Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte Belgrad, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte Belgrad
Belgrad


Montagearbeiten und Entsendung nach Serbien

veröffentlicht am 22.07.2025

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs


Welche Vorschriften sind bei Montagearbeiten und Entsendungen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz nach Serbien zu beachten?

Ein Überblick über die notwendigen Genehmigungen und Pflichten für Unternehmen aus der D A CH -Region, deren Mitarbeiter in Serbien tätig werden sollen.

  1. Was versteht man unter der Entsendung von Arbeitskräften nach Serbien?
  2. Welche Arten der Entsendung von Arbeitnehmern nach Serbien gibt es?
  3. Welche Bedeutung hat die serbische Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis und wie lange ist sie gültig?
  4. Muss ich als Arbeitnehmer eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besitzen, um Montagearbeiten in Serbien durchzuführen?
  5. Was kann ich tun, wenn unklar ist, ob bei einer Entsendung die Arbeiten in 90 Tagen abgeschlossen werden können?
  6. Welche rechtlichen Vorgaben müssen bei der Entsendung nach Serbien beachtet werden?
  7. Welche sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten für nach Serbien entsandte Arbeitnehmer?
  8. Kann eine Person nach Serbien entsendet werden, die nicht beim deutschen, österreichischen oder schweizerischen Auftragnehmer angestellt ist?

1. Was versteht man unter der Entsendung von Arbeitskräften nach Serbien?

Die Entsendung von Arbeitskräften nach Serbien bedeutet, dass eine im Ausland beschäftigte Person, beispielsweise aus Deutschland, Österreich oder aus der Schweiz, vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum bei einem serbischen Auftraggeber arbeitet, um dort zeitlich begrenzt Aufgaben zu erfüllen. Nach Abschluss ihrer Arbeit kehrt die entsandte Person zu ihrem ursprünglichen Arbeitgeber (z. B. nach Deutschland, Österreich oder in die Schweiz) zurück.

2. Welche Arten der Entsendung von Arbeitnehmern nach Serbien gibt es?

Es gibt zwei Arten der Entsendung von Arbeitskräften in die Republik Serbien:

a. Entsendung mit Einholung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Serbien

b. Entsendung ohne Einholung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Serbien (aufgrund gesetzlich vorgesehener Ausnahmen, beispielsweise für Montagearbeiten in Serbien).

3. Welche Bedeutung hat die serbische Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis und wie lange ist sie gültig?

Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist eine Erlaubnis sowohl für den Aufenthalt als auch für das Arbeiten in Serbien und wird als solche einheitliche Erlaubnis in der Regel für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Jahre.

4. Muss ich als Arbeitnehmer eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besitzen, um Montagearbeiten in Serbien durchzuführen?

Eine ausländische Person darf in Serbien für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung arbeiten, falls es sich um eine fachspezifische Tätigkeit handelt, die auf einem Kaufvertrag oder einem Mietvertrag über Maschinen oder Ausrüstungen, mit vertraglicher Verpflichtung zur Lieferung, Installation, Montage, Reparatur und/oder Schulung, beruht. In diesem Bereich ist eine entsprechende Gestaltung der relevanten Klauseln im Kaufvertrag, Mietvertrag bzw. im Dienstleistungsvertrag zu fachspezifischen Tätigkeiten (über Montage, Schulung, Installation, Reparatur) in Übereinstimmung mit dem serbischen Immigrationsrecht wichtig.

5. Was kann ich tun, wenn unklar ist, ob bei einer Entsendung die Arbeiten in 90 Tagen abgeschlossen werden können?

Wenn unklar ist, ob die fachspezifischen Montagearbeiten der deutschen, österreichischen oder schweizerischen Arbeitskräfte in Serbien länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauern, sollte vorsorglich eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. So vermeidet man mögliche Komplikationen oder Bußgelder bei einer Verlängerung des Einsatzes.

6. Welche rechtlichen Vorgaben müssen bei der Entsendung nach Serbien beachtet werden?

Die entsendete Person muss vor der Entsendung bereits mindestens für eine Dauer von 1 Jahr bei ihrem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben bzw. stehen, damit die Entsendung für Montagearbeiten aufgrund eines Kaufvertrages oder Mietvertrages für Maschinen oder Ausrüstungen stattfinden kann.

7. Welche sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gelten für nach Serbien entsandte Arbeitnehmer?

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der SFRJ (heutiges Serbien), das am 1. September 1969 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass für Arbeitnehmer, die für eine Dauer von bis zu 24 Monaten nach Serbien entsendet werden, weiterhin die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten.

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Serbien, das am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass für Arbeitnehmer, die für eine Dauer von bis zu 24 Monaten nach Serbien entsendet werden, weiterhin die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften gelten.

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass für Arbeitnehmer, die für eine Dauer von bis zu 24 Monaten nach Serbien entsendet werden, weiterhin die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften gelten.

8. Kann eine Person nach Serbien entsendet werden, die nicht beim deutschen, österreichischen oder schweizerischen Auftragnehmer angestellt ist?

Bei Montagearbeiten ist in der Praxis oft die Situation gegeben, dass deutsche, österreichische oder schweizerische Unternehmen eigene Subunternehmer beauftragen und diese nach Serbien entsenden möchten.

In diesem Fall fehlt es an einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer im Ursprungsland (Deutschland, Österreich oder Schweiz). Ein Arbeitsvertrag ist aber für die Durchführung des Entsendungsverfahrens für Montagearbeiten nach Serbien erforderlich.

In diesem Fall müssen Personen, deren Einsatz bei Montagearbeiten in der Republik Serbien erforderlich ist, ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft in der Republik Serbien gründen und so die Grundlage für eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Serbien schaffen.

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27