Rechtsanwalt in Spanien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Formen gemeinsamer Berufsausübung von Rechtsanwälten in Spanien
Wie der spanische Rechtsanwalt seinen Beruf zusammen mit anderen Rechtsanwälten ausüben darf, ist gesetzlich geregelt.
Die spanischen Berufsausübungsgesellschaften, die sogenannten „Sociedades Profesionales“, sind in dem spanischen Gesetz (Ley 2/2007) vom 15. März 2007 geregelt. Das Gesetz gilt für spanische Freiberufler, also auch für den spanischen Rechtsanwalt, den „Abogado“. Das Gesetz schafft eine Rahmengesetzgebung für die gemeinsame Berufsausübung, unabhängig davon, in welcher Rechtsform diese ausgeführt wird.
Anwendungsbereich des spanischen Gesetzes über die gemeinsame Ausübung freier Berufe:
Spanische Gesellschaften, deren Zweck auf die gemeinsame Ausübung eines freien Berufes gerichtet ist, haben sich zwingend nach dem Gesetz 2/2007 vom 15. März 2007 über die sog. „Sociedades Profesionales“ zu richten.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Rahmengesetzgebung der spanischen „Sociedad Profesional“ völlig unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform anwendbar ist. Die spanische „Sociedad Profesional“ stellt folgerichtig eine Rahmengesetzgebung dar, die für den spanischen Rechtsanwalt, den spanischen Arzt, den spanischen Architekten sowie andere spanische Freiberufler gilt, sofern diese Mitglied einer spanischen Berufskammer sind. An bestimmten Stellen, z.B. im Bereich der Haftung, durchbricht es das spanische Gesellschaftsrecht bzw. ergänzt dieses.
Regelungsebenen in Spanien
Die spanische „Sociedad Profesional“ ist drei verschiedenen Regelungsebenen unterworfen:
- Rahmengesetzgebung über die „Sociedad Profesional“ selbst;
- Gesetzgebung über die gewählte Rechtsform im Sinne des spanischen Gesellschaftsrechts;
- Die jeweils anwendbare Berufsordnung, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes, unabhängig von der Rechtsform, ebenfalls zwingend anwendbar bleibt.
Der Kreis der Gesellschafter einer spanischen Berufsausübungsgesellschaft:
Art. 4 des Gesetzes über die „Sociedad Profesional“ schreibt zwingend vor, dass drei Viertel des Stammkapitals von Freiberuflern („Socios Profesionales“) gehalten werden müssen. Dieselbe Relation muss im Bereich der Ausübung der Stimmrechte gelten sowie im Bereich der Zusammensetzung des Vorstandes (im spanischen Kapitalgesellschaftsrecht: des Verwaltungsrates) und möglicherweise anderer überwachender Organe der Gesellschaft.
Auf diese Weise möchte der spanische Gesetzgeber berufsfremde Einflüsse von der „Sociedad Profesional“ fernhalten.
Gewinnverteilung unter spanischen Rechtsanwälten
Der Gesellschaftsvertrag der spanischen Rechtsanwälte oder anderer Freiberufler, die sich zu einer gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann das System der Gewinnverteilung frei festlegen. Das System der Gewinnverteilung unter spanischen Anwälten ist also völlig losgelöst von der Kapitalbeteiligung der einzelnen Anwälte. Nur für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung für die Gewinnverteilung festlegen sollte, gilt, dass die Gewinne unter den spanischen Rechtsanwälten entsprechend den Kapitalanteilen verteilt werden.
Zulässig ist also für die gemeinsame Berufsausübung eines spanischen Rechtsanwalts mit anderen Kollegen etwa auch ein sogenannter Lockstep, ein Vertrag, der vorsieht, dass die jüngeren Rechtsanwälte, die einen Partner-Status haben, Jahr für Jahr zusätzliche Punkte im System bekommen.
Haftung des spanischen Rechtsanwaltes im Rahmen einer spanischen „Sociedad Profesional“
Wesentliche Zielsetzung des spanischen Gesetzgebers war es, Rechtssicherheit für Vertragspartner zu schaffen, die Leistungen eines spanischen Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, der einer „Sociedad Profesional“ angeschlossen ist. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes war daher die Einführung der persönlichen Haftung des in Spanien tätigen Rechtsanwaltes unabhängig von der Form der gewählten Berufsausübung.
Für den Fall einer spanischen Anwalts-GmbH bedeutet dies also, dass die Haftungsbeschränkung aufgelöst ist, so dass jeder in der Kanzlei beschäftigte spanische Rechtsanwalt für seine Beratungsleistung gesamtschuldnerisch neben der „Sociedad Profesional“ gegenüber dem Mandanten haftet.
Zusammenfassung
Bereits seit 1999 war es spanischen Anwälten, den Abogados, ausdrücklich erlaubt, ihren Beruf kollektiv auszuüben und sich zu diesem Zwecke auch in Form von Gesellschaften (sogar in Form einer spanischen GmbH bzw. einer spanischen AG) zusammenzuschließen (Circular 80/1999 des „Consejo General de la Abogacia Española“).
Positiv muss festgestellt werden, dass der spanische Gesetzgeber mit dem Konzept der „Sociedad Profesional“ einen komplett neuen Regulierungsansatz im Bereich des berufsrechtlich überlagerten Gesellschaftsrechts, das die Zusammenarbeit insbesondere spanischer Rechtsanwälte seit 2007 erheblich geprägt hat, aufzeigt.
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Stand der Bearbeitung: April 2020