Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Serbien
CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte
Belgrad


Schutz der Gläubiger vor Vermögensminderungen des Schuldners in Serbien

Veröffentlicht am 10.02.2026

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Partneranwältin in Belgrad, Frau Rechtsanwältin Ljubica Tomic, tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27, www.tsg.rs

  1. Wie kann sich ein Gläubiger vor Vermögensverschiebungen seines Schuldners in Serbien schützen?
  2. Folgende Verfügungen eines Schuldners sind in Serbien anfechtbar:
  3. Welche Fristen gelten für die Erhebung der Anfechtungsklage in Serbien?
  4. Gegen wen richtet sich die serbische Anfechtungsklage?

1. Wie kann sich ein Gläubiger vor Vermögensverschiebungen seines Schuldners in Serbien schützen?

Die Sicherung von Gläubigerinteressen ist im serbischen Wirtschaftsrecht ein zentrales Thema. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Schuldner in Serbien versuchen, ihr Vermögen durch bestimmte Handlungen oder Verträge zu mindern – mit der Folge, dass Gläubiger ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen können. Die Anfechtungsklage (sog. Paulianische Klage, Actio Pauliana) steht in Serbien jedem Gläubiger zu, dessen Forderung fällig ist – unabhängig davon, wann diese Forderung entstanden ist. Eine Anfechtungsklage ist für den Gläubiger immer dann sinnvoll, wenn der Schuldner Handlungen vornimmt oder Verträge abschließt, die sein Vermögen derart reduzieren, dass er die Forderung nicht mehr erfüllen kann (Art. 280 Obligationengesetz der Republik Serbien).

2. Folgende Verfügungen eines Schuldners sind in Serbien anfechtbar

  • Entgeltliche Verfügungen:

    Jedweder Vertrag, der eine Gegenleistung bestimmt, kann angefochten werden, wenn der Schuldner, der sich im Vertrag zu einer Leistung verpflichtet hat, wusste oder wissen musste, dass er dadurch seine eigenen Gläubiger schädigt. Zusätzlich muss auch der Vertragspartner des Schuldners Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Schädigung gehabt haben.

  • Unentgeltliche Verfügungen:

    Macht der Schuldner unentgeltliche Verfügungen (z.B. er verschenkt vermögen), wird davon ausgegangen, dass er die Gläubiger schädigt. Eine Kenntnis des begünstigten Dritten (z.B. Schenkungsempfänger) hinsichtlich der Schädigung von Gläubigern ist nicht erforderlich (Art. 281 Obligationengesetz der Republik Serbien)

Die Fristen für die Klageerhebung sind wie folgt:

  • 3 Jahre für die Anfechtung entgeltlicher Verfügungen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad,
  • 1 Jahr für die Anfechtung sonstiger entgeltlicher Verfügungen an Dritte,
  • 3 Jahre für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.

(Art. 285 Obligationengesetz der Republik Serbien)

4. Gegen wen richtet sich die serbische Anfechtungsklage in Serbien?

Die Klage richtet sich ausschließlich gegen den Dritten, mit dem oder zu dessen Gunsten die Rechtshandlung vorgenommen worden ist.

Wenn etwa die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes entgeltlich war, ist die Anfechtungsklage gegen den Erwerber des Gegenstandes nur möglich, wenn dieser beim Erwerb wusste, dass der Erwerb anfechtbar war.

Bei unentgeltlicher Veräußerung eines Vermögensgegenstandes ist die Anfechtungsklage unabhängig von der Kenntnis des Erwerbers möglich (Art. 283 Obligationengesetz der Republik Serbien).


Unsere Unterstützung

Falls Sie als Gläubiger eines Schuldners in Serbien Fragen zur Durchsetzung ihrer Forderung haben und das Risiko besteht, dass die Durchsetzbarkeit durch eine Vermögensminderung des Schuldners gefährdet wird, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sie haben wünschen Beratung zum Schutz der Gläubiger vor Vermögensminderungen des Schuldners in Serbien?

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Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27