Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Vertragsschluss Händler / Distributor in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Was ist ein Vertragshändler?
  2. Was ist der typische Regelungsinhalt eines Vertragshändlervertrages?
  3. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?
  4. Wie kann ich das auf den Vertragshändlervertrag anwendbare Recht wählen?
  5. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Vertragshändlervertrag wähle?
  6. Welches Recht bringt für mich Vorteile?
  7. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Vertragshändlern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  8. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder spanische Gerichte), falls im Vertragshändlervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  9. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Antworten:

1. Was ist ein Vertragshändler?

Vorausschickend ist anzumerken, dass derzeit weder in Deutschland noch in Spanien ein „Vertragshändlergesetz“ existiert, sondern das Recht des Vertragshändlers (im Spanischen Distribuidor) durch die Rechtsprechung entwickelt wurde. Ein in der Vergangenheit von der spanischen Regierung vorgelegter Gesetzentwurf zur Regelung des Vertragshändlerrechts im Rahmen einer umfassenden Reform des Handelsrechts scheiterte bislang.

Wie in Deutschland handelt es sich auch in Spanien bei einem Vertragshändler um eine natürliche oder juristische Person, die ggf. exklusiv in einem bestimmten Gebiet befristet oder unbefristet die Produkte des Herstellers erwirbt, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben und ggf. auch die entsprechenden Kundendienstleistungen zu erbringen.

Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem Vertriebspartner in Spanien zusammen, so besteht zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Vertragshändlervertrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Vertriebspartner keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, sondern sich nur mündlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben bzw. sich dieses aus der mit Ihrem Vertriebspartner geübten Praxis ergibt. Der Vertragshändler hat Ihrem Unternehmen somit gegenüber dieselben Rechte, ungeachtet dessen, ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Allerdings ist die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen wesentlich erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Es empfiehlt sich daher, den Vertragshändlervertrag schriftlich zu fixieren. Dies gilt aus Sicht des Unternehmens insbesondere im Interesse einer klaren Definition der zur Kündigung berechtigenden Gründe und ggfs. des Ausschlusses eines Ausglerichsanspruchs. Aufgrund der für gewöhnlich schwächeren Position des Vertragshändlers haben Gerichte im Streitfall die Tendenz, Zweifelsfragen zugunsten des Vertragshändlers zu entscheiden, wenn das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Sie sollten also unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem Sie die Vertragsbeziehung detailliert regeln, um Ihren Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können. Insbesondere auch existierende Kunden festzustellen.

2. Was ist der typische Vertragsinhalt eines Vertragshändlervertrages?

Vertragshändlerverträge im deutsch-spanischen Geschäfts- und Rechtsverkehr enthalten üblicherweise die folgenden Regelungen:

  • Vertragsgebiet und Dauer des Vertrages
  • Hauptpflichten des Vertragshändlers (Vertrieb, Werbung, etc.)
  • Hauptpflichten des Unternehmens (Lieferung, Werbematerial, etc.)
  • Regelung über die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Mindestabnahmeverpflich-tungen, etc.
  • Nutzung von Marken und dominio
  • Regelung der Beendigungsgründe des Vertrags
  • Ausgleichsanspruch für Kundenstamm
  • Rückgabe und -kauf des Warenlagers bei Vertragsbeendigung
  • Nachvertragliche Konkurrenzverbote
  • Gerichtsstandsvereinbarung sowie Wahl eines den Vertrag regelnden Rechtes (hierzu unten)

3. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?

Von anwendbarem Recht spricht man, wenn man festlegen oder herausfinden möchte, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegen soll oder unterliegt. Die Antwort ergibt sich aus den Regelungen zum Internationalen Privatrecht des jeweiligen Staates, d.h. des Staates, dessen Gerichte angerufen wurden bzw. werden sollen. In der Regel können die Parteien selbst entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag festlegen, welche Gerichte für ihre Streitigkeiten zuständig sein sollen, z.B. die deutschen oder die spanischen Gerichte am Sitz des Unternehmens oder des Händlers.

Es besteht aber kein zwingender Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen. Daher ist es also durchaus möglich, dass ein spanisches Gericht deutsches Recht anwendet oder umgekehrt ein deutsches Gericht spanisches Recht.

Sowohl die Frage des anwendbaren Rechts als auch die Frage der zuständigen Gerichte können zum Teil von erheblicher prozesstaktischer und finanzieller Relevanz für die Vertragsparteien sein.

4. Wie kann ich das auf den Vertragshändlervertrag anwendbare Recht wählen?

Wie bereits angedeutet sind die Parteien grundsätzlich frei, das anwendbare Recht zu wählen und dessen Anwendung ausdrücklich im Vertrag vorzusehen (Parteiautonomie). Im deutsch-spanischen Geschäftsverkehr werden die Parteien in der Regel das sich inhaltlich ähnelnde deutsche oder spanische Vertragshändlerrecht wählen. Allerdings könnten Sie auch das Recht eines Drittstaates wählen. Hier gilt allerdings für Spanien insoweit eine Einschränkung, als eine sogenannte Rechtswahlklausel, die die Anwendung eines Rechts, das keinerlei Verbindung zum Vertragsverhältnis aufweist, unwirksam wäre.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können dabei die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. Die Abänderung einer getroffenen Rechtswahl ist jederzeit möglich.

Es könnte z.B. folgende Rechtswahlklausel in den Vertrag aufgenommen werden: „Sämtliche Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag unterliegen spanischem Recht.“

5. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Vertragshändlervertrag wähle?

Gibt es in einem Vertrag keine ausdrückliche Rechtswahlklausel (wie oben), findet das Recht des Staates Anwendung in dem der Vertragshändler seinen Sitz führt.

Wenn Sie in Ihren Verträgen vorsehen, dass für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte am Sitz Ihres Unternehmens zuständig sein sollen und Ihr Unternehmenssitz in Deutschland liegt, so müsste das deutsche Gericht spanisches Vertragshändlerrecht anwenden. Das ausländische Recht ist vor Gericht sowohl in Deutschland als auch in Spanien von demjenigen nachzuweisen, der sich hierauf beruft.

Das spanische Recht ist auch dann anwendbar, wenn Sie mit Ihrem in Spanien ansässigen Vertragshändler keinen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag abgeschlossen haben.

6. Welches Recht bringt für mich Vorteile?

Aus pragmatischen Gesichtspunkten empfiehlt es sich, dass grundsätzlich die Anwendung des Rechts angestrebt wird, dessen Gerichte später einen Rechtsstreit zu entscheiden haben. Nichtsdestotrotz kann je nach dem Einzelfall das spanische oder deutsche Recht vorteilhafter sein.

Das deutsche Recht kann insbesondere dann von Vorteil für das Unternehmen sein, wenn der Vertragshändler bei Vertragsbeendigung nicht dazu verpflichtet ist, dem Unternehmen die Kontakt- und Kundenadressen zu übergeben. Denn nach deutschem Recht hat der Vertragshändler nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch: Zum einen muss er wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Unternehmens eingegliedert sein (wie ein Handelsvertreter). Zum anderen muss er vertraglich dazu verpflichtet sein, dem Unternehmen bei Vertragsbeendigung seine Kundenadressen zu übergeben oder sonst zugänglich zu machen, so dass sich das Unternehmen den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Ist der Vertragshändler also nach dem Vertrag nicht dazu verpflichtet, dem Unternehmen die Kundenadressen zugänglich zu machen, so steht dem Vertragshändler nach deutschem Recht kein Ausgleichsanspruch zu.

Eine solche Voraussetzung für die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs für den Kundenstamm – den das spanische Recht ebenfalls kennt – wird in der spanischen Rechtsprechung nicht mit der gleichen Konsequenz angewendet. Hier genügt i.d.R. der Nachweis, dass der Vertragshändler neue Kunden für das Unternehmen gewonnen hat oder das Auftragsvolumen der bestehenden Kundschaft wesentlich erhöht hat und diese Kunden vom Unternehmen in der Zukunft weiter beliefert werden.

Vorteilhaft ist das spanische Recht hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs allerdings insoweit, als dieser bei einer ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden kann.

7. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Vertragshändlern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig. Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien grundsätzlich bekannt sind, oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen.

Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann darüber hinaus in einer Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt. Bei internationalen Geschäften gibt es nämlich – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei – auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt werden. Wird im Vertrag z.B. bestimmt, dass sämtliche Geldleistungen am Sitz des Unternehmens in Deutschland zu erfüllen sind, so können Klagen auf Zahlung von Geld von beiden Parteien vor deutschen Gerichten anhängig gemacht werden.

Schließlich steht es den Vertragspartnern auch frei, sich für Streitigkeiten aus dem Vertragshändlervertrag einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichtsverfahren vor einem Schiedsgericht ihrer Wahl zu unterwerfen

[Rechtsquellen: Art. 5 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 EUGVVO (EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Ra-tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen]

8. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder spanische Gerichte), falls im Vertragshändlervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Spanien ansässiger Vertragshändler klagen, so kann er dies grundsätzlich auch in Spanien tun. Dies gilt seit der EUGVVO aus dem Jahr 2000 für alle vertraglichen Ansprüche. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen am Ort der Lieferung bzw. am Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt. Wenn der Vertragshändler seine Dienstleistung in Spanien erbringt, so ist Spanien folglich der Erfüllungsort, an dem geklagt werden kann.

Der Vertragshändler hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu verklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche somit gegenüber dem in Spanien ansässigen Vertragshändler an dessen Gesellschafts- oder Wohnsitz vor den spanischen Gerichten einklagen. Denn der Erfüllungsort der Dienstleistung und der Sitz der beklagten Partei liegen in diesem Fall beide in Spanien.

[Rechtsquellen: Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO]

9. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Spanien ansässigen Vertragshändlers erheblich nach. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt. Er muss erhebliche Prozesskosten vorstrecken. Diese Vorschüsse entfallen in Spanien entweder vollständig oder sind wesentlich geringer.

Andererseits kann es für das Unternehmen aus vollstreckungstechnischen Gesichtspunkten durchaus günstiger sein, wenn der Rechtsstreit weit weg vom Sitz und dem ggfs. zu vollstreckenden Vermögen geführt wird.

Die Einschaltung eines in Spanien tätigen deutschen oder deutschsprachigen Anwaltes, der gleichzeitig in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann hier über die Anpassungsschwierigkeiten an das spanische Rechts- und Gerichtswesen und eventuelle sprachlich und/oder mentalitätsbedingte Probleme hinweghelfen.

Sie haben Fragen zum Vertragsschluss mit Händlern oder Distributoren in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018