Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Bestellung, Kompetenzen und Abberufung eines Geschäftsführers in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Wer kann Geschäftsführer einer Gesellschaft in Spanien werden?
  2. Von wem wird der Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft bestellt und abberufen?
  3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft?
  4. Kann der Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft einen Arbeitsvertrag haben?
  5. Wichtige Informationen und Hinweise zur Entlohnung des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft.

Antworten:

1. Wer kann Geschäftsführer einer Gesellschaft in Spanien werden?

In Spanien können sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz, Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft werden. Gemäß spanischem Recht benötigen alle ausländischen Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer spanischen Gesellschaft eine spanische Steueridentifikationsnummer. Diese Nummer nennt sich N.I.F. für juristische Personen (Número de Identificación Fiscal) und N.I.E für natürliche Personen (Número de Identidad de Extranjero).

2. Von wem wird der Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft bestellt und abberufen?

Für die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer spanischen Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung zuständig.

In dem Fall einer spanischen GmbH (S.L. bzw. Sociedad de Responsabilidad Limitada) ist für die Ernennung des Geschäftsführers gesetzlich eine einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen vorgesehen, wobei diese mindestens ein Drittel der Stimmen erreichen muss, die den Gesellschaftsanteilen entsprechen, in die das Stammkapital aufgeteilt ist. Die Satzung kann eine andere Mehrheit vorsehen, aber sie darf keine Einstimmigkeit verlangen.

Das spanische Gesetz sieht für die Abberufung ebenfalls eine einfache Mehrheit vor. Die Satzung kann eine höhere Zustimmung verlangen, diese darf in diesem Fall die Zweidrittelmehrheit der Stimmrechte der Geschäftsanteile, die das Stammkapital repräsentieren, nicht überschreiten.

Im Fall der spanischen Aktiengesellschaft (S.A. bzw. Sociedad Anónima) genügt ebenfalls grundsätzlich die einfache Mehrheit für die Ernennung und die Abberufung der Geschäftsführer. Aber es ist zu beachten, dass die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn bei der ersten Einberufung mindestens ein Viertel des gezeichneten und stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft vertreten ist. Ein höheres Quorum kann durch die Gesellschaftssatzung festgelegt werden. In der zweiten Einberufung ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, gleichgültig welcher Anteil am Grundkapital von den anwesenden Aktionären vertreten wird.

Wenn eine spanische Aktiengesellschaft durch einen Verwaltungsrat verwaltet wird, gibt es zwei Ausnahmeregelungen für die Wahl von Geschäftsführern:

  • Auch Minderheitsgesellschafter, die gemeinsam in einer bestimmten Höhe an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, können selbst eine entsprechende Anzahl von Verwaltern, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Verwalter, benennen.
  • Der Verwaltungsrat selbst kann bei Ausscheiden eines Verwalters bis zur nächsten Gesellschafterversammlung einen Nachfolger unter den Gesellschaftern benennen.

3. Welche Kompetenzen hat der Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft?

Grundsätzlich vertritt das Geschäftsführungsorgan die Gesellschaft nach außen und verfügt dazu über umfassende Vertretungsbefugnis, sofern diese nicht den Gesellschaftszweck überschreitet. Die Vertretungsmacht des einzelnen Geschäftsführers hängt in Spanien davon ab, für welche Art des Verwaltungsorgans sich die Gesellschaft entscheidet.

In Spanien kann sowohl die S.A. (spanische AG) wie auch die S.L. (spanische GmbH) sich zwischen vier Arten von Verwaltungsorganen entscheiden. Es gibt den Alleinverwalter, mehrere Verwalter mit Einzelbefugnis, mehrere Verwalter mit gemeinsamer Vertretungsmacht und einen Verwaltungsrat.

a. Alleinverwalter: Die Vertretungsmacht liegt bei einer Person allein.

b. Mehrere Verwalter mit Einzelbefugnis: Das Verwaltungsorgan besteht aus mehreren Geschäftsführern, die jeweils allein die Gesellschaft vertreten können.

c. Mehrere Verwalter mit gemeinsamer Vertretungsmacht: Das Verwaltungsorgan besteht aus mehreren Verwaltern, die nur gemeinsam die Gesellschaft vertreten.

d. Verwaltungsrat: Das Verwaltungsorgan besteht aus mindestens drei Personen und bei der S.L. bis maximal zwölf Personen. Sie handeln gemeinschaftlich als Organ, d.h. alle Mitglieder müssen als Kollegium einer Entscheidung zustimmen. Um im Alltag und nach außen handlungsfähig zu sein, wird die Vertretungsbefugnis für gewisse Geschäfte meist einem oder mehreren geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern (Consejeros Delegados) erteilt, welche wirksam allein oder zu zweit die Gesellschaft nach außen vertreten.

4. Kann der Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft einen Arbeitsvertrag haben?

In Spanien ist die Frage, ob der Geschäftsführer einer S.L. oder einer S.A. gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein darf, sehr umstritten. Auch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich und pflegt die Entscheidung vom Einzelfall abhängig zu machen. Es ist wichtig, dass die Leistung die der Geschäftsführer als Arbeitnehmer für das Unternehmen erbringt deutlich von seinen Aufgaben als Geschäftsführer abgrenzbar ist.

Geschäftsführer haben in Spanien keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie nicht dem allgemeinen Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer beitreten, sondern unter ein spezielles Regime fallen, welches kein Arbeitslosengeld vorsieht.

5. Wichtige Informationen und Hinweise zur Entlohnung des in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz geht von der Unentgeltlichkeit des Geschäftsführeramtes aus, es sei denn die Satzung bestimmt etwas Abweichendes und sieht ein Vergütungssystem vor.

Falls die Vergütung einer tatsächlichen persönlichen Leistung des Geschäftsführers (und keiner wirtschaftlichen Leistung) entspricht, könnten diese wie Einkünfte aus Arbeit behandelt werden. Das würde bedeuten, dass die spanische Gesellschaft 19% der Vergütung als Steuerabgaben einbehalten muss. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Teil in Sachwerten zu vergüten, etwa durch die Übertragung von Computerausstattung, Bereitstellung von Wohnraum oder eines Dienstwagens oder die Leistung von Beiträgen zu einer Pensionsvorsorge oder Krankenversicherung. Diese Sachleistungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen einer bevorzugten steuerrechtlichen Behandlung unterfallen.

Im Gegensatz dazu sind die Möglichkeiten einer steuergünstigen Gestaltung eines in Spanien ansässigen Geschäftsführers viel breiter und interessanter.

Sie wünschen Beratung zum Geschäftsführer in Spanien, seiner Bestellung, Kompetenzen und Abberufung? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023