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CBBL Rechtsanwältin Ljubica Tomic, Kanzlei TSG Rechtsanwälte, Belgrad
Ljubica Tomic
Rechtsanwältin
TSG Rechtsanwälte
Belgrad


Wirtschaftlicher Eigentümer und Transparenzregister in Serbien

Veröffentlicht am 21.11.2025

Grundlegende Informationen für ausländische Investoren zum wirtschaftlichen Eigentümer (vormals: „wirtschaftlich Berechtigter“) einer serbischen Gesellschaft. Alles, was Sie über die Registrierungspflichten zum wirtschaftlichen Eigentümer in Serbien und über die Sanktionen wissen müssen.

Ein effektives Vorgehen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordert auch Klarheit darüber, welchen natürlichen Personen ein Unternehmen in Serbien letztlich gehört.

In Serbien geht man mit einem Transparenzregister und einer Eintragungspflicht für Unternehmen gegen die Verschleierung der Herkunft des Vermögens vor.

  1. Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer eines Unternehmens in Serbien?
  2. Für wen gilt die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in Serbien?
  3. Wie registriert man den wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft in Serbien?
  4. Sanktionen im Zusammenhang mit der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in Serbien

1. Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer in Serbien?

Gemäß dem serbischen Gesetz über das zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentümer gilt folgende Person als wirtschaftlicher Eigentümer:

a. eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % der Anteile bzw. Aktien am Stammkapital des registrierten Subjekts hält oder mindestens 25 % der Stimmrechte, aufgrund derer sie an der Verwaltung des registrierten Subjekts beteiligt ist.

b. eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar einen überwiegenden Einfluss auf die Geschäftsführung und Entscheidungsfindung ausübt

c. eine natürliche Person, die dem

d. registrierten Subjekt unmittelbar finanzielle Mittel zur Verfügung stellt und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Leitungsorgane des registrierten Subjekts hinsichtlich der Finanzierung und der Geschäftstätigkeit ausübt

e. eine natürliche Person, die Gründer, Treuhänder, Protektor oder Begünstigter des Trusts ist (falls eine solche Person bestimmt ist) oder die Gruppe von Personen, zu deren Gunsten der Trust errichtet wurde, sowie eine Person, die eine beherrschende Stellung bei der Verwaltung eines Trusts bzw. eines ähnlichen Rechtsverhältnisses hat (falls eine der eingangs genannter Personen nicht bestimmt ist)

f. eine natürliche Person, die Stifter oder Begünstigter einer Stiftung bzw. eines Stiftungsfonds ist (falls eine solche Person bestimmt ist) oder die Gruppe von Personen, zu deren Gunsten die Stiftung oder der Stiftungsfonds errichtet wurde, sowie die Mitglieder der Organe der Stiftung bzw. des Stiftungsfonds (falls eine der eingangs genannten Personen nicht bestimmt ist).

Kann der wirtschaftliche Eigentümer auf Grundlage der oben genannten Kriterien nicht festgestellt werden oder konnte trotz angemessener Bemühungen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, gilt als wirtschaftlicher Eigentümer die im jeweiligen Register als Vertretungsberechtigter (Vertreter/Geschäftsführer) eingetragene Person bzw. das eingetragene Mitglied des Leitungsorgans.

2. Für wen gilt die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in Serbien?

a. Die Eintragungspflicht für wirtschaftliche Eigentümer haben in Serbien:

    • alle aktiven Gesellschaften und Gesellschaften in freiwilliger Liquidation
    • Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
    • Genossenschaften
    • Unternehmensverbände
    • Vereine und Verbände von Vereinen
    • Stiftungen und Stiftungsfonds
    • Einrichtungen
    • Serbische Repräsentanzen ausländischer Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Stiftungsfonds
    • Trusts, die aus Serbien verwaltet werden oder deren Verwaltung zwar nicht in Serbien erfolgt, deren Treuhänder aber im Namen des Trusts in Serbien Geschäftsbeziehungen eingeht oder Transaktionen bzw. Geschäfte mit juristischen oder natürlichen Personen in Serbien durchführt
    • Ähnliche Rechtsverhältnisse wie Trusts, die aus Serbien verwaltet werden oder deren Verwaltung zwar nicht in Serbien erfolgt, wenn mit Treuhänder vergleichbare Personen in Serbien Geschäftsbeziehungen eingehen oder Transaktionen oder Geschäfte mit juristischen oder natürlichen Personen in Serbien durchführen.

All diese Personen werden zusammengefasst als registrierte Subjekte bezeichnet.

b. Von dieser Pflicht zur Eintragung in Serbien sind ausgenommen:

    • Einzelunternehmer
    • börsennotierte Aktiengesellschaften
    • Gesellschaften in Insolvenz
    • Gesellschaften in Zwangsliquidation
    • Handelskammern und Repräsentanzen ausländischer Handelskammern
    • politische Parteien
    • Gewerkschaften
    • Sportvereine und -verbände
    • Kirchen und Religionsgemeinschaften.

3. Wie registriert man den wirtschaftlichen Eigentümer in Serbien?

Registrierte Subjekte, die nach alten gesetzlichen Bestimmungen bereits ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet haben, aber nicht die mit der Meldung zusammenhängenden Unterlagen, auf deren Grundlage sie die wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt haben, mit eingetragen haben, müssen dies bis spätestens 1. Dezember 2025 nachholen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Sofern Sie dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, wird empfohlen, dies baldmöglichst nachzuholen.

Außerdem sind registrierte Subjekte verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab der Gründung oder der Änderung der Eigentümerstruktur, den wirtschaftlichen Eigentümer über das Portal des Zentralregisters der wirtschaftlichen Eigentümer der Republik Serbien zu registrieren. Bei der Registrierung sind auch die Unterlagen, auf deren Grundlage der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt wurde (zum Beispiel: Gründungsurkunde, Handelsregisterauszug, Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer etc.), mit einzureichen.

Alle registrierten Subjekte müssen einmal jährlich die gemeldeten Daten überprüfen und diese im Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer der Republik Serbien aktualisieren oder bestätigen.

Die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers und der zugrunde liegenden Dokumentation erfolgt online auf dem Portal des Zentralregisters der wirtschaftlichen Eigentümer mithilfe eines elektronischen Zertifikats des Geschäftsführers/Vertreters, welches von einer serbischen Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde.

4. Sanktionen im Zusammenhang mit der Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in Serbien

Bei Verstößen gegen das serbische Gesetz über die zentrale Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer sind drei Arten von Sanktionen vorgesehen:

  • Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bei Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentümers, unterlassener Registrierung, Eintragung falscher Angaben oder Änderung oder Löschung korrekter Daten
  • Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit zwischen 4.270 EUR und 17.100 EUR für das registrierte Subjekt und zwischen 430 EUR und 1.270 EUR für verantwortliche Personen innerhalb des registrierten Subjekts
  • Schutzmaßnahmen in Form eines Tätigkeitsverbots für die Dauer von 6 Monaten bis zu 3 Jahren für das registrierte Subjekt sowie als Verbot der Ausübung bestimmter Funktionen durch die verantwortlichen Personen innerhalb der juristischen Person. Diese Maßnahmen werden in denselben Fällen verhängt wie die Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten (siehe Punkt davor).

Zusätzlich führt das serbische Handelsregister (APR) auf seiner offiziellen Webseite eine sogenannte „Graue Liste“, auf der diejenigen registrierten Subjekte veröffentlicht werden, die die gesetzlichen Fristen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer nicht eingehalten haben.

Sie haben weitere Fragen zu wirtschaftlichen Eigentümern und Transparenzregistern in Serbien?

Sprechen Sie uns an!

Unsere deutschsprachige CBBL-Anwältin Frau Ljubica Tomic und ihr Team in Belgrad stehen Ihnen gerne zur Verfügung: tomic@cbbl-lawyers.de, Tel. +381 - 11 - 328 52 27