Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Spanien
CBBL Rechtsanwalt und Abogado Stefan Meyer, Kanzlei Monereo Meyer Abogados, Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona
Stefan Meyer
Rechtsanwalt und Abogado
Monereo Meyer Abogados
Madrid, Palma de Mallorca, Barcelona


AGB in Spanien

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Rechtsanwalt in Madrid, Herrn García de Quevedo, Tel. +34 - 91 - 319 96 86, www.mmmm.es

  1. Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB) wirksam Bestandteil des Kaufvertrages: Nach spanischem Recht, nach deutschem Recht bzw. nach dem internationalen Kaufrecht (UN-Kaufrecht)?
  2. Praxistipp für die Verwendung von AGB in Spanien
  3. Was kann ich tun, damit ich meine AGB mit größter Wahrscheinlichkeit durchsetzen kann?
  4. Ich möchte mir das Eigentum an meiner Ware bis zur vollen Kaufpreiszahlung vorbehalten: Wie kann ich dies im Spaniengeschäft wirksam vereinbaren?
  5. Wie kann ich meine Haftung als Verkäufer beschränken: Nach spanischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?

Antworten:

1. Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB) wirksam Bestandteil des Kaufvertrages: Nach spanischem Recht, nach deutschem Recht bzw. nach dem internationalen Kaufrecht (UN-Kaufrecht)?

Spanisches Recht (ohne UN-Kaufrecht)

Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in Spanien mit Gesetz vom 13. April 1998 geregelt worden (Ley de Condiciones generales de la Contratación LCG). Regelungen zu AGB existieren auch im spanischen Verbraucherschutzgesetz und in regional geltenden Verbraucherstatuten sowie in speziellen Verordnungen, die den Vertragsinhalt von standardisierten Verträgen bestimmen können, sowie in für den Tourismusbereich geltenden Sonderbestimmungen.

Das spanische AGB-Gesetz kommt zur Anwendung, wenn ein Gewerbetreibender, der als natürliche Person oder juristische Person auftreten kann, im Rahmen seiner gewerblich-unternehmerischen Tätigkeit vorformulierte und standardisierte Klauseln verwendet, deren Einbeziehung in den Vertrag ausschließlich durch eine Partei (meist durch ihn selbst) veranlasst wurde.

Die Bestimmungen des spanischen ABG-Gesetzes gelten nicht nur wenn der Vertrag spanischem Recht unterliegt, sondern auch dann, wenn der Vertrag zwar ausländischem Recht unterliegt, der akzeptierende Vertragspartner aber seine Niederlassung in Spanien hat und die Annahmeerklärung von dort aus abgegeben hat. Es ist also für ein deutsches Unternehmen zu beachten, dass die AGB, die im Geschäftsverkehr mit spanischen Kunden verwendet werden, den Anforderungen des spanischen AGB-Gesetzes entsprechen müssen.

Zu unterscheiden ist zwischen Verträgen, die schriftlich, mündlich oder über elektronische Medien (z.B. telefonisch oder über das Internet) geschlossen wurden.

Bei schriftlichen Verträgen müssen die AGB vom Vertragspartner quittiert werden. Bei mündlichen Verträgen reicht der Hinweis auf die Bedingungen, die auf der Rechnungsquittung angebracht werden müssen, sowie der allgemein gut sichtbare Aushang oder die Übergabe eines Exemplars der AGB aus, wenn der Verwender beweisen kann, dass er den Vertragspartner auf deren Existenz hingewiesen hat und dieser die Möglichkeit hatte, die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis zur nehmen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 LCG). Um dieser Beweisobliegenheit zu entgehen, ist dem Unternehmer zu empfehlen, sich vom Abnehmer den Erhalt der AGB schriftlich bestätigen zu lassen.

Nach Art. 7 des spanischen AGB-Gesetzes werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn der akzeptierende Vertragspartner keine echte Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu erlangen und wenn die Klauseln unleserlich, zweideutig, undurchsichtig, unklar oder unverständlich sind.

Art. 8 bestimmt in Bezug auf den Inhalt der AGB ferner, dass Individualabsprachen Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, soweit diese nicht vorteilhafter sind. Ferner kommen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über die Vertragsauslegung (Art. 1258 und 1288 des Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch)) zur Anwendung, die im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Vertragsauslegung und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es nach spanischem Verständnis Klauseln gibt, die zwar nicht als „missbräuchlich“ anzusehen sind – begrifflich können dies nach der Diktion des LCG ausschließlich Klauseln in Verbraucherverträgen sein – die jedoch als „undurchsichtig“ verstanden werden können, da sie gegen den guten Glauben verstoßen könnten und/oder ein Ungleichgewicht hinsichtlich der zwischen den Parteien bestehenden Rechte und Pflichten verursachen würden. Derartige Klauseln könnten nichtig sein, und somit nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.

Deutsches Recht (ohne UN-Kaufrecht)

  • Ein Verweis auf den Geschäftspapieren auf die AGB genügt.
  • Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden muss gewährleistet sein, ist aber auch ausreichend.

In Deutschland gilt im Falle von sich widersprechenden AGB die sogenannte Restgültigkeitstheorie, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Danach heben sich die sich widersprechenden Klauseln gegenseitig auf und nur die übrigen Klauseln behalten Geltung, es sei denn, der Käufer hat die Verkäufer-AGB (z.B. durch Gegenzeichnung) ausdrücklich akzeptiert.

Inhaltlich müssen die AGB nach deutschem Recht so gestaltet sein, dass sie nicht gegen die Vorschriften des BGB (früher AGB-Gesetz) verstoßen.

UN-Kaufrecht

  • Es ist erforderlich, dass die AGB dem Geschäftspartner in seiner Heimatsprache oder in der Verhandlungssprache tatsächlich übermittelt werden.
  • Ein bloßer Hinweis auf den Geschäftspapieren genügt nach UN-Kaufrecht nicht.
  • Die Einbeziehung der AGB erfolgt nach dem Prinzip von Angebot und Annahme, welches für den gesamten Vertrag gilt.
  • Schweigt der Kunde nach Erhalt Ihrer AGB, so bedeutet dies grundsätzlich keine Annahme, sondern er muss Ihren AGB zustimmen.

Akzeptiert der Käufer Ihre AGB nicht und widersprechen sich Verkäufer- und Käufer-AGB, so heben sie sich nach UN-Kaufrecht nicht gegenseitig auf. Vielmehr gilt die Theorie des „last shot“: Es gelten die AGB desjenigen Geschäftspartners, der seine AGB zuletzt übermittelt hat. Die deutsche Rechtsprechung tendiert allerdings dazu, auch bei internationalen Verträgen die vorgenannte Restgültigkeitstheorie anzuwenden.

Eine Inhaltskontrolle der AGB erfolgt auch vor deutschen Gerichten bei internationalen Verträgen im Hinblick auf das BGB, allerdings ist diese weniger streng, da die Vorschriften unter Beachtung des UN-Kaufrechts ausgelegt werden.

2. Praxistipp für die Verwendung von AGB in Spanien:

  • Sie sollten Ihre AGB immer übermitteln, am besten mit dem Verkaufsdokument (Rechnung, Lieferschein etc.) verbinden.
  • Sie sollten sich einen Nachweis über den Zugang sichern (z.B. Faxbestätigung oder Gegenzeichnung).
  • Die AGB sollten in der Verhandlungssprache oder in Spanisch übermittelt werden.
  • Auf allen Vertragsdokumenten sollten Sie Hinweise (in der Vertragssprache oder in Spanisch) auf die Geltung Ihrer AGB einfügen.

3. Was kann ich tun, damit ich meine AGB mit größter Wahrscheinlichkeit durchsetzen kann?

Sie sollten vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar ist.

Zudem sollten Sie Ihre AGB mitschicken und zwar sowohl bei der Übermittlung des Angebots und der Auftragsbestätigung als auch bei der Zusendung der Rechnung.

Wie gesehen, gilt im UN-Kaufrecht die sogenannte Theorie des „last shot“. Wenn Sie Ihre AGB auch noch Ihrer Rechnung beilegen, also regelmäßig dem letzten Schriftstück, dass übermittelt wird, so ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass dies zeitlich die letzte Zusendung von AGB darstellt.

Dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Kunde Ihre AGB annimmt, wenn er den Rechnungsbetrag zahlt, ohne den mit der Rechnung übersandten AGB ausdrücklich zu widersprechen.

4. Ich möchte mir das Eigentum an meiner Ware bis zur vollen Kaufpreiszahlung vorbehalten: Wie kann ich dies im Spaniengeschäft wirksam vereinbaren?

Der Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio) ist in Spanien bei Weitem nicht so üblich wie in anderen Rechtsordnungen. Er ist in den wenigsten Verträgen als Sicherungsmittel anzutreffen, was nicht zuletzt mit den folgenden Formalitäten zu tun hat:

Damit der Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio) – oder auch andere Verfügungsbeschränkungen (limitación/prohibición de disponer) oder auflösende Bedingungen (condición resolutoria) – Dritten entgegen gehalten werden kann, ist erforderlich, dass dieser in das Register für Ratenzahlungskäufe von beweglichen Sachen (Registro de Venta a Plazos de Bienes Muebles) eingetragen ist. Selbiges wird bei den Eigentums- und Handelsregistern geführt. Ist die Eintragung erfolgt, kann keine entgegenstehende Verfügung über die Sache wirksam getroffen werden.

Bei Geschäften, die keine Teil- bzw. Ratenzahlungskäufe nach dem spanischen Abzahlungsgesetz von 1988 sind, muss eine öffentliche Urkunde vor einem Notar erstellt werden, damit der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch gegenüber Dritten wirksam ist.

Neben dem Eigentumsvorbehalt gibt es in Spanien verschiedene Real- und Personalsicherheiten. Bei Realsicherheiten (gebräuchlich sind z.B. Mobiliarhypotheken, besitzlose Pfandrechte und Immobiliarhypotheken) wird sehr großer Wert auf den Schutz gutgläubiger Dritter gelegt. Dieser wird durch die öffentliche Beurkundung oder die Eintragung der Sicherheitsbestellung in ein öffentliches Register gewährleistet.
Als Personalsicherheiten sind vor allem Bankgarantien, die handelsrechtliche Bürgschaft sowie die Wechselbürgschaft von Bedeutung.

In der Praxis hängt die Antwort auf die Frage, welches Sicherungsinstrument zur Anwendung gelangen soll, von den Umständen des Einzelfalls und von der Art der zu sichernden Forderungen ab und sollte jeweils vor Vertragsschluss sorgfältig geprüft werden.

Die Vereinbarung eines Teilzahlungsgeschäfts mit registriertem Eigentumsvorbehalt kann insbesondere bei einmaligen Lieferungen größeren Umfangs (an einen oder mehrere Abnehmer) zu empfehlen sein.

Bei wiederkehrenden Leistungen empfiehlt sich hingegen in der Regel die Anforderung einer Bankgarantie, die unwiderruflich und auf erste Anfrage zahlbar sein muss. Darüber hinaus sollte darin vorgesehen werden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung gilt und auf Einreden verzichtet wird, keine Zustellung erforderlich ist und dass die Bankgarantie über die vertragliche Leistungsfrist hinaus Gültigkeit behält.

5. Wie kann ich meine Haftung als Verkäufer beschränken: Nach spanischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?

Spanisches Recht

Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist grundsätzlich möglich; die Haftung für List, grobe Fahrlässigkeit, die Nichterfüllung von wesentlichen Bestandteilen des Vertrages und für offensichtliche oder vorhersehbare Schäden kann jedoch vertraglich nicht beschränkt werden. Für Fälle der höheren Gewalt ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen der gesetzlichen Produkthaftungsregelungen kann die Haftung für reine Vermögensschäden vertraglich beschränkt werden, etwa mit der Höhe des Vertragsvolumens.

UN-Kaufrecht

Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers ist nach UN-Kaufrecht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus kann vertraglich festgelegt werden, dass der Schadensersatz auf eine bestimmte Summe begrenzt sein soll, z.B. auf die Versicherungssumme oder den Auftragswert.

Sie haben Fragen zu den AGB in Spanien? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Stefan Meyer, Rechtsanwalt und Abogado, und sein Team an den Standorten Madrid, Barcelona und Palma de Mallorca, Spanien, stehen Ihnen gerne zur Verfügung: s.meyer@cbbl-lawyers.de, Tel. +34 - 91 - 319 96 86.


Stand: 4. Oktober 2018