Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Risiken bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit einem französischen Geschäftspartner

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Wenn Sie in Frankreich mit einem Händler zusammenarbeiten und die bestehende Geschäftsbeziehung zu ihm beenden möchten, kann das riskant sein, wenn gewisse Punkte nicht beachtet werden.

Der gekündigte Geschäftspartner (z. B. der Händler) kann den Kündigenden nach französischem Recht auf Schadensersatz verklagen, wenn aus seiner Sicht die Kündigungsfrist zu kurz war.

Das französische Handelsgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass sich derjenige haftbar macht,

„der eine bestehende Geschäftsverbindung auf abrupte Weise ohne schriftliche Vorankündigung und Beachtung einer Kündigungsfrist, die sich an der Dauer der Handelsbeziehung, den Handelsbräuchen oder branchenübergreifenden Vereinbarungen orientiert, ganz oder teilweise kündigt.“

(Artikel L. 442-1 Absatz 2 des französischen Handelsgesetzbuchs, sog. rupture brutale, deutsche Übersetzung etwa: „abrupte Beendigung“).

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Geschäftspartner wie z. B. Händler, die sich oft in der Abhängigkeit von einem wirtschaftlich stärkeren Vertragspartner sehen, vor einer zu kurzfristigen und dadurch existenzgefährdenden Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu schützen. Aus der Sicht des Gesetzgebers soll die gekündigte Partei während der Kündigungsfrist ausreichend Zeit haben, um auf wirtschaftliche Konsequenzen der Beendigung reagieren zu können (Abbau von Arbeitsplätzen, Suche nach einem neuen Lieferanten, eventuell Kündigung von angemieteten Geschäftsräumen etc.).

Bevor man eine bestehende Geschäftsbeziehung mit einem in Frankreich ansässigen Partner beendet, sollte man diese Besonderheit des französischen Rechts immer im Blick haben.

Um das Haftungsrisiko wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehung nach französischem Recht gering zu halten, sollte die Kündigung in jedem Fall schriftlich erklärt und eine ausreichend lange Kündigungsfrist eingehalten werden.

Eine Kündigungsfrist von 18 Monaten wird immer als ausreichend angesehen. Die gekündigte Partei kann im Falle der Beendigung einer Geschäftsbeziehung unter Einhaltung einer 18-monatigen Kündigungsfrist also keine Schadensersatzansprüche wegen „abrupter Vertragsbeendigung“ geltend machen. Dies ist seit einer Gesetzesreform vom 24. April 2019 nunmehr im französischen Handelsgesetzbuch verankert.

Nachfolgend erfahren Sie, was darüber hinaus bei der Beendigung einer Geschäftsbeziehung in Frankreich zu beachten ist und welche Möglichkeiten bestehen, um eine Haftung wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehung möglichst zu vermeiden.

Was ist bei der Beendigung einer Geschäftsbeziehung mit einem französischen Geschäftspartner zu beachten?

Andauernde und stabile Geschäftsbeziehungen

Der Tatbestand der verbotenen rupture brutale, also der abrupten Beendigung, bezieht sich auf Geschäftsbeziehungen, die zwischen den Parteien andauernd und stabil sind. Typischerweise fällt darunter die Beziehung zwischen einem Automobilhersteller und seinem Exklusivhändler, oder zwischen einem Lebensmittelhersteller und den großen Handelsketten. Sie trifft aber auch auf den kleinen oder mittelständischen deutschen Hersteller zu, der über Jahre hinweg seine Produkte an einen Händler in Frankreich verkauft. Solche Beziehungen sind in der Regel auf Dauer angelegt und die Geschäftspartner dürfen auf das Fortbestehen ihrer Verbindung vertrauen. Oft entsteht dabei auch – ohne dass dies ausdrücklich geplant gewesen wäre – eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Einen gegenüber dem Anderen.

Einen Anhaltspunkt dafür, ob eine andauernde und stabile Geschäftsverbindung vorliegt, stellt natürlich die Dauer dar. Aber nicht nur diese ist ausschlaggebend. Auch wenn die Geschäftsbeziehung erst seit einigen Monaten besteht, können bei der Beendigung Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der Geschäftspartner aufgrund der Umstände auf eine längere Geschäftsverbindung vertrauen durfte und daher beispielsweise teure Investitionen getätigt hat (Immobilien, Lager, Arbeitskräfte, Technologie etc.).

Schadensersatz wird dann nicht geschuldet, wenn die Geschäftspartner zwar schon seit vielen Jahren, aber (zeitlich gesehen) immer nur punktuell miteinander arbeiten.

Die französische Rechtsprechung hat entschieden, dass die Geschäftsbeziehung beispielsweise dann nicht als stabil anzusehen ist, wenn zwischen den Geschäftspartnern keine Rahmenvereinbarung besteht und der Geschäftspartner vor jeder Bestellung eine Ausschreibung durchführt und zwischen den Parteien keinerlei Mindestumsatz garantiert wurde (französischer Kassationsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2014). Auch wenn stets derselbe Lieferant die Ausschreibung gewinnt, begründet dies noch keine stabile Geschäftsbeziehung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, da bei Ausschreibungen der Aspekt des Unklaren bzw. Unstabilen naturgemäß im Vordergrund steht.

Einhaltung einer angemessenen Frist vor Beendigung der Geschäftsbeziehung

Wenn die Geschäftsverbindung derart von Dauer und Stabilität geprägt ist und beendet werden soll, gilt grundsätzlich: Je älter die Geschäftsbeziehung war, desto schützenswerter sind die Interessen des Vertragspartners und desto länger muss somit die Kündigungsfrist sein, um als angemessen angesehen zu werden.

Seit einer Reform aus dem Jahr 2019 gilt, dass die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten immer ausreichend ist ( Artikel L. 442-1, Absatz 2, Satz 2, Code de commerce). Schadensersatzansprüche wegen abrupter Vertragsbeendigung können bei Einhaltung dieser Maximalfrist nicht gegen die kündigende Partei geltend gemacht werden.

Die Wertung, ob eine kürzere Kündigungsfrist angemessen lang ist oder nicht, steht allerdings im alleinigen und vollständigen Ermessen der Tatsachenrichter, die von Fall zu Fall abwägen.

Das Gesetz gibt diesbezüglich lediglich vor, dass die Dauer der Kündigungsfrist von folgenden Faktoren abhängig ist:

  • Dauer der bisherigen Geschäftsbeziehungen,
  • Gebräuche in der jeweiligen Branche.

Als Maßstab gilt, dass die Frist so lange bemessen sein muss, dass dem Händler ausreichend Zeit verbleibt, um die Störungen, die aus der Kündigung resultieren, zu beseitigen, beispielsweise um sich nach neuen Geschäftspartnern umzuschauen, sich gegebenenfalls umzuorientieren oder neue Investitionen zu realisieren.

Die Rechtsprechung hat daneben zusätzliche Faktoren aufgestellt, die bei der Dauer der Kündigungsfrist ebenfalls Berücksichtigung finden müssen, wie z. B.:

  • Der prozentuale Anteil am Gesamtumsatz, den der Händler mit den Produkten des Lieferanten erzielt
  • Die Gewinnspanne des Händlers mit diesen Produkten
  • Die vom Händler in die Werbung für diese Produkte getätigten Investitionen
  • die Schwierigkeiten, einen neuen Händlervertrag mit einem gleichwertigen Produkt abzuschließen
  • die allgemeine Marktsituation
  • die wirtschaftliche Abhängigkeit des Händlers vom Lieferanten.

Entscheidend ist die Dauer der Geschäftsbeziehung, nicht die des bestehenden Vertrages

Zu beachten ist, dass der französische Gesetzgeber ausdrücklich nicht von der Beendigung einer Vertragsbeziehung, sondern der Beendigung von Geschäftsbeziehungen spricht.

Unbeachtlich ist also, ob die Parteien einen Vertrag geschlossen haben. Auch die abrupte Beendigung von vorvertraglichen Geschäftsbeziehungen kann zu Schadensersatzansprüchen führen (Kassationsgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2009).

Für die Beurteilung der Frage, seit wann die Geschäftsbeziehung besteht, wird eine Gesamtbetrachtung durchgeführt. Wenn die Parteien beispielsweise mehrere befristete Verträge hintereinander geschlossen haben, so ist nicht nur die Dauer des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Vertrages ausschlaggebend, sondern die Dauer aller Verträge insgesamt.

Daraus folgt, dass auch die Nichterneuerung eines befristeten Vertrages zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Form der Beendigung der Geschäftsbeziehung

Da beim Tatbestand der rupture brutale auf die Geschäftsbeziehung und nicht auf einen konkreten Vertrag als solchen abgestellt wird, kann sich die Beendigung der Geschäftsbeziehung unterschiedlich gestalten: Neben der Variante der Kündigung des Vertrages kann ein Abbruch der Geschäftsbeziehung auch dadurch erfolgen, dass ein befristeter Vertrag nicht erneuert wird, dass keine neuen Vertragsbedingungen verhandelt werden oder dass Vertragsbedingungen auferlegt werden, die für den anderen Vertragspartner aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht akzeptabel sind (zum Beispiel die einseitige Erhöhung von Preisen oder die Umstellung auf Vorkasse).

Die französische Rechtsprechung hat klargestellt, dass auch der starke Rückgang von Bestellungen als Teilbeendigung bestehender Geschäftsbeziehungen zu werten ist und zu Schadenersatzansprüchen führen kann (Kassationsgerichtshof, Urteil vom 12 Februar 2013).

Der Wegfall der Exklusivität, die von den Parteien vertraglich vorgesehen war, stellt gemäß dem frz. Kassationsgerichtshof allerdings keinen Abbruch der Geschäftsbeziehungen dar und die die Exklusivität aufkündigende Partei ist nicht schadenersatzpflichtig (Kassationsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2013).

Wie kann man sich vor dem Haftungsrisiko, das im Rahmen der Beendigung von Geschäftsbeziehungen besteht, schützen?

Der beste Weg, sich vor Schadensersatzansprüchen wegen Abbruchs von Geschäftsbeziehungen zu schützen, ist, die Beendigung ausreichend lange im Voraus zu planen und eine entsprechend lange Kündigungsfrist einzuplanen und einzuhalten. Bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten ist die Haftung des Kündigenden nunmehr gesetzlich ausgeschlossen.

Abgesehen von dieser Maximalfrist ist die Dauer der Kündigungsfrist im Gesetz nicht definiert, jedoch haben sich in der Rechtsprechung folgende Tendenzen herausgebildet:

Dauer der Geschäftsbeziehung 0-3 Jahre 3-5 Jahre 5-10 Jahre 10-20 Jahre
Kündigungsfrist 1 bis 2 Monate pro Jahr der Beziehung 4 bis 6 Monate 6 bis 9 Monate Mindestens 12 Monate 18 Monate

Die Kündigung bzw. Mitteilung über die Nichterneuerung des Vertrages muss zudem immer schriftlich erfolgen.

Es ist ebenfalls möglich, das Ende der Geschäftsbeziehung im Einvernehmen mit seinem Geschäftspartner zu planen (Kassationsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2014). In der vorgenannten Angelegenheit hatten die Parteien im Jahr 2010 eine Vereinbarung getroffen, in der die Modalitäten der Vertragsbeendigung zum Ende des Jahres 2012 festgelegt waren, insbesondere die progressive Reduzierung der Abnahmeverpflichtung. Gemäß dem Kassationsgerichtshof können die Parteien eine solche Vereinbarung treffen und die Entschädigungsmodalitäten miteinander aushandeln und regeln. Die von der gekündigten Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen angeblich abrupter Vertragsbeendigung wurden, da eine Vereinbarung diesbezüglich existierte, entsprechend abgewiesen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Parteien grundsätzlich nicht im Voraus, also quasi vorsorglich und anlassunabhängig, auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage einer rupture brutale verzichten können.

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Bei Nichteinhaltung von Vertragspflichten durch den einen Vertragspartner kann der andere Vertragspartner den Vertrag sofort, also ohne Kündigungsfrist beenden. Dies ist nunmehr im französischen Handelsgesetzbuch unter Artikel L. 442-1, Absatz 2, letzter Satz, so geregelt. Als Pflichtverletzung gilt beispielsweise ein Zahlungsverzug (Entscheidung des Berufungsgerichts von Paris vom 7. September 2016).

Als Ausnahme hierzu ist eine Kündigungsfrist aber dann einzuräumen, wenn die Geschäftsbeziehung nach der Pflichtverletzung noch länger fortgeführt wird.

Wenn Ihr Geschäftspartner also eine Pflichtverletzung begeht, die für Sie eine Beendigung der Geschäftsbeziehung rechtfertigt, dann müssen Sie die Beendigung unverzüglich mitteilen und die Geschäftsbeziehung zeitnah beenden..

Schließlich gilt, dass höhere Gewalt (force majeure) ebenfalls eine fristlose Kündigung von Geschäftsbeziehungen rechtfertigen kann.

Schützt die Vereinbarung von deutschem Recht vor Ansprüchen aufgrund einer rupture brutale?

Das deutsche Recht kennt den Tatbestand der abrupten Beendigung von Geschäftsbeziehungen nicht.

Die Tatsache, dass eine Vertragsbeziehung durch eine Rechtswahlklausel dem deutschen Recht unterworfen wurde, hält den gekündigten französischen Vertragspartner aber oft nicht vor einer Klageerhebung in Frankreich ab.

Das liegt daran, dass nach der französischen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Artikel L. 442-1 des frz. Handelsgesetzbuchs (= gesetzliche Grundlage des Schadensersatzanspruchs) als eine zwingende Vorschrift des französischen Rechts angesehen wird (sog. Ordre-public-Vorschrift). Das bedeutet, dass diese Vorschrift immer Anwendung findet, also auch dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ihre Vertragsbeziehung dem Recht eines anderen Staates (z. B. deutschem Recht) unterliegt.

Die Vereinbarung des deutschen Rechts schließt also nicht aus, dass die gekündigte Partei solche Schadensersatzansprüche auf Grundlage des französischen Rechts geltend macht. Der französische Richter muss diese zwingende Vorschrift des französischen Rechts immer berücksichtigen, sobald sich eine Partei darauf beruft.

Was passiert, wenn die Parteien eine Gerichtsstandklausel zugunsten eines Gerichts außerhalb von Frankreich vereinbart haben?

Die Frage des anwendbaren Rechts ist von der Frage des zuständigen Gerichts streng zu trennen und ist in Handelsverträgen auch von großer Relevanz.

Wie bereits erwähnt ist die frz. Vorschrift zum Abbruch der Vertragsbeziehungen (Artikel L. 442-1 Absatz 2 des frz. Handelsgesetzbuchs) zwingend, das heißt sie muss grundsätzlich immer angewendet werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass auch die französischen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten, die auf dieser Grundlage geführt werden, ausschließlich zuständig sind.

Die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung hat bestätigt, dass Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Rahmen von Streitigkeiten wegen Abbruchs von Geschäftsbeziehungen wirksam sind, wenn sie ausreichend weit formuliert sind.

Haben die Parteien im Vertrag wirksam einen Gerichtsstand zugunsten der deutschen Gerichte vereinbart, so kann nicht vor einem französischen Gericht auf Schadensersatz wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehungen geklagt werden. Das angerufene französische Gericht muss sich zugunsten der Zuständigkeit des deutschen Gerichts für unzuständig erklären.

Es ist dann durchaus denkbar, dass der Schadensersatz zum Beispiel vor einem deutschen Gericht, das eine derartige Vorschrift aus dem deutschen Recht nicht kennt, geringer ausfällt, sofern es zu einer Verurteilung kommt.

Sie haben weitere Fragen zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit einem französischen Geschäftspartner und den damit verbundenen Risiken? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023