Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Vertragsschluss Handelsvertreter in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Was ist ein Handelsvertreter?
  2. Was ist der typische Vertragsinhalt eines Handelsvertretervertrages?
  3. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?
  4. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht wählen?
  5. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag wähle?
  6. Welches Recht bringt für mich Vorteile?
  7. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?
  8. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder spanische), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?
  9. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?
  10. Wie kann die Vergütung des Handelsvertreters gestaltet werden?
  11. Was sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruches?
  12. Wann ist die Provision fällig?
  13. Wann muss die Provision gezahlt werden?
  14. Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter nicht als Representante de Comercio (Handelsreisender) und damit als Arbeitnehmer angesehen wird?
  15. Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Spanien tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird? (Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Steuerrechts vor, so besteht die Pflicht zur Unterhaltung einer Buchhaltung nach spanischem Recht, zur Erstellung einer Bilanz in Spanien und zur Versteuerung der spanischen Einnahmen in Spanien.)

Antworten:

1. Was ist ein Handelsvertreter?

Der Handelsvertreter verkauft Produkte und Waren im Namen eines Unternehmens an den Kunden und erhält dafür eine Provision. Anders als der Händler kauft er die Produkte und Waren des Unternehmens also nicht ein, sondern fungiert nur als Mittler zwischen dem Unternehmen und den Kunden. Gegenüber den Kunden tritt er nicht im eigenen Namen auf, sondern im Namen des Unternehmens, dessen Produkte er vertreibt.

Nach der Definition des spanischen Handelsvertretergesetzes verpflichtet sich eine natürliche oder juristische Person unter der Bezeichnung Handelsvertreter gegenüber einer anderen auf Dauer, als selbstständiger Vermittler auf fremde Rechnung Handelsgeschäfte bzw. Handelsoperationen entgeltlich zu fördern und in fremdem Namen und auf fremde Rechnung abzuschließen, ohne das Geschäftsrisiko zu übernehmen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Arbeiten Sie in der vorbeschriebenen Weise mit einem Vertriebspartner (in Spanien oder auch in Deutschland) zusammen, so besteht zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Vertriebspartner ein Handelsvertretervertrag. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Vertriebspartner keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, sondern sich nur mündlich auf die Art und Weise der Zusammenarbeit geeinigt haben bzw. sich dieses aus dem mit Ihrem Vertriebspartner gelebten Vertragsverhältnis ergibt. Der Handelsvertreter hat Ihrem Unternehmen somit gegenüber dieselben Rechte, ungeachtet dessen, ob ein mündlicher oder ein schriftlicher Vertrag besteht. Allerdings ist die Beweisführung über die getroffenen Vereinbarungen wesentlich erschwert, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Es empfiehlt sich daher, den Handelsvertretervertrag schriftlich zu fixieren. Dies gilt aus Sicht des Unternehmens insbesondere im Interesse einer klaren Definition der zur Kündigung berechtigenden Gründe. Aufgrund der gewöhnlicher Weise schwächeren Position des Handelsvertreters haben Gerichte im Streitfall die Tendenz, Zweifelsfragen zugunsten des Handelsvertreters zu entscheiden, wenn das Unternehmen keinen schriftlichen Vertrag vorlegen kann.

Das Handelsvertretervertragsgesetz sieht vor, dass jede der Parteien eine schriftliche Abfassung des nur mündlich geschlossenen Vertrages verlangen kann.

Sie sollten also unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem Sie die Vertragsbeziehung detailliert regeln, um Ihren Vertriebspartner an den getroffenen Vereinbarungen festhalten zu können.

2. Was ist der typische Vertragsinhalt eines Handelsvertretervertrages?

Handelsvertreterverträge im deutsch-spanischen Geschäfts- und Rechtsverkehr enthalten üblicherweise die folgenden Regelungen:

  • Vertragsgebiet und Dauer des Vertrages
  • Hauptpflichten des Handelsvertreters (Geschäftsvermittlung, Werbung, etc.)
  • Hauptpflichten des Unternehmens (Auftragsbestätigung, Werbematerial, etc.)
  • Regelung über die Berichterstattung an das Unternehmen, Haftung für die Bonität des Kunden, Umsatzziele, etc.
  • Provision des Handelsvertreters
  • Regelung der Beendigungsgründe des Vertrags
  • Ausgleichsanspruch für Kundenstamm
  • Aufstellung bei Vertragsschluss bestehender Kunden
  • Nachvertragliche Konkurrenzverbote
  • Gerichtsstandsvereinbarung sowie Wahl eines den Vertrag regelnden Rechtes (hierzu unten)

Darüber hinaus kann bzw. sollte der Handelsvertretervertrag noch weitere, auf die besonderen Interessen des Unternehmens und des zu vertreibenden Produkts zugeschnittene Regelungen enthalten.

3. Was ist zu beachten, wenn man vom anwendbaren Recht und von zuständigen Gerichten spricht?

Es ist zu beachten, dass es sich dabei um zwei getrennte und voneinander unabhängige Aspekte eines Vertrages oder einer Vertragsbeziehung handelt. Von anwendbarem Recht spricht man, wenn man festlegen oder herausfinden möchte, welchem nationalen Recht der Vertrag unterliegen soll oder unterliegt. Die Antwort ergibt sich aus den Regelungen zum Internationalen Privatrecht des jeweiligen Staates, d.h. des Staates, dessen Gerichte angerufen wurden bzw. werden sollen. In der Regel können die Parteien selbst entscheiden, welches Recht auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anwendbar sein soll. Dies ergibt sich aus dem sowohl in Spanien als auch Deutschland anwendbaren europäischen Regelungen.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten sich die Vertragsparteien im Streitfall auseinandersetzen wollen oder müssen. Häufig besteht die Möglichkeit, dass die Parteien im Vertrag festlegen, welche Gerichte für ihre Streitigkeiten zuständig sein sollen, z.B. die deutschen oder die spanischen Gerichte am Sitz des Unternehmens oder des Handelsvertreters.

Es besteht aber kein zwingender Zusammenhang zwischen diesen beiden Fragen. Theoretisch kann in ein und demselben Vertrag bestimmt werden, dass deutsches Recht anwendbar sein soll, aber im Streitfall die Gerichte in Spanien zuständig sein sollen. Es ist also durchaus möglich, dass ein spanisches Gericht deutsches Recht anwendet oder umgekehrt ein deutsches Gericht spanisches Recht.

Sowohl die Frage des anwendbaren Rechts als auch die Frage der zuständigen Gerichte können zum Teil von erheblicher prozesstaktischer und finanzieller Relevanz für die Vertragsparteien sein. Aus diesem Grunde ist auf diese vertraglichen Vorfragen, zu denen Sie unten ausführlichere Ausführungen finden, besonderes Augenmerk zu richten.

4. Wie kann ich das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht wählen?

Wie bereits angedeutet, sind die Parteien grundsätzlich frei, das anwendbare Recht zu wählen und dessen Anwendung ausdrücklich im (schriftlichen) Vertrag vorzusehen. Im deutsch-spanischen Geschäftsverkehr werden die Parteien in der Regel das sich inhaltlich ähnelnde deutsche oder spanische Handelsvertreterrecht wählen. Allerdings könnten Sie auch das Recht eines Drittstaates wählen. Hier gilt allerdings für Spanien insoweit eine Einschränkung, als eine sogenannte Rechtswahlklausel, die die Anwendung eines Rechts, das keinerlei Verbindung zum Vertragsverhältnis aufweist, unwirksam wäre. Wichtig ist zu beachten, dass fast das gesamte spanische Handelsvertreterrecht zwingenden Charakter hat und somit nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichend geregelt werden kann.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können dabei die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

Auch zulässig ist die nachträgliche Rechtswahl, d.h. diejenige, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wurde bzw. durch die eine bereits getroffene Rechtswahl durch eine neue ersetzt wird.

Es könnte z.B. folgende Rechtswahlklausel in den Vertrag aufgenommen werden: „Sämtliche Streitigkeiten aus dem vorliegenden Handelsvertretervertrag unterliegen spanischem Recht.“

[Rechtsquellen: Art. 3 EVÜ; siehe auch Art. 27 Einführungsgesetz zum deutschen BGB]

5. Welches Recht gilt, wenn ich kein Recht im Handelsvertretervertrag ausdrücklich wähle?

Gibt es in einem Vertrag keine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl (wie oben), muss sich das anwendbare Handelsvertreterrecht, wie oben erwähnt, aus dem spanischen oder deutschen Internationalen Privatrecht ergeben. Sowohl für Spanien als auch Deutschland gilt die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008.

Danach unterliegt der Handelsvertretervertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist das Recht des Staates in dem die Partei, die die vertragstypische Leistung erbringt, bei Vertragsschluss ihren Sitz hat. Dies bedeutet im Falle des Handelsvertretervertrages, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Handelsvertreter seinen Geschäftssitz hat. Arbeiten Sie mit einem in Spanien ansässigen Handelsvertreter zusammen und finden sich in Ihrem Vertrag keine Gerichtsstandsklausel und keine anderen Hinweise auf die Geltung des deutschen Rechts, so ist das spanische Recht auf den Handelsvertretervertrag anwendbar. Denn die Tätigkeit des Handelsvertreters wird beim Handelsvertretervertrag als die charakteristische Leistung angesehen.

Wenn Sie in Ihren Verträgen vorsehen, dass für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte am Sitz Ihres Unternehmens zuständig sein sollen und Ihr Unternehmenssitz in Deutschland liegt, so müsste das deutsche Gericht spanisches Handelsvertreterrecht anwenden. Das ausländische Recht ist vor Gericht sowohl in Deutschland als auch in Spanien von demjenigen nachzuweisen, der sich hierauf beruft.

6. Welches Recht bringt für mich Vorteile?

Aus pragmatischen Gesichtspunkten empfiehlt es sich, dass grundsätzlich die Anwendung des Rechts angestrebt wird, dessen Gerichte eventuell später einen Rechtsstreit zu entscheiden haben. Nichtsdestotrotz kann je nach dem Einzelfall das spanische oder deutsche Recht vorteilhafter sein.

Das deutsche und spanische Handelsvertreterrecht ähneln sich sehr, da sowohl die spanischen als auch die deutschen Normen auf der europäischen Handelsvertreter-Richtlinie beruhen. Das spanische Handelsvertretergesetz könnte insoweit als vorteilhafter bezeichnet werden, als ein mehr als 30 Artikel umfassendes Spezialgesetz geschaffen wurde, was aus juristischer Sicht eine gewisse Rechtssicherheit gewährleistet. Zu beachten ist hierbei, dass, wie oben bereits erwähnt, der überwiegende Teil der Regelungen des spanischen Handelsvertretergesetzes zwingenden Charakter haben. Das bedeutet, dass für den Fall, dass deutsches Recht gewählt wurde und ein eventueller Rechtsstreit vor den spanischen Gerichten ausgetragen wird, die zwingenden spanischen Regelungen aus dem Handelsvertretergesetz trotzdem Anwendung finden würden.

7. Wie kann ich das bei Streitigkeiten mit Handelsvertretern zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Durch vertragliche Vereinbarung einer sogenannten Gerichtsstandsklausel. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten zuständig sind. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Gerichte ausschließlich zuständig. Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien grundsätzlich bekannt sind, oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen.

Wird kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, kann darüber hinaus in einer Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt. Bei internationalen Geschäften gibt es nämlich – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der verklagten Partei – auch den Gerichtsstand an dem Ort, an dem die vertraglichen Leistungen erfüllt werden.

Hinzuweisen ist auch hier darauf, dass das spanische Handelsvertretergesetz zwingend die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Handelsvertreters vorsieht. Allerdings handelt es sich um eine Regelung über die örtliche und nicht über die internationale Zuständigkeit, die darüber hinaus nachrangig zu der hier anwendbaren europäischen Verordnung ist. Somit steht der Wahl eines Gerichtsstandes am Sitz des Unternehmens in Deutschland nichts entgegen, wenn der Handelsvertreter z.B. in Spanien ansässig ist und selbstverständlich auch umgekehrt.

[Rechtsquellen: Art. 5 Abs. 1; Art. 23 Abs. 1 EuGVVO (EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen]

8. Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten zuständig (deutsche oder spanische Gerichte), falls im Handelsvertretervertrag kein zuständiges Gericht bestimmt wurde?

Will ein in Spanien ansässiger Handelsvertreter klagen, so kann er dies grundsätzlich auch in Spanien tun. Dies gilt seit einer EG-Verordnung aus dem Jahr 2000 für alle vertraglichen Ansprüche. Diese Möglichkeit besteht, da die genannte Verordnung bei internationalen Streitigkeiten einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes vorsieht. Dieselbe Verordnung besagt, dass der Erfüllungsort für vertragliche Leistungen am Ort der Lieferung bzw. am Ort der Erbringung der Dienstleistung liegt. Wenn der Handelsvertreter seine Dienstleistung in Spanien erbringt, so ist Spanien folglich der Erfüllungsort, an dem geklagt werden kann.

Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen. Es gibt die allgemeine Regel, dass die Gerichte am Sitz der zu beklagenden Partei für Klagen zuständig sind.

Das Unternehmen muss vertragliche Ansprüche somit gegenüber dem in Spanien ansässigen Handelsvertreter an dessen Gesellschafts- oder Wohnsitz vor den spanischen Gerichten einklagen, denn der Erfüllungsort der Dienstleistung und der Sitz der beklagten Partei liegen in diesem Fall beide in Spanien.

[Rechtsquellen: Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO]

9. Welches sind die Vorteile der Wahl des zuständigen Gerichts?

Ist ein Gericht in Deutschland aufgrund einer Gerichtsstandsklausel zuständig, lässt die Klagebereitschaft des in Spanien ansässigen Handelsvertreters erheblich nach. Er kennt die Gepflogenheiten des deutschen Gerichtssystems nicht und muss sich auf fremdes Terrain begeben. Er muss mit Anwälten zusammenarbeiten, die er nicht kennt. Er muss erhebliche Prozesskosten vorstrecken. Diese Vorschüsse entfallen in Spanien entweder vollständig oder sind wesentlich geringer.

Andererseits kann es für das Unternehmen aus vollstreckungstechnischen Gesichtspunkten durchaus günstiger sein, wenn der Rechtsstreit weit weg vom Sitz und dem ggfs. zu vollstreckenden Vermögen des Unternehmens geführt wird. Darüber hinaus ist es auch im Falle eines den Handelsvertreter verurteilenden Urteils vorteilhaft, dieses ohne vorherige Anerkennungserklärung vollstrecken zu können.

Die Einschaltung eines in Spanien tätigen deutschen oder deutschsprachigen Anwaltes, der gleichzeitig in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann hier über die Anpassungsschwierigkeiten an das spanische Rechts- und Gerichtswesen und eventuelle sprachlich und/oder mentalitätsbedingte Probleme hinweghelfen.

10. Wie kann die Vergütung des Handelsvertreters gestaltet werden?

Die Hauptpflicht des Unternehmens besteht in der Vergütungspflicht. Bei der Vergütung kann es sich um ein Festgehalt, eine erfolgsabhängige Provision (spanisch: comisión) oder eine Kombination aus beiden Vergütungsarten handeln. Hinzuweisen ist darauf, dass in Spanien vereinzelt in der Wahl der Vergütungsform des Festgehalts eine Annäherung an den Status eines Arbeitnehmers gesehen wird. Es sollte daher immer zumindest ein Teil der Vergütung als Provision ausgestaltet sein.

11. Was sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruches?

Zwischen dem spanischen und deutschen Recht besteht diesbezüglich grundsätzlich kein wesentlicher Unterschied. Die Gesetzgebung im Handelsvertreterrecht wurde infolge der EG-Handelsvertreterrichtlinie vom 18. Dezember 1986 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union harmonisiert. Allerdings regelt das spanische Handelsvertretergesetz die Vergütung, d.h. die Provision des Handelsvertreters in 9 Artikeln sehr ausführlich.

Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Provisionsanspruch also auch nach spanischem Recht, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen. Nach spanischem Recht umfasst dies auch solche Geschäfte, die mit vom Handelsvertreter vermittelten Kunden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vertragsbeendigung abgeschlossen werden. Sofern dem Handelsvertreter Exklusivität eingeräumt wurde, steht ihm selbst dann die Provision für die im Vertragsgebiet abgeschlossenen Geschäfte zu, wenn diese nicht von ihm vermittelt wurden.

[Rechtsquellen: § 87a HGB; Art. 11 - 13 Ley de Agencia]

12. Wann ist die Provision fällig?

Die Provisionszahlung ist in dem Moment fällig, in dem der Unternehmer oder ein Dritter das Geschäft ausgeführt hat bzw. der Unternehmer es hätte ausführen müssen. In diesem Zusammenhang sieht das spanische Handelsvertretergesetz vor, dass der Unternehmer den Handelsvertreter innerhalb einer Frist von 14 Tagen über die Annahme eines Geschäftes und anschließend über dessen Ausführung zu informieren hat.

13. Wann muss die Provision gezahlt werden?

Nach spanischem Handelsvertreterrecht ist die Provision spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der dem abgelaufenen Quartal folgt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Diese gesetzliche Regelung kann zwar durch vertragliche Vereinbarung anders gestaltet werden, jedoch ist es nicht zulässig, die gesetzliche Zahlungsfrist zu verlängern.

Es kann auch vereinbart werden, dass die Provision erst zahlbar sein soll, wenn der Kunde das Geschäft ausgeführt hat, d.h. gezahlt hat. Um jedoch Vorschusszahlungen an den Handelsvertreter zu vermeiden und dem Handelsvertreter dennoch kurzfristig finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, sollte vereinbart werden, dass die Provisionszahlung bereits mit Ausführung des Auftrags durch das Unternehmen zu zahlen ist. Kommt es zu Zahlungsausfällen, wird die schon bezahlte Provision eventuell mit bestehenden Provisionsansprüchen verrechnet.

14. Was muss ich tun, damit der Handelsvertreter nicht als Representante de Comercio (Handelsreisender) und damit als Arbeitnehmer angesehen wird?

Der in Deutschland in dieser Form nicht existierende Representante de Comercio hat in Spanien den Status eines Arbeitnehmers. Seine arbeitsrechtliche Beziehung spezieller Natur zum Unternehmen wird durch das Königliche Dekret 1438/1985 geregelt. Er arbeitet grundsätzlich wie ein Handelsvertreter und kann für mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig werden. Seine Vergütung kann ebenfalls aus einem Fixgehalt und/oder einer Provision bestehen. Der Representante de Comercio unterscheidet sich in Spanien vom Handelsvertreter dadurch, dass er den Weisungen des Arbeitgebers (Unternehmens) in Bezug auf das ihm zugeordnete Gebiet und der ihm zugeordneten Kundschaft unterliegt. Der Representante de Comercio gliedert sich somit vollständig in den Organisations- und Kontrollbereich des Ar-beitgebers (Unternehmens) ein, während es sich beim Handelsvertreter notwendigerweise um einen selbständigen Unternehmer mit eigener Unternehmensstruktur handelt.

Die von deutschen Unternehmen oftmals verwendeten Handelsvertreterverträge können vor diesem Hintergrund von spanischen Gerichten teilweise als Arbeitsverträge eines Representante de Comercio angesehen werden. Dies geschieht dann, wenn die Pflichten des Handelsvertreters so genau geregelt sind, dass man von einem Unterordnungsverhältnis des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmen ausgehen kann (z.B. genau geregelte Berichtspflichten, Präsenzpflichten etc.). Der Handelsvertreter ist jedoch unabhängiger Unternehmer und als solcher nicht weisungsgebunden. So vermutet das spanische Handelsvertretergesetz, dass davon auszugehen ist, dass es dann an der Unabhängigkeit des Handelsvertreters mangelt, wenn dieser weder seine Geschäftstätigkeit noch seine Arbeitszeit frei organisieren kann.

So werden von der spanischen Rechtsprechung als Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines Handelsvertretervertrages angesehen, dass der Handelsvertreter Gewerbesteuer abführt, eigene Geschäftslokale und -fahrzeuge nutzt, über eigenes Personal verfügt und die entsprechenden Gehaltszahlungen und Zahlungen an die Sozialversicherungsbehörden übernimmt sowie für eigene Vertriebskosten aufkommt. Sollte der Handelsvertreter eine ju-ristische Person sein, kann dagegen kein Zweifel darüber bestehen, dass die eingegangene Vertragsbeziehung nicht arbeitsrechtlicher sondern handelsrechtlicher Natur ist.

Sie sollten deshalb die Handelsvertreterverträge so gestalten, dass ein für den Arbeitsvertrag typisches Unterordnungsverhältnis nicht daraus hervorgeht, soweit es sich um eine natürliche Person handelt.

Die wirtschaftlichen Konsequenzen der Umdeutung eines Handelsvertretervertrages in einen Vertrag eines Representante de Comercio sind erheblich, da für sämtliche bezahlten Provisionen die Sozialabgaben nachzuzahlen sind. Zudem sind das Kündigungsverfahren und die Abfindungsregelungen für Arbeitnehmer grundlegend anders.

15. Was muss ich vertraglich vereinbaren und in der Praxis beachten, damit der für mich in Spanien tätige Handelsvertreter nicht als Betriebsstätte im Sinne des internationalen Steuerrechts angesehen wird?

Auch bei dem Abschluss von Verträgen mit Handelsvertretern kann die spanische Steuerverwaltung von dem Vorliegen einer dauerhaften Betriebsstätte ausgehen.

In diesem Fall muss die ausländische Gesellschaft Steuern in Spanien zahlen und eine Buchhaltung und eine Bilanz gemäß den spanischen Vorschriften erstellen.

Von dem Vorliegen einer dauerhaften Betriebsstätte ist dann auszugehen, wenn dem oder den Handelsvertretern von dem ausländischen Unternehmen Vollmachten zur Verhandlung der wesentlichen Bedingungen und zum Abschluss von Verträgen eingeräumt werden.

Aus diesem Grund sind die folgenden Punkte bezüglich der Zusammenarbeit mit Handelsvertretern zu beachten:

  • Dem Handelsvertreter dürfen keine Vollmachten zur Verhandlung der wesentlichen Bedingungen von Verträgen (Menge der Produkte, Preise, Zahlungsbedingungen, Rabatte) eingeräumt werden, sondern diese müssen vorab von der Gesellschaft festgelegt werden und der Handelsvertreter darf allein den Abschluss von Verträgen vermitteln, die dann von der Gesellschaft an ihrem Sitz im Ausland unterzeichnet werden müssen.
  • In der Praxis muss darauf geachtet werden, dass der Handelsvertreter die Aufträge und Bedingungen der Kunden an die Gesellschaft mit Sitz im Ausland weiterleitet.
  • Die Bestätigung eines Auftrags muss von einer bevollmächtigten Person am Sitz der Gesellschaft im Ausland direkt an den spanischen Kunden gesendet werden, nicht von dem Handelsvertreter an den Kunden.

Sie haben Fragen zum Vertragsschluss mit einem Handelsvertreter in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018