Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, La Orotava, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, La Orotava, Barcelona


Insolvenz in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Welche sind die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag in Spanien und wer kann bzw. muss Insolvenzantrag stellen?
  2. Wie läuft das Insolvenzverfahren in Spanien ab?
  3. Welche sind die wichtigsten Beteiligten des spanischen Insolvenzverfahrens?
  4. In welcher Rangfolge werden die Gläubiger im spanischen Insolvenzverfahren befriedigt?
  5. Welche Regeln gelten für die Vergütung der Rechtsanwälten des Schuldners im Konkursverfahren?

Antworten:

1. Welche sind die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag in Spanien und wer kann bzw. muss Insolvenzantrag stellen?

Wird die Insolvenzeröffnung vom Schuldner beantragt, hat dieser die bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn dieser voraussieht, dass er seine Zahlungspflichten nicht ordentlich und fristgemäß erfüllen können wird.

Im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit hat der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme Insolvenzantrag zu stellen. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit wird unter anderem dann vermutet, wenn während eines Zeitraumes von 3 Monaten Gehaltszahlungen nicht erfolgen, Steuerverbindlichkeiten nicht erfüllt oder Sozialabgeben nicht abgeführt werden. Wird diese Frist versäumt, drohen berufs- und haftungsrechtliche Konsequenzen.

Der Schuldner kann dem Gericht innerhalb der zweimonatigen Antragspflicht anzeigen, dass er Verhandlungen mit den Gläubigern über den Abschluss eines vorgezogenen Gläubigervergleichs oder einer Refinanzierungsabrede aufgenommen hat, so dass sich die Insolvenzantragsfrist um weitere vier Monate verlängert – unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen.

Wird die Insolvenzeröffnung von einem Gläubiger beantragt, so hat dieser den Antrag auf einen Vollstreckungstitel zu stützen, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung bereits erfolglos in das Schuldnervermögen betrieben wurde. Ferner ist nachzuweisen, dass es neben dem antragstellenden Gläubiger weitere Gläubiger gibt. Liegen diese formellen Voraussetzungen vor, hat das Gericht innerhalb eines (!) Tages die Insolvenz zu eröffnen. Die Kosten des Gläubigerantrages stellen Masseforderungen dar.

Der Gläubiger kann seinen Antrag auch auf eine allgemeine Nichterfüllung der laufenden Zahlungspflichten des Schuldners, Vollstreckungsmaßnahmen in das Gesamtvermögen des Schuldners, die Nichterfüllung von Steuer- oder Sozialabgabenverpflichtungen oder der Einstellung von Lohnzahlungen der Arbeitnehmer stützen.

Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, hat der Schuldner die Möglichkeit, diesem Antrag zu widersprechen, es sei denn der Gläubiger stützt seinen Antrag auf die erfolglose Vollstreckung in das Schuldnervermögen.

2. Wie läuft das Insolvenzverfahren in Spanien ab?

Das spanische Insolvenzgesetz folgt dem Grundsatz, dass dem öffentlichen und dem Gläubigerinteresse am besten gedient wird, wenn das Unternehmen saniert bzw. refinanziert, seine Aktivitäten fortsetzt und mit den Gläubigern eine Einigung erzielt wird. Eine solche Einigung in Form eines Insolvenzvergleichs oder einer Refinanzierungsabrede kann bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen werden und soll im Falle des bereits eingeleiteten Verfahren der Vermeidung der Liquidation dienen. Ist dies nicht möglich, besteht das gesetzgeberische Ziel in der umgehenden Einleitung der Liquidation des Schuldners und Verwertung der Vermögenswerte; möglichst mittels der Veräußerung des gesamten Unternehmens oder einzelner Produktionseinheiten.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) bekannt zu machen. Andere Formen der öffentlichen Bekanntgabe können vereinbart werden. Daneben besteht die Möglichkeit, öffentliche Basisdaten laufender Insolvenzverfahren im Internet unter www.publicidadconcursal.es abzufragen. Hier erlaubt eine Suchmaske, nach Unternehmen oder auch Insolvenzgerichten zu suchen.

Oftmals erlangt der Gläubiger Kenntnis von der Insolvenzeröffnung durch Benachrichtigung des Schuldners oder durch die Insolvenzverwaltung, da seine Forderung in den Büchern des Schuldners dokumentiert war. In diesem Fall ist es angezeigt, umgehend einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, da die Forderungsanmeldung oder Berichtigungen form- und fristgerecht zu beantragen sind. Insolvenzforderungen sind innerhalb eines Monats ab der Veröffentlichung im Staatsanzeiger bei der Insolvenzverwaltung anzumelden.

Die Forderungsanmeldung erfolgt in Form eines Schriftsatzes, gerichtet an die Insolvenzverwaltung, entweder durch den Gläubiger selbst oder durch einen nachweislich bevollmächtigten Vertreter. Rechtsanwälte werden in notarieller Form bevollmächtigt, um im gerichtlichen Insolvenzverfahren tätig zu werden.

Ab Insolvenzeröffnung hat der Schuldner für sämtliche Handlungen, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen, die Zustimmung des Insolvenzverwalters einzuholen. Wird ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, grundsätzlich auf die Insolvenzverwalter über.

Die Forderungen der Insolvenzgläubiger gehen ab Insolvenzeröffnung in der Insolvenzmasse auf. Einzelvollstreckungsverfahren eines Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner wegen einer Insolvenzforderung werden ausgesetzt. Erkenntnisverfahren können bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss fortgeführt werden.

Die Insolvenzeröffnung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag des Insolvenzschuldners mit einem Dritten. Das Insolvenzgericht kann die Kündigung eines solchen Vertrages jedoch im Interesse des Konkurses genehmigen.

Handlungen des Insolvenzschuldners, die zum Nachteil der Insolvenzgläubiger bis zu 2 Jahre vor Eröffnung der Insolvenz vorgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten und damit rückwirkend beseitigt werden. Bestimmte Refinanzierungsvereinbarungen werden jedoch von der Anfechtung ausgenommen. Hintergrund dieser Umgestaltung war, dass sich beispielsweise refinanzierende Banken erheblichen Risiken einer Aufhebung der eingeräumten Sicherungsmittel ausgesetzt sahen, die letztlich zu einer starken Zurückhaltung der Institute bei der Gewährung neuer Kredite führten.

Innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme ihres Amtes müssen die Insolvenzverwalter einen Bericht erstellen, in dem alle bekannten Gläubiger sowie der Wert und der Rang ihrer Forderungen aufgenommen und dargestellt werden. Der Bericht enthält darüber hinaus ein Vermögensinventar mit Bewertung der Aktivmasse sowie einer Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Geschichte der Insolvenzschuldnerin.

Die Gläubiger können die Gläubigerliste und das Vermögensinventar nach erfolglosem Berichtigungsantrag innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Vorlage des Berichts mittels Einleitung eines entsprechenden konkursrechtlichen Nebenverfahrens anfechten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist und Abschluss der ggfs. eingeleiteten Inzidentverfahren legt die Insolvenzverwaltung ihren definitiven Bericht vor. An die Allgemeine Phase, in der die Aktiv- und Passivmasse geprüft und festgestellt wird, schließt sich die Konkursvergleichsphase an, in der von den Gläubigern ggf. ein Konkursvergleich verabschiedet wird. Es muss ein Zahlungserlass und / oder eine Stundung vereinbart werden.

Wird ein Konkursvergleich nicht vorgeschlagen oder die für dessen Verabschiedung notwendige Gläubigermehrheit nicht erreicht, eröffnet das Gericht die Liquidationsphase, in der das vorhandene Schuldnervermögen gemäß dem gerichtlich genehmigten Liquidationsplan verwertet und die Insolvenzforderungen ihrem Rang entsprechend befriedigt werden.

Mit der Liquidationsphase wird unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikationsphase eröffnet, in der eine mögliche schuldhafte Verursachung der Insolvenz mit der möglichen Folge der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer oder sonstiger Beteiligter geprüft wird.

3. Welches sind die wichtigsten Beteiligten des spanischen Insolvenzverfahrens?

Nach dem Insolvenzgesetz sind der Insolvenzrichter und die Insolvenzverwaltung notwendige Organe des Insolvenzverfahrens.

Das Insolvenzgericht leitet das Insolvenzverfahren und überprüft die Handlungen der Insolvenzverwalter. Insolvenzverwalter können nach den jüngsten Reformen nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen sein, die im Konkursregister eingetragen sind. Die Insolvenzverwaltung kontrolliert oder führt die Geschäfte des Schuldners (wenn diesem die Geschäftsführungsbefugnis entzogen wurde) und stellt die Insolvenzforderungen fest. Die Insolvenzverwalter erstellen Berichte gemäß der jeweiligen Verfahrensphase und erstellen einen Verwertungsplan für die Insolvenzmasse.

Ansprechpartner für Gläubiger ist grundsätzlich die Insolvenzverwaltung. Zuständig für die Durchführung von Unternehmensinsolvenzverfahren sind die Handelsgerichte. Privatinsolvenzen werden vor den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet und verhandelt.

4. In welcher Rangfolge werden die Gläubiger im spanischen Insolvenzverfahren befriedigt?

An erster Stell werden Masseforderungen grundsätzlich bei Fälligkeit aus der Masse befriedigt.

Sowohl bei Durchführung des Konkursvergleiches als auch im Falle der Liquidation bestehen bei der Verteilung der Masse Privilegien für bestimmte Forderungsgruppen. Inhaber privilegierter Forderungen sind an den Vergleich nicht gebunden, wenn sie ihm nicht ausdrücklich zugestimmt haben, es sei denn, es werden bestimmte Mehrheiten erreicht.

Die gesetzliche Rangfolge wesentlicher Forderungsarten stellt sich wie folgt dar:

Masseverbindlichkeiten u.a.:

  • Lohnforderungen für die letzten 30 Tage vor Insolvenzeröffnung bis zur Höhe des doppelten gesetzlichen Mindestlohns;
  • Notwendige Verfahrenskosten;
  • Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners;
  • Verbindlichkeiten zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit;
  • Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind;
  • Rückerstattungsansprüche aus rückabgewickelten Verträgen;
  • 50% der Rückzahlungsforderungen der im Rahmen einer Refinanzierungsabrede gewährten Mittel.

Privilegierte gesicherte Insolvenzforderungen:

  • Hypothekarisch gesicherte Forderungen;
  • mit einem Nutzungspfand gesicherte Forderungen;
  • bestimmte Handwerkerforderungen;
  • Forderungen der Leasinggeber oder Vorbehaltsverkäufer;
  • mit notariell bestelltem Pfandrecht besicherte Forderungen.

Privilegierte ungesicherte Forderungen:

  • Weitere Lohnforderungen bis zur gesetzlich festgesetzten Höhe;
  • Forderungen der Sozialversicherungsträger bzw. des Finanzamtes;
  • Forderungen natürlicher Personen aus selbstständiger Tätigkeit und Nutzungsrechten geistigen Eigentums;
  • Schadensersatzforderungen aufgrund außervertraglicher Haftung;
  • Rückzahlungsforderungen für im Rahmen einer Refinanzierungsabrede gewährte Mittel, die nicht bereits als Masseforderungen qualifiziert wurden;
  • 50% anderer als nachrangiger Forderungen desjenigen Gläubigers, der die Insolvenzeröffnung beantragt hat.

Nachrangige Insolvenzforderungen u.a.:

  • Verspätet oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Forderungen;
  • Zinsforderungen (außer dinglich gesicherten);
  • Forderungen aus Geldstrafen oder Bußgeldern;
  • Forderungen der dem Schuldner besonders nahe stehender Personen.

Ordentliche Insolvenzforderungen:

Sämtliche übrigen Insolvenzforderungen.

5. Welche Regeln gelten für die Vergütung der Rechtsanwälten des Schuldners im Konkursverfahren

Grundsätzlich können die Honorare zwischen Anwälten und Mandanten frei vereinbart werden. Mit Urteil vom 18. Juli 2014 traf der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) eine wichtige Entscheidung zur Frage der Behandlung der Honorare für Rechtsanwälte im Konkursverfahren. Konkret ging es dabei um den Fall einer Gesellschaft, die eine Kanzlei mit der Vorbereitung des Konkurses und der Stellung des Konkursantrages sowie mit der laufenden Rechtsberatung während des Konkursverfahrens beauftragt hatte. Ein Teil der Honorare sollte dabei vor Eröffnung des Konkursverfahrens, ein anderer Teil nach diesem Zeitpunkt gezahlt werden. Bezüglich der letzteren entschied das Gericht, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgrund der eintretenden Verfügungsbeschränkungen für den Schuldner die vorher eingegangene Vergütungsvereinbarung der Konkursverwaltung nicht entgegengehalten werden kann. Es obliege dann den Konkursverwaltern zu entscheiden, welche Forderungen des Anwalts in Bezug auf die von ihm erbrachten Leistungen als (vorrangig zu befriedigende) Masseforderungen anzusehen sind und bis zu welcher Höhe die Zahlung als Masseforderung gerechtfertigt erscheint. Der zwischen Anwalt und Konkursschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens getroffenen Honorarvereinbarung komme dabei nicht zwingend eine bindende Wirkung zu. Die Honorarvereinbarung könne auch keine Bindungswirkung zulasten der Konkursgläubiger entfalten, in deren Interesse die Anerkennung der Honorarforderungen des Anwalts auf das Notwendige beschränkt werde.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und La Orotava (Kanaren), Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018