Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Erbschaftsannahme und gesetzliche Erbfolge in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

Erbschaftsannahme in Spanien

Das spanische Erbrecht sieht vor, dass die Rechte am Nachlass zwar im Augenblick des Todes des Erblassers übergehen, jedoch bedarf es, um Erbe zu werden, einer zusätzlichen Erbschaftsannahme. Die Annahme der Erbschaft erfolgt üblicherweise ausdrücklich durch Erklärung vor einem Notar. Sie kann aber auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten des Erben erfolgen.

Gesetzliche Erbfolge in Spanien bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich in Spanien nach der Verwandtenerbfolge. In erster Linie erben die Abkömmlinge des Erblassers nach dem gemeinspanischen Erbrecht (Art. 930 CC). Hierbei werden an erster Stelle die Kinder des Erblassers zu Erben berufen, Kindeskinder und andere Abkömmlinge treten an die Stelle des allenfalls vorverstorbenen Kindes. Die Kinder erben zu gleichen Teilen, wobei nichteheliche Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt sind.

Im Falle, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, werden die Eltern des Erblassers zu Erben berufen und zwar zu gleichen Teilen. Im Falle, dass ein Elternteil bereits verstorben ist, wird der andere Elternteil Erbe des vollumfänglichen Nachlasses. Sollten beide Eltern des Erblassers verstorben sein, fällt der Nachlass dem gradnächsten Vorfahren zu (Art. 938 CC). Erst wenn überhaupt keine Abkömmlinge oder Vorfahren des Erblassers vorhanden sind, erben Verwandte der Seitenlinie und der überlebende Ehegatte. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, dass die regionalen Foralrechte zum Teil besondere Regelungen für das Ehegattenerbrecht oder in Bezug auf die gesetzlichen Erben und Pflichtteilsansprüche vorsehen.

Sie wünschen Beratung zur Erbschaftsannahme und der gesetzlichen Erbfolge in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023