Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Anwendbares Recht in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Anwendbares Recht in Spanien

  1. Welches Recht kann auf den internationalen Kaufvertrag (Export/Import) Anwendung finden?
  2. Wie kann ich das auf den internationalen Kaufvertrag (Export/Import) mit meinem Kunden in Spanien anwendbare Recht wählen?
  3. Welches Recht gilt für den internationalen Kaufvertrag (Export/Import) mit meinem Kunden in Spanien, wenn ich zum anwendbaren Recht nichts vereinbart habe?
  4. Welches Recht ist für mich vorteilhaft?

Antworten:

1. Welches Recht kann auf den internationalen Kaufvertrag über Waren (Ex-port/Import) Anwendung finden?

Auf einen internationalen Kaufvertrag über Waren (Export/Import) zwischen einem deutschen Verkäufer/Käufer und einem spanischen Käufer/Verkäufer kann grundsätzlich das deutsche Kaufrecht, das spanische Kaufrecht oder das UN-Kaufrecht Anwendung finden.

Liegen keine Besonderheiten vor und haben die Parteien nicht ausdrücklich in einer Vertragsklausel eine Rechtswahl getroffen, wird in der Regel das UN-Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar sein.
Die Frage des anwendbaren Rechts ist von erheblicher Bedeutung und sollte vor Abschluss eines jeden Vertrages genau geprüft werden.

Die folgenden Ausführungen helfen Ihnen bei der Wahl des anwendbaren Rechts.

2. Wie kann ich das auf den internationalen Kaufvertrag über Waren (Export/Import) mit meinem Kunden in Spanien anwendbare Recht wählen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Rechtswahlklausel mittels der die Parteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht, gemäß den entsprechenden Formerfordernissen des europäischen Rechts, bestimmen.

Sie nehmen in Ihren Vertrag z.B. die Klausel auf: „Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen über internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).“

Achtung: Möchten Sie Ihren Vertrag ausschließlich dem deutschen bzw. spanischen nationalen Kaufrecht unterstellen, so müssen Sie bei internationalen Kaufverträgen über Waren das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausschließen.

3. Welches Recht gilt für den internationalen Kaufvertrag über Waren (Export/Import) mit meinem Kunden in Spanien, wenn ich zum anwendbaren Recht nichts vereinbart habe?

Liegen keine Besonderheiten vor und haben die Parteien das anwendbare Recht nicht ausdrücklich in einer Vertragsklausel bestimmt, wird in der Regel das internationale UN-Kaufrecht als Bestandteil des deutschen oder spanischen Rechts auf den internationalen Kaufvertrag anwendbar sein. Je nach Vertragsgestaltung kann aber auch das spanische oder das deutsche nationale Kaufrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung finden.

Das UN-Kaufrecht findet Anwendung auf internationale Kaufverträge über Waren mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften, Versteigerungen, Käufen von Wertpapieren und Zahlungsmitteln, von Wasser- und Luftfahrzeugen und Käufen von elektrischer Energie. Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, in denen das UN-Kaufrecht gilt, oder dass auf den Vertrag das Recht eines Staates anwendbar ist, in dem das UN-Kaufrecht gilt.

Das UN-Kaufrecht erfasst Kaufverträge über bewegliche, körperliche Sachen, nicht hingegen über Immobilien oder Rechte, auch nicht Verträge über Know-how. Reine Werk- oder Dienstverträge sind generell ausgeschlossen.

Das UN-Kaufrecht findet zudem in den Fällen Anwendung, in denen neben der Lieferung der Ware Arbeiten auszuführen oder andere Dienstleistungen zu erbringen sind (z.B. Montage, Kontrolle, Kundendienst), diese Arbeiten oder Dienstleistungen jedoch nicht den überwiegenden Teil der Pflichten des Verkäufers ausmachen.

4. Welches Recht ist für mich vorteilhaft?

Grundsätzlich erweist sich die Anwendung des UN-Kaufrechts für den internationalen Handelskauf als vorteilhaft:

  • Sie haben die Möglichkeit, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Export bzw. Importgeschäfte einheitlich zu gestalten.
  • Das UN-Kaufrecht wurde speziell für die Bedürfnisse des internationalen Warenkaufs zwischen Unternehmern geschaffen und findet gerade deshalb eine hohe Akzeptanz, weil es sich um ein neutrales Recht handelt und nicht um das Heimatrecht einer der Vertragsparteien.
  • Das UN-Kaufrecht ist einfach und übersichtlich. Es ist sehr flexibel und kann weitgehend an die jeweilige Vertragssituation angepasst werden.
    Der Schadensersatz ist grundsätzlich auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und kann vertraglich noch weiter begrenzt werden (z.B. auf die Höhe der Versicherungssumme, des Auftragswertes etc.).
  • Das UN-Kaufrecht strebt stets einen Interessenausgleich an, der den Gegebenheiten des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs entspricht.

Da das UN-Kaufrecht in vielen Fragen jedoch vom spanischen bzw. deutschen nationalen Kaufrecht abweicht, sollten die Parteien vor Vertragsabschluss immer genau prüfen welches Kaufrecht angesichts des konkreten Geschäfts bzw. der eigenen Interessen tatsächlich die beste Rechtsgrundlage anbietet.

Sie haben Fragen zum anwendbaren Recht in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand: 19. April 2018