Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Sarreguemines, Frau Sophie Gossmann, Avocat, gossmann@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 87 02 99 87, www.rechtsanwalt.fr


Einstellung eines Mitarbeiters in Frankreich

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1. Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es in Frankreich?

In Frankreich gibt es befristete und unbefristete Arbeitsverträge. In der Regel sollen Arbeitsverträge unbefristet sein, ausnahmsweise sind aber in bestimmten Fällen auch befristete Arbeitsverträge zulässig. Dies gilt z.B., wenn ein Arbeitnehmer, der für eine bestimmte (voraussehbar befristete) Zeit ausfällt, ersetzt werden soll oder wenn es zu einem vorübergehenden Arbeitsanstieg oder einer außerordentlichen Exportnachfrage kommt.

Eine grundlose Befristung, so wie es in Deutschland möglich ist, ist in Frankreich nicht möglich.

Sowohl in unbefristeten als auch in befristeten Arbeitsverträgen kann eine Probezeit vereinbart werden. Die zulässige Dauer der Probezeit ist im Arbeitsgesetzbuch (code du travail) und in den einschlägigen Tarifverträgen (conventions collectives) geregelt.

2. Kann ich mit dem in Frankreich ansässigen Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht abschließen?

Sie können mit schwerpunktmäßig in Frankreich tätigen Arbeitnehmern nicht die Verträge verwenden, die Sie normalerweise in Deutschland benutzen und die nach deutschem Recht ausgestaltet sind. In jedem Falle müssen mindestens die Schutzvorschriften des französischen Arbeitsrechts eingehalten werden. Zu diesen Schutzvorschriften gehören Mindestlohn, Arbeitszeitregelung, einige Kündigungsvorschriften, tarifvertragliche Schutzvorschriften etc.

Diese Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer weichen in Frankreich in den meisten Bereichen erheblich von den deutschen Vorschriften ab. Zwar ist es theoretisch möglich, deutsches Recht zu vereinbaren. Da aber die genannten Schutzvorschriften französischen Rechts jedoch eingehalten werden müssen, ist es sinnvoller, französisches Recht für den gesamten Vertrag zu vereinbaren. Dies erleichtert die Vertragsgestaltung, bringt Rechtssicherheit und gibt Ihnen eine bessere Position vor französischen Arbeitsgerichten.

3. Muss ich die französischen Tarifverträge beachten?

Die französischen Tarifverträge sind in der Regel von dem zuständigen Ministerium für allgemein verbindlich erklärt worden. Infolgedessen müssen sämtliche Unternehmen, die in der jeweiligen Branche tätig sind, die Tarifverträge einhalten. Es gibt in Frankreich eine sehr große Anzahl von Tarifverträgen. Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge ist daher auf die Ermittlung des einschlägigen Tarifvertrages und auf die Beachtung dieses Tarifvertrages besonderes Augenmerk zu richten.

4. Welche Kategorien von Arbeitnehmern gibt es in Frankreich?

In Frankreich unterscheidet man insbesondere die Kategorien des cadre und des non cadre. Bei den cadres handelt es sich um leitende Angestellte, die ein besonderes Ansehen in der französischen Gesellschaft genießen. An der Spitze der cadres stehen die höheren leitenden Angestellten, die cadres dirigeants. Die cadres und cadres dirigeants haben eine gewisse Verantwortung für weitere Arbeitnehmer und sind in der Gestaltung ihrer Aufgaben und Arbeitszeiten freier als die non cadres. In den Tarifverträgen gibt es meist Sonderregelungen für die cadres und cadres dirigeants.

Die non cadres sind Angestellte, die keinen besonderen eigenverantwortlichen Bereich haben und denen in der Regel keine anderen Arbeitnehmer untergeordnet sind.

5. Wie ist die gesetzliche Urlaubsregelung in Frankreich?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt in Frankreich 30 Werktage pro gearbeitetes Jahr. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer fünf Wochen pro Jahr gesetzlichen Urlaub haben. Hierbei ist außerdem in den Tarifverträgen zu prüfen, ob zusätzliche Urlaubstage bei bestimmten Ereignissen (z.B. Familienfeiern, Tod von Angehörigen, längere Betriebszugehörigkeit o.ä.) zu gewähren sind.

6. Gibt es in Frankreich gesetzliche Mindestlöhne?

Es gibt gesetzliche und tarifvertragliche Mindestlöhne. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. August 2022 bei 11,07 EUR brutto pro Stunde und wird in der Regel mindestens einmal pro Jahr angepasst. Daneben gibt es tarifvertragliche Mindestlöhne, die nach Kategorien von Arbeitnehmern festgelegt sind. In jedem französischen Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer einer tarifvertraglichen Einstellungskategorie zugeordnet, aus der sich dann sein tarifvertraglicher Mindestlohn ergibt.

7. Was ist in Frankreich bei der Verhandlung der Entlohnung der Arbeitnehmer zu beachten?

Grundsätzlich besteht in Frankreich bei Arbeitnehmern die Tendenz, ihre Forderungen zunächst sehr hoch anzusetzen. Sie gehen aber nicht immer davon aus, dass sie diese Forderungen durchsetzen können.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Lohnsteuerbelastung der Arbeitnehmer in Frankreich bedeutend geringer ist als die Steuerbelastung der in Deutschland versteuernden Arbeitnehmer. Der Vergleich von Bruttolöhnen für die entsprechenden Positionen bei Unternehmen, die in Deutschland und in Frankreich tätig sind, wird also in der Praxis (nach Steuern) zu Ungleichheiten führen.

Bei Vertriebsmitarbeitern ist zu beachten, dass das Fixgehalt nicht zu hoch sein sollte. Es ist zu empfehlen, einen relativ hohen variablen Teil aufzunehmen. In der Regel ist es schwierig, zu einem späteren Zeitpunkt von einmal zugestandenen Fixgehältern wieder abzurücken, da in den status quo kaum eingegriffen werden kann.

8. Wie ist die Steuerbelastung für Arbeitnehmer in Frankreich im Vergleich zu Deutschland?

Die auf das Einkommen aus dem Arbeitsvertrag zu zahlende Steuer (Lohnsteuer/ Einkommensteuer) ist in Frankreich grundsätzlich bedeutend geringer als in Deutschland. Etwa 50 % der französischen Bevölkerung zahlt keine Einkommensteuer. Ist der in Frankreich versteuernde Arbeitnehmer verheiratet und hat er Kinder, so wirkt sich dies extrem positiv auf seine Besteuerung aus. Dies rührt einerseits daher, dass eine relativ hohe Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden kann. Zum anderen zählen Kinder als die Einkommensteuer reduzierende Elemente der Familie. Daneben gibt es weitere Abzugsmöglichkeiten, die die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer verringern. Außerdem gibt es Möglichkeiten, von der zu zahlenden Steuer weitere Abzüge vorzunehmen (z.B. für Hausangestellte oder Kinderbetreuung).

9. Kann der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in Frankreich einen Telefon- und Faxanschluss einrichten?

Zur Reduzierung der Verwaltungskosten wird bei Vertriebsmitarbeitern häufig in deren Wohnung ein Telefon- und Faxanschluss eingerichtet. Dies ist rechtlich zulässig. Der Telefon- und Faxanschluss sollte jedoch von dem privaten Telefon- und Faxanschluss getrennt sein.

Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der Vertrag des Arbeitnehmers endet. Es sollte schriftlich geregelt werden, was nach Beendigung des Arbeitsvertrages mit diesem Telefon- und Faxanschluss geschieht.

In der Praxis wird es für in Frankreich nicht niedergelassene Unternehmen nicht möglich sein, einen solchen Telefon- und Faxanschluss auf das Unternehmen anzumelden. Der Arbeitnehmer muss demnach diesen Telefon- und Faxanschluss auf seinen Namen anmelden und die Kosten entsprechend als verauslagt in Rechnung stellen.

Es ist darauf zu achten, dass die Art und Weise der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht dazu führt, dass die französischen Behörden das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens annehmen. Der Arbeitnehmer darf generell und insbesondere bei Erklärungen gegenüber den französischen Steuerbehörden nicht als die französische Niederlassung des deutschen Unternehmens auftreten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von den französischen Behörden für die in Frankreich erzielten Gewinne Steueransprüche gegenüber dem deutschen Unternehmen geltend gemacht werden. Auch könnte in diesem Fall verlangt werden, dass das deutsche Unternehmen für seine in Frankreich getätigten Umsätze eine zusätzliche Buchhaltung und Bilanz nach französischem Recht führt.

10. Kann ich das bei Streitigkeiten mit Arbeitnehmern in Frankreich zuständige Gericht vertraglich bestimmen?

Der Arbeitnehmer kann immer bei dem zuständigen Arbeitsgericht seines gewöhnlichen Arbeitsortes oder seines Wohnortes klagen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die im Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Gerichte am Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, ist insofern nichtig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung könnte lediglich nach Entstehen der Streitigkeit getroffen werden.

Der Arbeitnehmer kann auch am Sitz des Arbeitgebers klagen.

Der Arbeitgeber kann in der Regel lediglich am Wohnort des Arbeitnehmers klagen.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Oktober 2022