Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Insolvenz in Spanien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Vorab sei kurz auf die Rechtslage zum Ausgleichs- und Provisionsanspruch des Handelsvertreters in Spanien hingewiesen:
Gemäß Artikel 25 des spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes (im Folgenden LCA) kann ein unbefristet abgeschlossenes Vertragsverhältnis nur mit der entsprechenden Kündigungsfrist oder aus wichtigem Grund fristlos beendet werden. Ein befristeter Handelsvertretervertrag kann nur außerordentlich gekündigt werden.
Artikel 26 LCA in der Fassung der 29. Schlussbestimmung des Insolvenzgesetzes vom 9. Juli 2003 (Ley 22/2003) sieht hierzu eine Ausnahmeregel vor.
Danach kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei eines Handelsvertretervertrages unabhängig davon, ob dieser befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei die Insolvenz erklärt wurde.
Beendet der Handelsvertreter somit das Vertragsverhältnis wegen der Insolvenz des Unternehmers, so verliert er nicht seinen Anspruch auf Ausgleich des Kundenstamms gemäß Artikel 30 b) LCA. Gleiches gilt für den ihm ggfs. zustehenden Schadensersatzanspruch.
Das spanische Recht enthält allerdings keine vergleichbare Regelung für Vertragshändler.
Zur Rechtslage des Vertragshändlers wird auf Folgendes hingewiesen:
Da es sich bei Artikel 26 des spanischen Handelsvertretergesetzes um eine Regelung mit Ausnahmecharakter handelt, kommt eine analoge Anwendung auf den Vertragshändler nicht in Betracht.
Dies bedeutet, dass mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung des Vertragshändlers dieser allein auf der Grundlage einer Insolvenz des Prinzipals nicht zur Vertragskündigung berechtigt ist. Unabhängig davon, dass der Unternehmer bzw. die Insolvenzverwaltung berechtigt sind, dass Vertragsverhältnis zu beenden, kann der Vertragshändler erst dann die Kündigung fristlos erklären und einen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn es infolge der Insolvenz nach den allgemeinen Regeln zu einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen gekommen ist. Selbst in diesem Fall, kann das Gericht gemäß Artikel 62.3 LC im Interesse der Insolvenzmasse die Fortführung des Vertragshändlervertrages anordnen, wobei die dem Vertragshändler dann zustehenden Ansprüche Masseforderungen darstellen.
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Stand der Bearbeitung: Oktober 2018