Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


Pfandrecht in Spanien – besitzlos

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Madrid, Herrn Janis Amort, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Gesetzliche Grundlage des „besitzlosen Pfandrechts“ in Spanien
  2. An welchen Sachen kann unter spanischem Recht ein „besitzloses Pfandrecht“ bestellt werden?
  3. Welche weiteren Voraussetzungen existieren im Zusammenhang mit der Bestellung eines „besitzlosen Pfandrechts“ in Spanien?
  4. Wie lässt sich ein „besitzloses Pfandrecht“ unter spanischem Recht vollstrecken?

Antworten:

1. Gesetzliche Grundlage des „besitzlose Pfandrecht“ in Spanien

Das besitzlose Pfandrecht ist in Spanien spezialgesetzlich im Gesetz über die Mobiliarhypothek und das besitzlose Pfandrecht (Ley de Hipoteca Mobiliaria y Prenda sin Desplazamiento) geregelt und wird in der zugehörige Verordnung (Reglamento de Hipoteca Mobiliaria y Prenda sin Desplazamiento) weiter konkretisiert.

2. An welchen Sachen kann unter spanischem Recht ein „besitzloses Pfandrecht“ bestellt werden?

Das besitzlose Pfandrecht kann in diesem Zusammenhang ausschließlich an den folgenden beweglichen Sachen bestellt werden:

  • Früchte, Erzeugnisse und Tiere im Zusammenhang mit einem agrar-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieb;
  • Maschinen und sonstige bewegliche Sachen, die sich aufgrund eigener Merkmale wie Marke, Fabrikationsnummer, Modell, o.ä. identifizieren lassen, und welche nicht unter den Anwendungsbereich der Mobiliarhypothek fallen;
  • Handelswaren und Rohstoffe, die in Warenlagern aufbewahrt bzw. gespeichert werden;
  • Sammlungen von künstlerischem oder historischem Wert, wie z.B. Bilder, Skulpturen, etc., oder auch einzelne derartige Gegenstände;
  • Forderungen und Rechte, die den Berechtigten aus Verträgen, Genehmigungen, Konzessionen oder Subventionen mit/seitens der öffentlichen Verwaltung zustehen, sofern sich diese nach Gesetz oder dem entsprechenden Titel an Dritte veräußern lassen;
  • Forderungsrechte, insbesondere auch bezüglich künftiger Forderungen, sofern diese nicht durch Wertpapiere verkörpert werden oder nach den spanischen Gesetzen nicht als Finanzierungsinstrumente gelten.

3. Welche weiteren Voraussetzungen existieren im Zusammenhang mit der Bestellung eines „besitzlosen Pfandrechts“ in Spanien?

Weitere Voraussetzungen für die Bestellung eines besitzlosen Pfandrechts sind das Eigentum und die Verfügungsbefugnis des Bestellers bezüglich des Sicherungsgutes sowie die Errichtung zur Absicherung einer Hauptforderung.

Das Pfandrecht ist schließlich zwingend in Form der öffentlichen notariellen Urkunde oder der notariellen Police zu errichten und im entsprechenden Register für bewegliche Sachen einzutragen. Zwar ist die Registereintragung eines besitzlosen Pfandrechts nicht Voraussetzung seiner Bestellung, allerdings kann sich der Gläubiger nicht auf seine Rechtswirkungen nach dem Gesetz berufen, solange die Eintragung nicht erfolgt ist. Bezüglich der Eintragung des besitzlosen Pfandrechts werden bei den Registern entsprechende Sonderabteilungen geführt.

Allgemein gilt, dass das besitzlose Pfandrecht subsidiär zu Hypotheken in Spanien ist. Im Hinblick auf die Mobiliarhypothek gilt dies insofern, als die Bestellung eines besitzlosen Pfandrechts an Gütern, an denen eine Mobiliarhypothek bestellt werden kann, ausgeschlossen ist. Im Zusammenhang mit Hypotheken an Immobilien gilt dagegen, dass kein besitzloses Pfandrecht an denjenigen beweglichen Sachen bestellt werden kann, die aufgrund Parteivereinbarung von der Hypothek umfasst sind. Das besitzlose Pfandrecht ist dagegen wiederum vorrangig zum gewöhnlichen Pfandrecht, d.h. ein bereits mit einem besitzlosen Pfandrecht belastetes Gut kann nicht zusätzlich mittels einer gewöhnlichen Pfändung besichert werden.

4. Wie lässt sich ein „besitzloses Pfandrecht“ unter spanischem Recht vollstrecken?

Die Vollstreckung und Verwertung durch Versteigerung des besitzlosen Pfandrechtes bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Schuldner kann auf gerichtlichem Wege im Rahmen des gewöhnlichen Vollstreckungsverfahrens oder sogar noch schneller und einfacher auf außergerichtlichem Wege durch einen Notar erfolgen.

Die außergerichtliche Vollstreckung zeichnet sich in diesem Zusammenhang durch ihren schnelleren Ablauf aus, da eine mögliche Versteigerung nicht von der zum Teil schwerfälligen und langsamen Bearbeitung durch die spanischen Gerichte abhängt. Sie ist weiterhin auch wesentlich einfacher als die außergerichtliche Vollstreckung anderer Mobiliarsicherheiten, wie z.B. der Mobiliarhypothek, da insbesondere die strengen Durchführungsvorschriften der Versteigerung entfallen.

Bei Ausbleiben der Vollstreckung oder nicht erfolgter Löschung durch die Parteien wird das besitzlose Pfandrecht nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Fälligkeit der abgesicherten Forderung von Amts wegen gelöscht.

Sie haben Fragen zum Pfandrecht (besitzlos) in Spanien? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand der Bearbeitung: Mai 2019