Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Insolvenzgläubiger in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Michael Fries, Rechtsanwalt und Abogado, fries@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

Steuerrechtliche Einzelaspekte (Körperschaft- und Umsatzsteuer) für den Insolvenzgläubiger in Spanien

Die Insolvenz wirkt sich insbesondere im Bereich der Körperschaft- und der Umsatzsteuerpflichten des Gläubigers aus.

Verluste für die Wertminderung von Forderungen, die auf einer möglichen Insolvenz des Schuldners beruhen, sind körperschaftsteuerrechtlich abzugsfähig, wenn im Moment der Fälligkeit der Steuer einer der vier folgenden Umstände vorliegt: Ablauf von sechs Monaten seit Fälligkeit der Verbindlichkeit; Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Schuldner aufgrund des Delikts der Gläubigerbenachteiligung; die Verbindlichkeiten sind gerichtlich geltend gemacht worden oder sind Gegenstand eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens, von dessen Ausgang die Begleichung der Schuld abhängt. Nicht abzugsfähig sind Verluste aufgrund der Wertminderung von Forderungen dann, wenn es sich um Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften (Ausnahme: diese sind Gegenstand eines gerichtlichen oder eines Schiedsverfahrens), Forderungen gegen verbundene Personen oder Gesellschaften (Ausnahme: diese befinden sich bereits in Konkurs und es wurde die Liquidationsphase eröffnet) oder Verluste handelt, die auf einer allgemeinen Einschätzung des Risikos einer Insolvenz der Kunden und Schuldner beruhen.

In Bezug auf die Umsatzsteuer kann deren Bemessungsgrundlage reduziert werden, wenn der Rechnungsschuldner in die Insolvenz fällt und ein entsprechendes Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann nicht mehr erfolgen, wenn mehr als zwei Monate seit dem Termin vergangen sind, zu dem die einmonatige Frist für die Gläubiger endet, der Konkursverwaltung das Bestehen ihrer Forderungen mitzuteilen. Endet das Konkursverfahren durch einen der folgenden Gründe, muss der Rechnungsteller die zuvor reduzierte Bemessungsgrundlage wieder anheben und dazu eine berichtigte Rechnung ausstellen: Rechtskraft des Beschlusses der Audiencia Provincial (entspricht etwa dem deutschen Landgericht), durch den der Beschluss zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgehoben wird; Feststellung der vollständigen Befriedigung oder Hinterlegung der im Konkursverfahren anerkannten Gläubigerforderungen oder Wegfall der Insolvenzsituation; Rechtskraft der Entscheidung, die den Verzicht der Gesamtheit der im Insolvenzverfahren anerkannten Forderungen feststellt. Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage ist ausgeschlossen im Falle von besicherten bzw. kreditversicherten Insolvenzforderungen oder solchen gegen verbundene Unternehmen und Behörden.

Sie haben Fragen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Insolvenzgläubiger in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Oktober 2018