Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Sachverständigenverfahren in Frankreich (procédure d’expertise)

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bordeaux, Herrn Marcus Lubnow, Rechtsanwalt, lubnow@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Sachverständigenverfahren in Frankreich

Zum Videobeitrag: Sachverständigenverfahren in Frankreich


Die bei auftretenden Störungen im Betrieb technischer Anlagen und Geräte, bei Baumängeln oder Brandfällen in Frankreich ganz übliche Beweiserhebung in Form des außergerichtlichen oder gerichtlichen Sachverständigenverfahrens führt bei betroffenen Herstellern, Dienstleistern oder Händlern aus dem deutschsprachigen Raum nicht selten zu Unverständnis, bzw. bisweilen zu überraschenden Ergebnissen.

So sind betroffene Unternehmen, die sich mit einer Ladung eines französischen Sachverständigen zu einem Ortstermin konfrontiert sehen regelmäßig gut beraten, sich die Spielregeln der französischen Beweiserhebung durch eine aktive Teilnahme zu eigen zu machen, den Schadensfall hierdurch zu gestalten und etwaige Risiken innerhalb einer Auseinandersetzung mit einem Kunden abzugrenzen.

Treten in Frankreich Schadensfälle auf, so nimmt das französische Sachverständigenverfahren (procédure d’expertise) eine wesentliche Rolle ein, da sich hierin die im Falle eines Rechtsstreits entscheidungserhebliche Beweisaufnahme dokumentiert.

So wird ein französisches Gericht im Rahmen eines Klageverfahrens betreffend die Ursachen eines Schadensfalles in der Regel keine wesentlich ergänzenden Beweiserhebungsmaßnahmen oder Zeugenanhörungen vornehmen, sofern ein hierzu berufener gerichtlicher Sachverständiger die Zusammenstellung des zu Grunde liegenden Sachverhalts, die technische Qualifizierung der Verantwortungsbereiche zwischen den Beteiligten und die Erläuterungen der Parteien nebst solche angehörter Zeugen dokumentiert hat. Zudem wird der gerichtliche Sachverständige zur Klärung des Beweisauftrags die Sachlage und Aussagen, soweit erforderlich, aus seinem Horizont und Verständnis der bestehenden Verantwortungsbereiche interpretieren. Hierdurch bereitet der Sachverständige die entscheidungserheblichen Grundlagen für die richterliche Beurteilung, bzw. für die Umsetzung einer etwa durch die Parteien und deren Versicherer vorgezogenen einvernehmlichen Lösung.

Dieses Verfahren ist hierbei aufgrund der regen Handelsbeziehungen zu Frankreich auch für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum höchst relevant. So betrifft ein nicht unerheblicher Anteil Rein statistisch gesehen betreffen beispielsweise circa 25 % der in Frankreich in der Industrie durchgeführten gerichtlichen Sachverständigenverfahren unmittelbar deutsche Unternehmen.

Dies beruht darauf, dass das französische Rechtssystem einem Geschädigten bzw. dessen Versicherer auch über Vertragsbeziehungen hinweg einen direkten Ersatzanspruch auf der Grundlage des französischen Rechts gewährt, anders als dies beispielsweise bei einem Schadensfall im deutschsprachigen Raum der Fall wäre. So wendet die französische Rechtsprechung entsprechende Direktansprüche auf der Basis des französischen Vertrags-, Delikts- oder Versicherungsrechts im Falle eines französischen Klageverfahrens auch auf auslandsansässige Hersteller und Zulieferer an, sofern der Sachverhalt dies hergibt.

In Sachverhalten, denen Zulieferketten zu Grunde liegen, stellt sich daher oftmals die Frage danach, ob die Ursache von Mängeln einzelner Bauteile auch auf einen Materialfehler des ursprünglichen Herstellers oder lückenhafte technische Kommunikation von Besonderheiten der Nutzung des Bauteils auf Seiten des Herstellers zurückzuführen sein kann.
In der Regel erfolgt daher in derartigen Fällen in Frankreich die Erstreckung eines eingeleiteten gerichtlichen Sachverständigenverfahrens auf alle möglichen Mitverantwortlichen in der Lieferkette im Wege der Interventionsklage (assignation en intervention forcée). Der gerichtliche Sachverständige lädt die am Verfahren beteiligten Parteien zur Teilnahme an verschiedenen Ortsterminen und erarbeitet hierdurch den streitentscheidenden Sachverhalt für eine anschließende gerichtliche Entscheidung.

In der französischen Gerichtspraxis ist die inhaltliche Überprüfung der Feststellungen des Sachverständigen ein nur seltener Ausnahmefall, sodass in der Regel die sachlichen Feststellungen und technischen Ausführungen des Sachverständigen als abschließender Prozessstoff gerichtlich anerkannt werden. Nimmt eine Partei an dem gerichtlichen Sachverständigenverfahren selbst trotz vorausgegangener Ladung nicht teil, bzw. wird sie nicht ordnungsgemäß vertreten, gelten die seitens des gerichtlichen Sachverständigen getroffenen sachlichen Feststellungen dennoch auch der abwesenden Partei gegenüber rechtsverbindlich.

Daher ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen stets unter Hinzuziehung kompetenter Partner die aktive Teilnahme an gerichtlichen Sachverständigenverfahren zu empfehlen, auch wenn aus rein technischer Sicht kein stichhaltiger Ansatzpunkt erkennbar ist, der eine etwaige Haftung eines betroffenen Unternehmens in Betracht kommen lässt.

Sie wünschen Beratung zu Sachverständigenverfahren in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023