Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Grundbuch und Kataster in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


In Spanien werden Immobilien durch zwei Institutionen erfasst: durch das Eigentumsregister (vergleichbar mit dem deutschen Grundbuch) und durch das Kataster. Beide Institutionen bestehen unabhängig voneinander und haben unterschiedliche Zielrichtungen.

Das Kataster stellt ein reines Verwaltungsregister dar. Ihm kommt insbesondere Bedeutung für den Einzug der spanischen Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, IBI“) zu. Es enthält Beschreibungen der Immobilien bezüglich ihrer physischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Charakteristika. Dazu gehören auch eine grafische Darstellung der jeweiligen Immobilie und die sog. Katasterreferenz, bei der es sich um eine zwanzigstellige Ziffern- und Buchstabenfolge handelt, mittels derer jede Immobilie auf spanischem Staatsgebiet identifiziert werden kann. Der Eintragung in das Kataster kommt aus verständlichem Grunde zwingender Charakter zu. Weiterhin wird seit dem Jahr 2022 auch ein sog. Katasterreferenzwert der Immobilie in der Katastereintragung ausgewiesen, der zur Berechnung der im Rahmen einer Übertragung anfallenden Steuern herangezogen wird, sofern dieser Referenzwert z.B. den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis übersteigt.

Das spanische Eigentumsregister dagegen dient dem Zweck der Eintragung derjenigen Rechtsakte, die das Eigentum bzw. andere dingliche Rechte an Grundstücken betreffen (Art. 1 des spanischen Hypothekengesetzes). Die von ihm ausgehende Publizitätswirkung kommt insbesondere in Art. 38 des spanischen Hypothekengesetzes zum Ausdruck, der eine Vermutungswirkung dahingehend festlegt, dass die im Eigentumsregister eingetragenen dinglichen Rechte bestehen und dem jeweiligen Rechtsinhaber zustehen. Eintragungen sind hier im Gegensatz zu denjenigen in das Kataster freiwillig.

Eintragungen im Eigentumsregister bestimmen mit höchstmöglicher Genauigkeit, auf welche Teile des Bodens sich seine Wirkungen erstrecken. Auf der anderen Seite muss das Kataster in seiner Kartografie alle Veränderungen auch des Eigentumsregisters abbilden, die durch Rechtsgeschäft oder sonstige Rechtsakte zustande kommen.

Durch das Gesetz 13/2015 wurde das Verhältnis von Eigentumsregister und Kataster einer Reform unterzogen, um schrittweise eine Koordinierung der Daten zwischen Eigentumsregister und Kataster zu erreichen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Februar 2023