Steuerliche Verpflichtungen beim Erwerb einer Immobilie in Spanien
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es
Welche steuerlichen Verpflichtungen treffen mich als Erwerber einer Immobilie in Spanien?
a.) Grundsteuer
Einmal jährlich hat der Eigentümer der Immobilie die Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI) zu zahlen, die von den Kommunen erhoben wird. Sie berechnet sich nach Art. 65 des spanischen Gemeindesteuergesetzes (Ley Reguladora de Hacienda Locales, LHL) anhand des Katasterwertes der Immobilie, der sich aus dem Wert des Grundstücks und dem Wert der Bebauung zusammensetzt. Die Grundsteuer darf gem. Art. 72 Abs. 1 des Gemeindesteuergesetzes in Bezug auf städtische Immobilien (inmuebles urbanos) maximal 1,1 % des Katasterwertes betragen.
b.) Einkommenssteuer
Bei der Besteuerung von Einkommen in Spanien muss im Hinblick auf die Steuerpflicht zwischen Ansässigen (residentes) und Nichtansässigen (no residente) differenziert werden. Ansässige unterfallen der allgemeinen Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas, „IRPF“). Bei Nichtansässigen fällt die sog. Impuesto sobre la Renta de no Residentes an, „IRNR“, deren rechtliche Vorschriften im entsprechenden Einkommenssteuergesetz der Nichtansässigen geregelt ist (Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes, „LIRNR“).
Sie haben weitere Fragen zu den steuerlichen Verpflichtungen beim Kauf einer Immobilie in Spanien? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Teneriffa stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.
Stand der Bearbeitung: Februar 2023