Besteuerung von international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich
Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Anwendung der Quellenbesteuerung in Frankreich bei international tätigen Arbeitnehmern
Die praktische Umsetzung der Quellenbesteuerung ist vom steuerlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers abhängig.
Der steuerliche Wohnsitz einer Person kann sich von ihrem tatsächlichen Wohnsitz bzw. ihrer Staatsangehörigkeit unterscheiden. Der steuerliche Wohnsitz bestimmt die auf den Arbeitnehmer anwendbaren Steuervorschriften und den für seine Besteuerung zuständigen Staat.
Wenn ein Arbeitnehmer nicht in ein und demselben Staat lebt und arbeitet, ist zur Klärung des Besteuerungsrechts das zwischen den betroffenen Staaten unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) heranzuziehen, welches die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes eines Steuerzahlers festgelegt.
Diese Kriterien sind insbesondere seine ständige Wohnstätte und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Demgemäß ist die Besteuerung in dem Staat durchzuführen, mit dem der Steuerzahler seine wichtigsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält oder aber in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsangehörigkeit wird als letztes alternatives Kriterium herangezogen.
Der steuerliche Wohnsitz wird demnach gemäß der Definition des DBA unter Beachtung der tatsächlichen Lebenssituation der betroffenen Person bestimmt.
Somit sind die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers eingehend zu untersuchen, um die Anwendung der richtigen Steuervorschriften zu gewährleisten.
Wir bieten Ihnen dabei gerne unsere Unterstützung an.
Je nach Sachverhalt ergeben sich zwei Lösungswege, die wir nachfolgend kurz erläutern möchten:
1. Ein steuerlich im Ausland ansässiger Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit in Frankreich ausübt
Allgemeines:
Die Vergütung, die an eine Person ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich (d.h. Nichtansässigen) für ihre ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der normalen Quellenbesteuerung (sog. "Prélèvement à la source"), die für in Frankreich ansässige Mitarbeiter gilt.
Für die in Frankreich durch einen Nichtansässigen ausgeübte Tätigkeit müssen jedoch Steuern entrichtet werden. Die in diesem Zusammenhang an Nichtansässige gezahlten Löhne und Gehälter unterliegen der spezifischen Quellensteuer (sog. "Retenue à la source") gemäß Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts, CGI).
Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Sitz des Arbeitgebers in Frankreich oder im Ausland befindet.
Die folgenden Beispiele sollen diese Regel veranschaulichen:
- Eine deutsche Gesellschaft entsendet einen in Deutschland steuerlich ansässigen Arbeitnehmer für die Ausübung einer einjährigen Tätigkeit nach Frankreich.
- In diesem Fall ist die normale Quellenbesteuerung (sog. "Prélèvement à la source") auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar.
- Der Arbeitnehmer unterliegt vielmehr der spezifischen Quellensteuer des Artikels 182 A CGI (sog. "Retenue à la source") gemäß den im Folgenden beschriebenen Modalitäten.
- Eine französische Gesellschaft stellt einen in Deutschland steuerlich ansässigen Arbeitnehmer, der nicht den Status eines Grenzgängers hat, in ihrem Unternehmen in Frankreich ein.
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- In diesem Fall ist die normale Quellenbesteuerung (sog. "Prélèvement à la source") auf diesen Arbeitnehmer nicht anwendbar.
- Der Arbeitnehmer unterliegt vielmehr der spezifischen Quellensteuer (sog. "Retenue à la source") gemäß den im Folgenden beschriebenen Modalitäten.
Praktische Anwendung der spezifischen Quellenbesteuerung bei Nichtansässigen gemäß Artikel 182 A CGI
In Frankreich wird auf die von Nichtansässigen bezogenen Löhne und Gehälter die spezifische Quellensteuer erhoben, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gestaffelt ist und 0 %, 12 % oder 20 % beträgt.
Der Arbeitgeber nimmt einen Quellensteuerabzug vor und führt die einbehaltene Quellensteuer vierteljährig an die Staatskasse ab.
Gemäß Artikel 20 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens wird die in Frankreich gezahlte und besteuerte Vergütung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer abgezogen. Die deutsche Steuerbehörde berücksichtigt das bereits in Frankreich versteuerte Einkommen jedoch bei der Ermittlung des anwendbaren (deutschen) Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt).
Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ist in Frankreich notwendig, sobald Ihre Gesellschaft Arbeitnehmer für die Ausübung von Tätigkeiten in Frankreich einstellt und keine Ausnahmeregelung anwendbar ist.
Als Arbeitgeber sind Sie für die Abgabe der Steuererklärung und die Abführung der einbehaltenen Quellensteuer verantwortlich.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen in Frankreich und stehen Ihnen für eine Analyse Ihrer besonderen Lebens- und Berufssituation zur Verfügung.
2. Ein steuerlich in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Frankreich ausübt
In diesem Fall muss der Abzug der Lohnsteuer an der Quelle (sog. "Prélèvement à la source) durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitgeber um eine französische oder um eine ausländische Gesellschaft handelt.
Alle Gesellschaften, die steuerpflichtige Vergütungen in Frankreich auszahlen, müssen die Quellensteuer einbehalten und an die französische Staatskasse abführen.
Der Arbeitgeber muss seine Quellensteuererklärung auf einer zentralen Internetplattform (DSN: Déclaration Sociale Nominative) einreichen, relativ benutzerunfreundlich aufgebaut ist und zahlreiche spezifisch französische Angaben fordert. Aus diesem Grund empfehlen wir ausländischen Gesellschaften, die in Frankreich Arbeitnehmer beschäftigen, welche ihrerseits der Quellenbesteuerung unterliegen, sich an einen Dienstleister zu wenden, der für sie alle notwendigen Formalitäten durchführt.
Auf Wunsch übermitteln wir Ihnen gerne Kontaktdaten von geeigneten Ansprechpartnern, die Sie hierbei unterstützen können.
Sie wünschen Beratung zur Besteuerung bei international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: März 2023