Einkommensteuer und Sozialversicherung in Russland

von Herr Rechtsanwalt Thomas Brand, thomas.brand@bbpartners.de
Tel. +7 - 49 - 56 62 33 65

Einkommensteuer in Russland

Das russische Einkommensteuerrecht kennt grundsätzlich zwei Steuersätze: Für Steuerresidenten beträgt der einheitliche Einkommensteuersatz 13 %, für „Nichtresidenten“ liegt er bei 30 %. Sofern ein deutscher Mitarbeiter in Russland ansässig ist, die Arbeit in Russland ausübt und die Vergütung in Russland ausgezahlt wird, unterliegen die Einkünfte dem Normalsatz von 13 %. Falls der Mitarbeiter in Deutschland ansässig ist und die Arbeit in Russland ausgeübt wird, werden die Einkünfte mit 30 % besteuert. Der Satz in Höhe von 13% wird auch bezogen auf die Gehaltseinkünfte von sogenannten hochqualifizierten Spezialisten angewendet, unabhängig von ihrem Aufenthalt in Russland festgelegt. Die jeweiligen Mitarbeiter gelten dann als hochqualifiziert, falls sie u.a. mindestens RUB 167.000 pro Monat als Gehalt von dem russischen Arbeitgeber erhalten.

Die Ansässigkeit wird nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften von relevanten Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) bestimmt. Nach Art. 11 des russischen Steuergesetzbuches („SteuerGB“) gilt die 183-Tage-Regelung. Bis 2006 bezog sich diese Regelung auf das Kalenderjahr, dann war ein beliebiger 12-Monatszeitraum entscheidend. Nunmehr gilt das zweistufige Verfahren, wo die 183-Tage-Frist für einen 12-Monatszeitraum berechnet wird und dann das finale Überprüfung bis zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgt (Verordnung des Verfassungsgerichtes der RF Nr. 16-П vom 25. Juni 2015). 

Es gibt allerdings ungeklärte Fragen, die in der Praxis bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Nach § 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes („EStG“) sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, so ist auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG).

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34 EStG).

Mitarbeiter, die sich nicht länger als 183 Tage im Laufe von 12 Monaten in Russland aufhalten und deren Vergütung durch einen deutschen Arbeitgeber gezahlt wird, wobei diese nicht von einer russischen Betriebsstätte getragen wird, unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Nach russischem Recht haben russische Steuerresidenten, die Einkünfte aus dem Ausland erhalten, haben jährlich bis zum 30. April die Steuererklärung für das vorherige Jahr einzureichen. Die Steuerzahlung hat bis zum 15. Juli zu erfolgen. Die Zahlung ist ausschließlich in RUB von russischen Konten möglich.

 

Sozialversicherungssystem in Russland

Beiträge an das Sozialversicherungssystem werden von den Sozialversicherungsfonds (Rentenfonds, Sozialversicherungsfonds, föderaler und kommunaler Krankenversicherungsfonds) erhoben. Für die Verwaltung der Beiträge ist der Föderale Steuerdienst zuständig.

Bis zum 01.02.2017 wurden Salden für Abrechnungen der Sozialversicherungsbeiträge an Verwaltungen des Föderalen Steuerdienstes der Subjekte der Russischen Föderation übergegeben.
Das SteuerGB bestimmt den Begriff von Sozialbeiträgen: Sozialversicherungsbeiträge sind Pflichtzahlungen, deren Zweck die Gewährung von Versicherungszahlungen beim Eintritt von Versicherungsfällen ist. Die Sozialbeiträge sind allein von den Unternehmen auf dem ganzen Territorium der Russischen Föderation zu tragen.

Es gibt nunmehr folgende Sozialbeiträge:

Beiträge zur Rentenpflichtversicherung;
Beiträge an den Sozialversicherungsfonds;
Beiträge an den Medizinversicherungsfonds.

Der Gesamttarif der genannten Beiträge beträgt derzeit 30 %. Davon entfallen 22% auf die Rentenpflichtversicherung, 2,9% an den Sozialversicherungsfonds, 5,1% an den Medizinversicherungsfonds. Allerdings werden mit diesen Tarifen nur die Summen belastet, die nicht die relevanten Schwellenwerte überschreiten, wenn solche Schwellenwerte vorgesehen werden. Die Summen des Jahresgehalts eines Mitarbeiters, die RUB 876.000 übersteigen, werden z.B. im überschüssigen Teil mit reduzierten Satz von 10% Beiträgen zur Rentenpflichtversicherung belastet. Ab dem Jahresgehalt von RUB 755.000 werden keine Beiträge an den Sozialversicherungsfonds bezogen auf den überschüssigen Teil erhoben. 

Darüber hinaus ist die pflichtige Betriebsunfall- und Krankenversicherung vorgesehen, der Tarif der Beiträge liegt bei 0,2 - 8,5%.

Wichtig für die Arbeitgeber, dass die Beitragspflicht der Unternehmen vom Status des ausländischen Mitarbeiters abhängig ist (ständiger Wohnsitz, zeitweiliger Wohnsitz, zeitweiliger Aufenthalt, hochqualifizierter Spezialist). Da können Befreiungen bzw. vergünstigte Beitragstarife angewendet werden.
Die Zahlungspflichtigen von Sozialbeiträgen müssen innerhalb von 6 Jahren Dokumente aufbewahren, die für Berechnung und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen notwendig sind.

 

Stand der Bearbeitung: Mai 2017