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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Barcelona, Mallorca, Teneriffa


Testament in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Das spanische Erbrecht räumt dem mittels Testaments geäußerten Willen des Erblassers den Vorrang ein und geht im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch, dem „Código Civil“, zunächst von der gewillkürten Erbfolge aus. Die Foralrechte der autonomen Regionen Spaniens regeln teilweise spezielle Testamentsformen bzw. -inhalte.

Der Erblasser kann nach spanischem Recht nur dann über sein Vermögen frei verfügen, wenn keine Pflichtteilsberechtigten bzw. Noterben vorhanden sind (Art. 763 CC). Über ein Drittel seines Vermögens kann der Erblasser frei verfügen („libre disposición“), über ein weiteres Drittel kann er nur zugunsten von Abkömmlingen verfügen („mejora“) und über das letzte Drittel seines Vermögens ist keine Verfügung möglich („legítima estricta“), da dieser Teil zwingend den Noterben zu gleichen Teilen vorbehalten bleibt.

Übergangenen, zwingenden Erben steht ein Ergänzungsanspruch zu. Sofern testamentarische Verfügungen den Erbanspruch eines zwingenden Erben mindern, können diese auf Antrag gerichtlich herabgesetzt werden.

Eine weitere hervorzuhebende Besonderheit des spanischen Erbrechts besteht darin, dass gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge nicht zugelassen werden (Art. 669 und 1271 CC). Dieses Verbot betrifft ebenfalls von Spaniern im Ausland errichtete gemeinschaftliche Testamente (Art. 733 CC). Auch in diesem Zusammenhang sehen jedoch die regionalen Foralrechte teilweise abweichende Regelungen vor. In einigen Fällen werden das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag ausdrücklich zugelassen.

Das spanische Erbrecht behandelt den überlebenden Ehegatten nicht sehr vorteilhaft. In der Praxis treffen deshalb Ehegatten in der Regel Verfügungen von Todes wegen zugunsten des Ehepartners, zumeist in individuellen Testamenten. Üblicherweise erhält hiernach der überlebende Ehepartner den Nießbrauch über die Gesamtheit des Nachlasses und die Erbquoten der sonstigen Erben am Eigentum werden erhöht. Hierbei wird vorgesehen, dass für den Fall, dass ein Erbe diese Verfügung zugunsten des Ehegatten anfechten sollte, dessen Erbquote auf den strikten Pflichtteil reduziert werden soll. Diese testamentarische Regelung ist üblich und von der Rechtsprechung anerkannt.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023