am Wohnsitz des Handelsvertreters ausschließlich örtlich zuständig. Diese Vorschrift steht aber nach ständiger spanischer Rechtsprechung einer die internationale Zuständigkeit abweichend regelnden vertraglichen Bestimmung nicht entgegen.

[Rechtsquellen: Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO; Disposición Adicional Ley de Agencia]

5. Annex: Wichtige Hinweise zur spanischen Gerichtspraxis bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern!

Bei einem Rechtsstreit in Spanien müsste zunächst in tatsächlicher Hinsicht die wesentliche Historie der vertraglichen Beziehungen einschließlich deren Beendigung aufgearbeitet werden. Hierzu sind dem Gericht bereits bei Klageeinreichung sämtliche den geltend gemachten Anspruch belegenden schriftlichen Nachweise -soweit vorhanden- im Original und ggfs. übersetzt vorzulegen. Ein Nachreichen von schriftlichen Beweisen ist nicht möglich.

Hierbei handelt es sich in der Regel um den Handelsvertretervertrag, Provisionsabrechnungen und -rechnungen, Kündigungsschreiben und sämtlicher zwischen den Parteien geführter relevanter Schriftverkehr.

In spanischen Handelsvertreter – oder Händlerrechtsstreitigkeiten werden zum Nachweis des geltend gemachten Ausgleichs- und Schadensersatzanspruches üblicherweise bereits mit der Klage entsprechende Gutachten durch einen Betriebswirt bzw. Wirtschaftsprüfer eingereicht. Da es sich um ein Parteigutachten handelt, ist eine enge Koordination zwischen dem Gutachter und den die Parteiinteressen vertretendem Anwalt äußerst wichtig.

Hinsichtlich geltend zu machender Provisions- und Ausgleichsansprüche kann zu deren Nachweis erst im eingeleiteten Verfahren, die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen verlangt werden. Der spanische Zivilprozess kennt weder das Institut der Stufenklage noch den „Buchauszug“.
Zu den bereits mit der Klage einzureichenden Unterlagen zählt ebenfalls eine öffentlich beurkundete und überbeglaubigte (Apostille) Prozessvollmacht.

In Verfahren ab einem Streitwert in Höhe von 2.000,- € herrscht Anwalts- und Prozessagentenzwang. Während der Anwalt das Verfahren prozess- und materiellrechtlich im Interesse der Partei führt, vertritt der Prozessagent formal die Partei gegenüber dem Gericht. Er reicht die vom Anwalt formulierten Schriftsätze bei Gericht ein und nimmt die an die Partei gerichteten Zustellungen entgegen. Beide nehmen an den Gerichtsterminen in Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Parteien teil.
Sachlich sind streitwertunabhängig die Gerichte Erster Instanz zuständig. Die Gerichte Erster Instanz sind mit Einzelrichtern ohne eine spezielle betriebswirtschaftliche Ausbildung besetzt.
Bei Zahlungsansprüchen über einem Wert in Höhe von 6.000,- € wird über die Klage in einem ordentlichen Verfahren (juicio ordinario) entschieden werden.

Das ordentliche Verfahren sieht vor, dass die Klage nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch den Rechtspfleger förmlich zum Verfahren zuglassen und dem Beklagten durch einen Gerichtsbeamten zugestellt wird.

Der Beklagte hat innerhalb einer Frist von 20 Tagen -Werktage ohne Samstage- auf die Klage zu erwidern. Innerhalb der gleichen Frist kann er Widerklage einlegen oder Aufrechnung erklären. Sollte die Zuständigkeit gerügt werden, hat dies innerhalb der ersten 10 Tage der Erwiderungsfrist zu erfolgen. Der Kläger hat auf eine evtl. erhobene Widerklage ebenfalls innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu erwidern.

Erwidert der Beklagte nicht innerhalb der 20-Tagesfrist, wird er für säumig erklärt. Zum Unterschied in Deutschland ergeht allerdings kein Versäumnisurteil, sondern Rechtsfolge ist ausschließlich, dass an den Beklagten bis zum Urteilserlass keine Zustellungen mehr erfolgen, das Verfahren aber normal durchgeführt wird.

Im Anschluss an den Austausch der das Verfahren einleitenden Schriftsätze setzt das Gericht einen „frühen ersten Termin“ (audiencia previa) an. Gegenstand des Termins, der von den Prozessvertretern wahrgenommen wird, ist die Entscheidung über eventuell erhobene Prozesseinreden, die Erörterung und Feststellung der streitigen Tatsachen, die Stellung und Zulassung der Beweisanträge sowie die Anberaumung des Beweisaufnahmetermins. In einem zweiten Termin werden die zugelassenen Beweismittel (Urkunden, Partei- und Zeugeneinvernahmen, Befragung von Sachverständigen) erhoben und nachfolgend von den Prozessvertretern in einem Schlussvortrag gewürdigt.

Hieraus folgt der Urteilserlass. Das Urteil ist mittels Berufung (apelación) zum zuständigen Provinzgericht innerhalb einer Frist von 20 Tagen anfechtbar. Bei den am Provinzgericht eingerichteten Kammern (secciones) handelt es sich um Kollegialgerichte, die mit 3 Berufsrichtern besetzt sind.

Grundsätzlich wird das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt. Gegen das Urteil des Provinzgerichts kann bei Vorliegen eines Kassationsinteresses oder der Erreichung der Revisionssumme in Höhe von 600.000,- € Kassationsbeschwerde zum Obersten spanischen Gerichtshof Kassationsbeschwerde eingereicht werden.

Sie haben Fragen zu den Vertragsbeendigungen mit einem Handelsvertreter in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018