Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Pflichtteil des überlebenden Ehegatten in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Eine wichtige Besonderheit des gemeinspanischen Erbrechts ist, dass dem Ehegatten nur ein bloßes Nießbrauchrecht an einem Bruchteil des Nachlassvermögens als Pflichtteil (Noterbteil) zusteht, weil der Blutsverwandtschaft der Vorrang gegeben wird. Der Pflichtteil des Ehegatten bestimmt sich im Falle eines Testaments bzw. einer letztwilligen Verfügung des Erblassers danach, welche anderen zwingenden Erben („herederos forzosos“) vorhanden sind. Der überlebende Ehegatte erhält insoweit nur den Nießbrauch über 1/3 des Nachlasses, sofern gemeinsame Abkömmlinge vorhanden sind, über 1/2, wenn lediglich Eltern oder Großeltern des Erblassers vorhanden sind und über 2/3, wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren in gerader Linie existieren.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Foralrechte zum Teil besondere Regelungen für das Ehegattenerbrecht vorsehen und den überlebenden Ehegatten teilweise sogar vorrangig behandeln (z.B. in Aragonien).

Wie bereits angedeutet und im Folgenden weiter ausgeführt, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich im spanischen Recht beim „Pflichtteilsberechtigten“ (legitimario) um einen echten Noterben handelt und diesem insoweit nicht bloß ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch gegen die Erben zusteht.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil vor dem Erbfall ist nach dem gemeinspanischen Erbrecht unzulässig.

Schlussbemerkung

Vor dem Hintergrund des im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland unterschiedlichen Pflichtteils- bzw. Noterbenrechts im spanischen Recht sowie der Unzulässigkeit gemeinsamer Testamente (z.B.: Berliner Testamente) sollten bestehende letztwillige Verfügungen auf ihre Vereinbarkeit mit bzw. Umsetzbarkeit unter dem aufgrund der Begründung eines Wohnsitzes in Spanien ggfs. zur Anwendung kommenden spanischen oder lokalen Erbrechts überprüft werden.

Angesichts der verschiedenen regionalen Regelungen sowie der Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen und den in der Praxis üblichen Verfügungen von Todes wegen ist es empfehlenswert, den Rechtsrat örtlicher Spezialisten einzuholen.

Sie wünschen Beratung zum Pflichtteil des Ehegatten in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023