Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats, Strasbourg, Paris, Baden-Baden
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Unternehmensbesteuerung in Frankreich


Bei jeder unternehmerischen Tätigkeit in Frankreich stellt sich die Frage, welche Steuern auf die in Frankreich erzielten Gewinne abzuführen sind.

Dabei ist zunächst eine grundsätzliche Unterscheidung danach zu machen, ob für den Vertrieb in Frankreich eine eigene französische Gesellschaft (z. B. eine französische SARL) besteht. Falls dem so ist, gelten die Regeln zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich, genauso wie für jede andere französische Kapitalgesellschaft.

Falls für die Aktivität in Frankreich eine eigene französische Gesellschaft nicht besteht, ist es möglich, dass die Voraussetzungen einer Betriebsstätte objektiv erfüllt sind. Für die Besteuerung einer Betriebsstätte in Frankreich gelten dann besondere Regeln.

Ebenso wichtig für die unternehmerische Tätigkeit in Frankreich ist die Frage nach der Umsatzsteuer: Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die Mehrwertsteuer in Frankreich bei Warenlieferungen oder der Erbringung von Dienstleistungen anfällt und wie sie abzuführen ist.

Von großer Relevanz ist auch die richtige Durchführung der Besteuerung bei international tätigen Arbeitnehmern in Frankreich. Hier ist die richtige Anwendung der Quellenbesteuerung von Bedeutung. Dabei ist zunächst zu bestimmen, wo der Arbeitnehmer steuerlich (rechtlich) ansässig ist: In Deutschland oder in Frankreich.

Bereits seit dem Jahr 2018 besteht die Pflicht, Kassensysteme in Frankreich derart mit geeigneter Software und Hardware auszustatten, dass ein Steuerbetrug hinsichtlich der Kasseneinnahmen ausgeschlossen wird.

Seit dem Jahr 2019 erfolgt die Erhebung der Lohnsteuer in Frankreich, ähnlich wie beispielsweise in Deutschland seit jeher bei Arbeitnehmern so üblich, an der Quelle. Das heißt die Lohnsteuer wird direkt vom Bruttogehalt einbehalten und an den Fiskus abgeführt. So kommt nun auch in Frankreich das Bruttogehalt abzüglich Steuern und Sozialabgaben an den Arbeitnehmer zur Auszahlung.

Unter den nachfolgenden Punkten finden Sie wie oben bereits beschrieben detaillierte Ausführungen zur Unternehmensbesteuerung in Frankreich:


Nachfolgend finden Sie unser Video zur Betriebsstätte in Frankreich:

Die Betriebsstätte in Frankreich

Zum Videobeitrag: Die Betriebsstätte in Frankreich

Weitere Videos zum deutsch-französischen Wirtschaftsrecht finden Sie auf dem YouTube-Kanal von EPP Rechtsanwälte – Avocats.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Bordeaux und Baden-Baden stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023