Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Lieferungen nach Frankreich – Gewerbeaufsicht in Frankreich (DGCCRF)

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Die Beachtung des französischen Handelsrechts (Code de commerce; frz. HGB) wird von der französischen Verbraucher- und Wettbewerbsbehörde DGCCRF überwacht.

Diese Behörde erfüllt unter anderem solche Aufgaben, die in Deutschland typischerweise vom Gewerbeaufsichtsamt erfüllt werden – die DGCCRF sie ist also die französische Gewerbeaufsicht.

Die französische DGCCRF ist primär ein Kontrollorgan des französischen Staates. Die Befugnisse dieser staatlichen Behörde haben sich seit dem Jahr 2020 stetig erweitert, so dass die DGCCRF im Bereich der Beziehungen zwischen Lieferanten und Händlern heute über weitreichende Sanktionsmöglichkeiten verfügt.

Nachfolgend möchten wir Sie über die DGCCRF und ihre Befugnisse informieren.

Was ist die „DGCCRF“?

DGCCRF steht für „Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes », auf Deutsch: Generalbehörde für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Bekämpfung von Missbrauch.

Aufgabe dieser Behörde ist es, „für die Regulierung und das reibungslose Funktionieren der Märkte unter ihren verschiedenen Aspekten1“ zu sorgen.

DGCCRF als Kontrollorgan

In erster Linie ist die Behörde dafür zuständig, die Umsetzung der französischen Wettbewerbspolitik und die Einhaltung der Vorschriften des Verbraucherschutzes durch Unternehmen zu kontrollieren. Diese Kontrolle kann in der Praxis durch Kontrollen vor Ort im Unternehmen wahrgenommen werden oder auch durch die Überprüfungen der Webseite eines Unternehmens, beispielsweise auf korrekte Angabe der verpflichtenden vorvertraglichen Verbraucherinformationen.

Sanktionsbefugnisse der DGCCRF

Teilweise ist die Behörde auch befugt, selbst Sanktionen und Bußgelder auszusprechen, das heißt ohne dass hierfür eine Entscheidung eines Handelsgerichts erforderlich ist.

In Frankreich unterliegen vor allem Handelsbeziehungen zwischen Lieferanten und Händlern besonderen Bestimmungen, die in den Artikeln L. 440-1 bis L. 443-8 des französischen Handelsgesetzbuchs festgelegt sind.

Hierbei handelt es sich beispielsweise um

  • die Pflicht zur Übermittlung der AGB oder die Pflicht zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung unter Einhaltung bestimmter zeitlich festgelegter Fristen (= sog. Convention unique)2
    • Bei Feststellung eines Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 375.000 EUR verhängt werden3.
  • Pflicht zur Rechnungserstellung4
    • Bußgeld von bis zu 375.000 EUR möglich
  • Höchstgrenzen für eingeräumte Zahlungsfristen5

    • Bußgeld von bis zu 2 Mio. EUR möglich6
  • Verbot der Auferlegung eines Mindestverkaufspreises
    • Bußgeld von bis zu 15.000 EUR möglich7

Gelten die von der DGCCRF in Frankreich kontrollierten und mit Bußgeldern belegten Tatbestände auch für Unternehmen aus Deutschland?

Wenn ein deutsches Unternehmen in Frankreich tätig wird, beispielsweise indem es Produkte nach Frankreich liefert, gelten die Vorschriften, die nach französischem Recht als zwingend angesehen werden, auch für dieses deutsche Unternehmen. Diese zwingenden französischen Vorschriften werden Ordre public-Vorschriften genannt. Sie gelten auch dann, wenn beispielsweise die Vertragsparteien im Vertrag die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.

Wann eine Vorschrift als Ordre-public-Vorschrift eingestuft wird, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Nur manchmal wird dies im Gesetz ausdrücklich und klar festgelegt.

Die Tatsache, dass der Verstoß gegen eine Vorschrift mit einem Bußgeld belegt ist, ist ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine zwingende Ordre-public-Vorschrift handelt.

Wichtig: Zwingende Vorschriften müssen also auch von Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, beachtet werden, sobald sie ihre Produkte nach Frankreich liefern.

Für die Anwendung der Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuchs auf internationale Geschäftsbeziehungen ist lediglich erforderlich, dass der Sachverhalt einen ausreichenden Bezug zum französischen Hoheitsgebiet aufweist, was bei einer Lieferung von Produkten aus Deutschland nach Frankreich regelmäßig zu bejahen ist.

Insofern können auch deutsche Unternehmen von der französischen Verbraucher- und Wettbewerbsbehörde DGCCRF Anordnungen erhalten und die DGCCRF kann gegen sie Bußgelder verhängen.

Praxistipp:

Wenn Sie als deutscher Lieferant regelmäßig Produkte an französische Händler liefern, sollten Sie Ihre Vertragsbedingungen auf die Vereinbarkeit mit den zwingenden Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuchs überprüfen lassen, um das Risiko eines Bußgeldes zu minimieren.


1 Deutsche Übersetzung aus Artikel 1 des Dekretes vom 12.12.2001 betreffend die Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes.

2 Artikel L. 440-1 bis L. 441-5 des französischen Handelsgesetzbuchs.
3 Artikel L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs.
4 Artikel L. 441-9 des französischen Handelsgesetzbuchs.
5 Artikel L. 441-10 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs.
6 L. 441-16 des französischen Handelsgesetzbuchs.
7 L. 442-6 des französischen Handelsgesetzbuchs.

Sie haben Fragen zu Lieferungen nach Frankreich und der französischen Gewerbeaufsicht (DGCCRF)? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2023