Sicherungsübereignung in Spanien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Janis Amort, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
1. Gesetzliche Grundlage der Sicherungsübereignung in Spanien
Die Sicherungsübereignung in Spanien bzw. genauer der Sicherungskauf (sog. venta en garantía) ist eine Rechtsfigur, die im spanischen Zivilrecht keine gesetzliche Normierung gefunden hat, sondern vielmehr durch Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurde. Sie stützt sich hierbei auf das Prinzip der Vertragsfreiheit, findet aber grundsätzlich nur selten Anwendung.
Dogmatisch wird die Sicherungsübereignung als treuhänderisches Rechtsgeschäft und nicht als Kaufvertrag eingeordnet, da die Übertragung nicht der dauerhaften Eigentumsübertragung, sondern der Absicherung einer Forderung dienen soll. Der Rechtsgrund steht im spanischen Recht im Hinblick auf die Eigentumsübertragung jedoch im Vordergrund, muss also tatsächlich existieren und darf nicht lediglich „vorgeschoben“ sein.
In Rechtsprechung und Literatur besteht weitestgehend Einigkeit, dass keine Übertragung des Volleigentums auf den Sicherungsnehmer erfolgt. Der Sicherungsnehmer verfügt lediglich über ein Zurückbehaltungsrecht, das er Dritten oder dem Sicherungsgeber gegenüber geltend machen kann, wozu er das Sicherungsgut jedoch auch in Besitz halten muss.
Es ist umstritten, ob dem Sicherungsnehmer für den Fall des Eintritts des Sicherungsfalles das Recht zusteht, sich das Sicherungsgut anzueignen und zu veräußern sowie sich vorrangig gegenüber weiteren Gläubigern aus dem Sicherungsgut zu befriedigen.
2. Bedeutung der Sicherungsübereignung im spanischen Geschäftsverkehr
In der Praxis ist die Sicherungsübereignung in Spanien in der überwiegenden Zahl der Fälle nur im privaten Bereich anzufinden, in geschäftlichen Beziehungen wird jedoch nicht zuletzt aufgrund der Unklarheiten im Hinblick auf die rechtliche Einordnung und Behandlung der Sicherungsübereignung auf andere Sicherungsmittel, insbesondere solche, die gesetzlich verankert sind, zurückgegriffen. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die strittige Behandlung der Verwertung des Sicherungsgutes im Sicherungsfall, so dass sich dieses Institut in der spanischen Rechtspraxis nicht durchsetzen konnte.
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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.
Stand der Bearbeitung: Mai 2019