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CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Ansprüche des Handelsvertreters in Spanien bei Insolvenz

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es


Hinsichtlich der Ansprüche eines Handelsvertreters in der Insolvenz im spanischen Recht ist (i) zwischen der Insolvenz des Prinzipals und (ii) derjenigen des Handelsvertreters zu unterscheiden.

(i) Insolvenz des Prinzipals

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Prinzipals wird durch das zuständige Handelsgericht über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Handelsvertreter muss seine bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Provisionsansprüche gegenüber der Insolvenzverwaltung (nicht dem Handelsgericht) form- und fristgerecht anmelden. Als Insolvenzforderungen des Handelsvertreters gelten sämtliche Provisionsansprüche, die sich aus vor der Insolvenzeröffnung durch den Handelsvertreter vermittelten Geschäften ergeben.

Die in dem Zeitraum von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung entstandenen Provisionsansprüche können gemäß Artikel 91 Abs. 3 des spanischen Konkursgesetzes (Ley Concursal, im Folgenden LC) unter die Kategorie der sog. allgemein privilegierten Insolvenzforderungen fallen. Die genannte Vorschrift sieht eine allgemeine Privilegierung für sechs Monate vor Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen natürlicher Personen aus persönlichen, unabhängig erbrachten Arbeitsleistungen vor. Das Gesetz will damit selbstständig tätigen, natürlichen Personen Schutz gewähren. Dies gilt grds. auch für den Handelsvertreter.

Im Übrigen stellen die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Provisionsansprüche ordentliche Insolvenzforderungen dar, die auch Gegenstand eines vom Prinzipal vorgeschlagenen Insolvenzvergleichs werden können. Wird ein provisionspflichtiges Geschäft erst nach Verfahrenseröffnung über das Vermögen des Prinzipals vermittelt und abgeschlossen, handelt es sich bei dem Provisionsanspruch dagegen nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseforderung, die nicht in die Passivmasse fällt sondern grundsätzlich bei Fälligkeit zu zahlen ist.

In Bezug auf bestehende Verträge regelt Artikel 61 Abs. 2 LC ausdrücklich, dass die Insolvenzeröffnung die Wirksamkeit von gegenseitigen Verträgen, die noch nicht vollständig erfüllt sind, unberührt lässt. Nur im Interesse des Insolvenzverfahrens gestattet die LC ausnahmsweise die Beendigung eines gegenseitigen Vertrages durch den Schuldner oder die Insolvenzverwaltung. Ergänzend dazu sieht Artikel 61 Abs. 3 LC vor, dass solche Vertragsklauseln nichtig sind, die es einer Vertragspartei erlauben, ausschließlich aufgrund der Insolvenzeröffnung ein Vertragsverhältnis zu kündigen. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn es die gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich so vorsehen. Eine solche Ausnahmevorschrift stellt Art. 26 des spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes (Ley sobre Contrato de Agencia, im Folgenden LCA) dar. Gemäß Art. 26 LCA kann ein Handelsvertretervertrag von einer Partei unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Vertragsverhältnis handelt, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einseitig beendet werden, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Beendet der Handelsvertreter also das Vertragsverhältnis aufgrund der Insolvenz des Prinzipals, so verliert er deswegen nicht seinen Anspruch auf Ausgleich des Kundenstamms. Art. 30 LCA regelt Fälle, in denen der Anspruch entfällt. Es herrscht Einigkeit in der spanischen Rechtsliteratur darüber, dass die auf der Insolvenz beruhende Vertragsbeendigung auf einem vom Prinzipal im Sinne des Art. 30 b) LCA zu vertretenden Grund beruht, so dass der Anspruch des Handelsvertreters nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Natürlich hängt das Bestehen des Anspruchs auf Kundenstammausgleich und/oder Schadensersatz darüber hinaus von den konkreten Umständen ab. So hat die Geltendmachung des Anspruches lediglich dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Unternehmen fortgeführt wird, d.h. ein entsprechender Insolvenzvergleich zustande kommt, durch den der Geschäftsbetrieb des Prinzipals saniert wird und der gewonnene Kundenstamm für den Prinzipal in der Zukunft wesentliche Vorteile bringt. Inwieweit der Prinzipal bzw. die Insolvenzmasse solche wesentlichen Vorteile aus dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm ziehen werden, lässt sich u.U. aus den von der Insolvenzverwaltung im Laufe des Verfahrens vorzulegenden Berichten entnehmen; hier insbesondere dem vorläufigen Eröffnungsbericht, der neben den Insolvenzgründen die wirtschaftliche und rechtliche Geschichte des Insolvenzschuldners darstellt sowie eine Gläubigerliste und ein Vermögensinventar enthält. Auf Letzteres ist besonders zu achten, denn dort erscheint evtl. der Kundenstamm und wird bewertet. Beim insolvenzbegründeten Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters handelt es sich – wie bei den nach Insolvenzeröffnung entstandenen Provisionsansprüchen – gemäß Artikel 84 Abs. 2 Nr. 6 LC um eine Masseverbindlichkeit, da er erst mit Insolvenzeröffnung entsteht.

Möglich ist auch, dass die Insolvenzverwaltung im Rahmen der insolvenzbedingten Liquidation des Prinzipals einen (neuen) Handelsvertretervertrag zwecks Vertriebs der zu verwertenden Warenbestände abschließt. Es würde sich insoweit um ein bis zum Abschluss der Liquidation und damit des Insolvenzverfahrens befristetes Vertragsverhältnis handeln. Bei den anfallenden Provisionsansprüchen würde es sich wiederum um Masseforderungen handeln.

(ii) Insolvenz des Handelsvertreters

Bei einer Insolvenz des Handelsvertreters findet Artikel 26 LCA ebenfalls Anwendung. D.h. der Prinzipal kann im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Handelsvertreters die vertraglichen Beziehungen fristlos kündigen. Durch die insolvenzbedingte Vertragsbeendigung verliert der Handelsvertreter allerdings nicht seinen potentiellen Kundenstammausgleichsanspruch.

Der Handelsvertreter führt seine Geschäfte auch nach Insolvenzeröffnung weiter. Der Handelsvertretervertrag wird nicht automatisch beendet. Der Prinzipal ist auch nicht gezwungen sein Kündigungsrecht auszuüben. Andererseits kann der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aufgrund der eigenen Insolvenz nicht kündigen, um einen Ausgleichsanspruch auszulösen, es sei denn, es gelingt ihm nachzuweisen, dass eine Beendigung zum Vorteil der Insolvenzmasse wäre. Es liegt damit im freien Ermessen des Prinzipals, das Vertragsverhältnis zu beenden. Insoweit kritisiert die spanische Rechtsliteratur, dass der Prinzipal die Beendigung des Handelsvertretervertrages solange hinauszögern könne, bis der Handelsvertreter aufgrund der Folgen des fortschreitenden Insolvenzverfahrens seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und damit den Ausgleichsanspruch verliert. Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 26 LCA insoweit zu ändern, als dass sowohl der Handelsvertreter wie auch der Prinzipal berechtigt sind, im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer der Parteien den Handelsvertretervertrag zu kündigen, so dass das missbräuchliche Zuwarten mit einer Vertragsbeendigung durch den Prinzipal vermieden würde.

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Stand der Bearbeitung: Oktober 2018