Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Russland
CBBL Rechtsanwalt Thomas Brand, Kanzlei Brand & Partner, Moskau
Thomas Brand
Rechtsanwalt
Brand & Partner
Moskau


Einleitung zum Arbeitsrecht in Russland

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Moskau, Herrn Rechtsanwalt Thomas Brand, brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65, www.bbpartners.ru

Einleitung

Auch in Russland hängt wirtschaftlicher Erfolg ganz entscheidend davon ab, qualifiziertes Personal zu finden und zu binden. Das Arbeitsrecht ist eine der ersten Rechtsmaterien, denen ein Investor auf seinem Weg nach Russland begegnet. Häufige Änderungen und eine selektive Anwendung durch die Behörden erschweren das Alltagsgeschäft. Nachfolgend wird ein Überblick über wichtige Grundlagen gegeben.

Grundlage des russischen Arbeitsrechts ist die russische Verfassung von 1993, in der u.a. das Recht auf freie Arbeit (Art. 37), die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 34) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 30) geregelt sind. Praktisch relevanter ist vor allem das russische Arbeitsgesetzbuch („ArbGB“), das am 1. Februar 2002 in Kraft trat und 2015-2016 wesentlich abgeändert und ergänzt wurde. Als Nachfolger des sowjetischen Arbeitsgesetzbuches trägt das ArbGB in vielen Punkten leider einer modernen Wirtschaft nicht immer Rechnung, eine weitere Überarbeitung wäre wünschenswert. Das ArbGB umfasst über 400 Artikel. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer praxisrelevanter arbeitsrechtlicher Vorschriften im weiteren Sinne, die in Gesetzen, Verordnungen, Präsidialerlassen und anderen Rechtsakten geregelt sind. Insbesondere die Anforderungen an Personalakten, interne Prozesse sowie buchhalterische Unterlagen (Urlaubsanträge, Arbeitsbücher, Stellenpläne etc.) sind in Russland besonders wichtig. Insgesamt ist das russische Arbeitsrecht sehr formalistisch - werden diese Formalien vom Arbeitgeber nicht eingehalten, entstehen meist erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht oder gegenüber der Arbeitsinspektion.

Anwendbarkeit des russischen Arbeitsrechts

Das russische Arbeitsrecht gilt für sämtliche Arbeitnehmer, die in Russland arbeiten, also u.a. auch ausländische Mitarbeiter, die in Russland für Tochtergesellschaften, Repräsentanzen oder Filialen tätig werden. Das ArbGB findet auch auf Geschäftsführer - nach russischer Terminologie „Generaldirektoren“ – russischer Unternehmen Anwendung. Für sie gelten jedoch Sondervorschriften, die in Kapitel 43ArbGB geregelt sind. Auf Aufsichtsräte juristischer Personen findet das ArbGB keine Anwendung.

Im russischen Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip. Regelungen, die den Arbeitnehmer im Vergleich zum geltenden Recht begünstigen, sind demnach stets wirksam - allerdings können z.B. Zuwendungen, die über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen, steuerlich nicht abzugsfähig sein. Regelungen, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, sind unwirksam. Gegen den Arbeitgeber können darüber hinaus von der Arbeitsinspektion Bußgelder für Verstöße gegen das Arbeitsrecht verhängt werden.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Moskau, Herr Rechtsanwalt Thomas Brand, steht Ihnen gerne zur Verfügung: brand@cbbl-lawyers.de, Tel. +7 - 495 - 662 33 65


Stand der Bearbeitung: Mai 2017