Aktuelles zum russischen Wirtschaftsrecht
Berichtspflicht über wirtschaftliche Eigentümer bis 28. März 2022 für ausländische Unternehmen in Russland
29.11.2021
Trotz des weltweiten Trends zu mehr Transparenz in Fragen der wirtschaftlich Berechtigten bzw. sogenannten „wirtschaftlichen Eigentümer“ (Richtlinie (EU) 2015/849, 2018/843, Empfehlungen der FATF etc.) und der Verpflichtung Russlands zur so genannten „Deoffshorisierung“ der Wirtschaft, gibt es in Russland – im Gegensatz zu vielen europäischen Ländern – immer noch kein öffentliches Transparenzregister über die wirtschaftlich Berechtigten bzw. Eigentümer (ultimate beneficial owner).
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Moskau, Herrn Rechtsanwalt Thomas Brand, brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65, www.bbpartners.ru
Allerdings sind im Mai 2021 Änderungen im russischen Steuergesetzbuch in Kraft getreten (Artikel 1 des Föderalen Gesetzes Nr. 100 vom 20. April 2021), die vorsehen, dass ausländische Unternehmen sowie ausländische Strukturen ohne Gründung einer juristischen Person, die in Russland tätig und beim Föderalen Steuerdienst registriert sind, verpflichtet sind, der russischen Steuerbehörde jährlich (spätestens bis zum 28. März eines jeden Jahres) Bericht über ihre Gesellschafter (und für Strukturen ohne Gründung einer juristischen Person – über ihre Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigte und Geschäftsführer) zu erstatten. Zuvor waren dazu nur ausländische Unternehmen verpflichtet, die in Russland steuerpflichtiges Eigentum besitzen. Erstmalig haben Unternehmen dieser Berichtspflicht somit bis spätestens 28. März 2022 nachzukommen.
Ausländische Unternehmen müssen auch so genannte „indirekte Beteiligungen“ offenlegen, wenn die Beteiligung einer öffentlichen Gesellschaft oder einer natürlichen Person an einem ausländischen Unternehmen mehr als 5% beträgt. Diese Daten müssen mit Stand zum 31. Dezember des Jahres, das dem Berichtsjahr vorausgeht, übermittelt werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von RUB 50.000 RUB (ca. 600,-- EUR) geahndet. Ausländische Organisationen, die bei der Steuerbehörde nur auf der Grundlage der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen in Russland registriert sind, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Ausführung: Transparenzpflichten in Russland
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