Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Insolvenz einer Tochtergesellschaft in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Schließung einer Tochtergesellschaft in Frankreich, Insolvenz oder nicht?

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I. Wann besteht in Frankreich die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens?

Das Geschäftsleitungsorgan eines französischen Unternehmens hat die Pflicht, binnen 45 Tagen nach Eintritt der Insolvenz einen Insolvenzantrag zu stellen (Pflicht zur Insolvenzanmeldung).

Das französische Recht kennt – als einzigen Insolvenzgrund – die sogenannte cessation des paiements, was wörtlich mit Zahlungsunfähigkeit übersetzt werden kann. Den Tatbestand der Überschuldung als Insolvenzgrund kennt das französische Recht nicht.

Zahlungsunfähigkeit wird in Artikel L. 631-1 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) definiert als „(…) Unmöglichkeit, die fälligen Passiva mit den verfügbaren Aktiva zu decken“.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die verfügbaren liquiden Vermögenswerte (Barmittel, und Bankguthaben, börsennotierte Wertpapiere, fällige oder diskontfähige Handelswechsel) nicht ausreichend sind, um die fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen

Den fälligen Passiva werden sämtliche unbestrittenen fälligen Verbindlichkeiten zugerechnet, für die vom jeweiligen Gläubiger kein Zahlungsaufschub mehr gewährt wird.

Den verfügbaren Aktiva werden hingegen beispielsweise nicht zugerechnet:

  • Immobilien,
  • ein eventueller Kaufpreis des fonds de commerce (sogenannter Goodwill),
  • das Warenlager,
  • Forderungen gegen Kunden.

Im Kern geht es stets um die Frage, ob ein Wert vorliegt, der bei Bedarf umgehend realisiert werden kann, um damit die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Nur Werte, auf die diese Beschreibung zutrifft, zählen in Frankreich zu den verfügbaren Aktiva im insolvenzrechtlichen Sinne.

Sind mit den so ermittelten verfügbaren Aktiva die fälligen Passiva nicht mehr zu decken, liegt die sogenannte Zahlungsunfähigkeit (cessation des paiements) vor und besteht die Pflicht der Geschäftsführung, innerhalb von 45 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen französischen Handelsgericht zu stellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen berufsrechtliche und finanzielle Konsequenzen, insbesondere für das Geschäftsführungsorgan als Privatperson.

II. Welches sind die klassischen Insolvenzverfahren im französischen Recht?

Liegt die sogenannte cessation des paiements vor, gibt es in Frankreich für Unternehmen zwei mögliche Verfahren:

  • redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) (I.),
  • liquidation judiciaire (Liquidationsverfahren) (II.).

Verfahrensbeteiligte in diesen Verfahren sind

  • das Gericht (Alsace-Moselle: Tribunal judiciaire, Kammer für Handelssachen; Restfrankreich: mit Laienrichtern besetzte Handelsgerichte)
  • ein vom Gericht beauftragter Insolvenzrichter (juge commissaire)
  • die Staatsanwaltschaft als Wächterin der öffentlichen Ordnung (ordre public)
  • der (Insolvenz-) Verwalter (administrateur judiciaire)
  • der Gläubigervertreter (mandataire judiciaire), bei dem die Forderungen angemeldet werden müssen – er wird beim Übergang vom Sanierungsverfahren ins Liquidationsverfahren in der Regel zum Liquidator ernannt,
  • Arbeitnehmervertreter (= Arbeitnehmer, die im Unternehmen für die Zwecke des Insolvenzverfahrens im Vorfeld gewählt werden müssen)
  • ein Kontrolleur, in der Regel der größte Gläubiger.

1. Das redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) in Frankreich

Es handelt sich hierbei um ein französisches Sanierungsverfahren, das nach dem Eintritt der Zahlungseinstellung (cessation des paiements) eröffnet werden kann.

Mit der Eröffnung des redressement judiciaire (Sanierungsverfahren) sind Einzelvollstreckungen der Gläubiger gegen die insolvente Gesellschaft nicht mehr möglich. Die Gläubiger müssen vielmehr ihre Forderungen beim mandataire judiciaire (Gläubigervertreter) zur Insolvenztabelle anmelden.

Bei der Eröffnung wird gerichtlich eine Beobachtungsphase, zunächst mit einer Dauer von maximal 6 Monaten, bestimmt. Diese ist anschließend gerichtlich auch verlängerbar.

Das Gericht bestellt einen administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter), der den Schuldner während der Beobachtungsphase in der Führung seines Unternehmens unterstützen soll.

Die Geschäftsleitung wird während der Beobachtungsphase durch die bestehenden Leitungsorgane des Unternehmens fortgesetzt. In der Regel unterstützt der gerichtlich bestellte administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) ähnlich wie in Deutschland ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter die Geschäftsleitung dabei lediglich (Artikel L. 631-12 Absatz 2 Code de commerce; französisches Handelsgesetzbuch). Das Gericht kann dem administrateur judiciaire (Insolvenzverwalter) aber auch ähnlich wie in Deutschland dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter weitergehende Befugnisse erteilen, sodass die bisherige Geschäftsleitung von der Führung der Geschäfte auch teilweise oder ganz ausgeschlossen werden kann.

Die Beobachtungsphase wird in Frankreich in der Regel mit einer der folgenden Massnahmen beendet:

  • Fortsetzung des Unternehmens: alle Verbindlichkeiten müssen beglichen werden können (in der Praxis: sehr selten);
  • Veräußerung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens als Gesamtheit (fonds de commerce) oder eines Teils davon unter Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer oder eines Teils der Arbeitnehmer. Es werden nur die Aktiva, nicht jedoch die Verbindlichkeiten übernommen. Der nicht übernommene Teil wird durch den Liquidator (mandataire judiciaire) liquidiert;
  • Liquidation des gesamten Unternehmens: der Unternehmensbetrieb wird komplett eingestellt, die Arbeitnehmer werden gekündigt, die Aktiva werden freihändig oder im Rahmen einer Versteigerung verkauft.

Bei der Entscheidung, welche der vorstehend genannten Massnahmen gewählt wird, spielt der administrateur judiciaire eine entscheidende Rolle. Denn er empfiehlt dem Gericht die Annahme des ihm am besten erscheinenden Angebots zur Übernahme des insolventen Unternehmens. Er kann aber alternativ auch den nahtlosen Übergang in die liquidation judiciaire (Unternehmensliquidation; dazu weiter unten) empfehlen, falls ihm die Übernahmeangebote nur wenig aussichtsreich erscheinen.

2. Die liquidation judiciaire (Liquidation)

Die liquidation judiciaire des Unternehmens kann auch sofort, ohne vorheriges Sanierungsverfahren (redressement judiciaire), eingeleitet werden, falls von Anfang an (= zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts) eine Sanierung unmöglich erscheint.

Ziel der liquidation judiciaire ist im Kern die Zerschlagung sämtlicher Vermögenswerte des Unternehmens.

Verantwortlich für die Durchführung der liquidation judiciaire ist der mandataire judiciaire (Liquidator).

Mit der Eröffnung der Liquidation werden Einzelklagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger gegen die insolvente Gesellschaft gehemmt. Es gilt das Prinzip der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

Das französische Insolvenzgericht entscheidet, ob es ausnahmsweise noch einen vorübergehenden Weiterbetrieb des Unternehmens genehmigt. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, um die bereits begonnene Produktion von Waren abzuschließen, damit hinterher mehr Aktiva zum Versteigern vorhanden sind.

Auch im Rahmen einer liquidation judiciaire ist es theoretisch denkbar, dass das Unternehmen noch an einen Interessenten veräußert wird.

Der liquidateur judiciaire kündigt sämtliche Arbeitsverhältnisse.

Am Ende der liquidation judiciaire steht die Umsetzung sämtlicher Aktiva des insolventen Unternehmens in Geld:

  • Aktiva können im sogenannten freihändigen Verkauf an einen bestimmten Interessenten verkauft werden, auch im Vorfeld der öffentlichen Versteigerung.
  • Die übrigen Aktiva werden dann in einer öffentlichen Versteigerung versteigert.
    • Den Gesellschaftern (z. B. der Muttergesellschaft) und den Geschäftsführern ist der Erwerb von Aktiva untersagt.
    • Es ist jedoch möglich, durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das Insolvenzgericht zu erreichen, dass eine gerichtliche Verfügung erlassen wird, die der Muttergesellschaft oder sonstigen Gesellschaftern oder der alten Geschäftsführung erlaubt, Aktiva zu erwerben.
    • Nach unseren Erfahrungen lässt sich durch konstruktive Gespräche mit den verschiedenen Organen des Insolvenzverfahrens eine derartige gerichtliche Verfügung in der Praxis oft erreichen.

III. Welche weiteren Verfahren stehen bei finanziellen Schwierigkeiten vor der Zahlungseinstellung in Frankreich zur Verfügung?

Das französische Insolvenzrecht kennt eine Reihe von sogenannten „vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren“.

Insgesamt sind 4 weitere französische Insolvenzverfahrensarten besonders hervorzuheben. Die nachfolgende Aufzählung beginnt beim Verfahren mit dem geringsten Rechtseingriff und führt zum Verfahren mit dem stärksten Eingriff in die Rechte von Schuldnern und Gläubigern:

1. Procédure d’alerte (Warnverfahren) in Frankreich

Durch die sogenannte procédure d’alerte wird die Geschäftsleitung des französischen Unternehmens auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft aufmerksam gemacht, ohne dass irgendein besonderes Verfahren zur Erhaltung der Gesellschaft oder ein Schlichtungsverfahren zwischen Schuldner und Gläubigern eingeleitet wird.

Das Warnverfahren wird eingeleitet, wenn die Situation der Gesellschaft besorgniserregend ist und Umstände vorliegen, die die Fortführung des Betriebs gefährden.

Der Betriebsrat, die Gesellschafter bzw. die Aktionäre, der Abschlussprüfer, die sogenannten groupements de prévention agréés (Zusammenschlüsse von hierzu ernannten Handelsgesellschaften und juristischen Personen, die Unternehmen warnen, wenn sie Schwierigkeiten feststellen) und der Vorsitzende des Handelsgerichts können dieses Warnverfahren einleiten. Am häufigsten wird es durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft initiiert.

Das zu befolgende Verfahren variiert je nach Rechtsform der Gesellschaft und der Person, die die Einleitung dieses Verfahrens beantragt hat. Im Anschluss an die Einleitung dieses Warnverfahrens muss der Arbeitgeber bestimmte Fragen des Handelsgerichts beantworten und Erklärungen liefern.

Liefert die Geschäftsführung keine Antworten oder werden diese als unzureichend angesehen, kann der Vorsitzende des Handelsgerichts Informationen über die finanzielle Lage der Gesellschaft beim Wirtschaftsprüfer, bei den Arbeitnehmervertretern und bei staatlichen Behörden einfordern. Wenn der Vorsitzende des Handelsgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens feststellt, kann er den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft dazu auffordern, die Insolvenz anzumelden.

Das Handelsgericht darf dabei aber über die Insolvenz des Unternehmens nicht selbst entscheiden.

2. Mandat ad’hoc (Ad-hoc-Verwaltung) in Frankreich

Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, durch Antragstellung beim Handelsgericht einen sogenannten Ad-hoc-Verwalter durch das Insolvenzgericht benennen zu lassen.

Das Verfahren des Ad-hoc-Mandats wird regelmäßig dann beantragt, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht vorliegt, jedoch bereits Schwierigkeiten im Unternehmen bestehen.

Der Ad-hoc-Verwalter wird vom Gericht grundsätzlich für einen Zeitraum von 1-3 Monaten bestellt. Eine Veröffentlichung der Ernennung findet nicht statt: Es gilt das Prinzip der Geheimhaltung gegenüber der Öffentlichkeit und damit insbesondere gegenüber den Kunden der Gesellschaft.

Die Aufgabe des Ad-hoc-Verwalters wird vom Gericht in der Entscheidung zu dessen Bestellung festgelegt.

Es gibt sehr wenige gesetzliche Grundlagen für dieses Verfahren, sodass sowohl das Gericht als auch der „ad-hoc-Verwalter“ sehr viele Freiheiten im Rahmen dieses Verfahrens haben.

Grundsätzlich beauftragt das Gericht den Ad-hoc-Verwalter damit, sich das betreffende Unternehmen näher anzusehen, anschließend einen Bericht zu erstellen – mit einer prognostischen Betrachtung – und diesen dem Gericht vorzulegen.

Dabei soll der Ad-hoc-Verwalter insbesondere untersuchen, welche Vorgehensmöglichkeiten es als Ausweg aus der Krise des Unternehmens gibt (Beispiele: Umstrukturierungen, Gespräche und Einigungen mit den Gläubigern).

Der Unternehmer / Geschäftsführer bleibt dabei stets „Herr des Verfahrens“. Dies bedeutet insbesondere, dass die Gesellschaft jederzeit die Tätigkeit / das Amt des Ad-hoc-Verwalters durch einfache Erklärung gegenüber dem Gericht beenden kann. Das Gericht kann sich einer solchen Beendigung des Mandats nicht widersetzen.

Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist in der Praxis, dass man einen bestimmten Ad-hoc-Verwalter vorschlagen darf – meist folgt das Gericht diesem Vorschlag.

Es kann anschließend (zum Beispiel bei einer Eröffnung des Sanierungsverfahrens) dazu dienen, dem Gericht darzulegen, dass von Anfang an gegenüber dem Gericht eine transparente Informationspolitik betrieben worden ist.
Dies kann die Angriffsfläche für spätere Vorwürfe gegen das Schuldnerunternehmen, etwa zu spät gehandelt zu haben, verringern.

3. Conciliation (Güteverfahren) in Frankreich

Dieses Verfahren kann in Frankreich vom Schuldner beantragt werden, falls wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmen bestehen.

Sinn dieses Verfahrens ist eine Einigung mit den Gläubigern (Zahlungsfristen, teilweise Forderungsverzichte etc.) unter Mitwirkung des Handelsgerichts.

Dieses Verfahren wird in der Regel beantragt, wenn ein Zahlungsaufschub benötigt wird, um die Situation der Gesellschaft zu verbessern und der Schuldner sich selbst – ohne gerichtliche Hilfe – nicht in der Lage sieht, sich mit den Gläubigern an einen Tisch zu setzen und zu verhandeln.

4. Sauvegarde (Erhaltungsverfahren) in Frankreich

Dieses Verfahren ist nur vor Eintritt der Zahlungseinstellung möglich.

Es läuft im Kern wie das Verfahren des Redressement judiciaire ab.

Das Verfahren wird durch einen Antrag des Schuldners beim Handelsgericht eingeleitet.

Daraufhin legt das Gericht eine Beobachtungsphase von maximal 18 Monaten fest.

Sinn dieses Verfahrens ist der Schutz des Schuldners (Aussetzung laufender Gerichtsverfahren der Gläubiger gegen ihn), um den Eintritt der Zahlungseinstellung zu verhindern.

Am Ende dieses Verfahrens steht ein sogenannter Plan de Sauvegarde (Erhaltungsplan). Er kann folgende Inhalte aufweisen (fakultativ):

  • Forderungsverzichte der Gläubiger,
  • Einheitliche Zahlungsfrist für alle Gläubiger,
  • Verfügungsverbot bezüglich bestimmter Aktiva,
  • Verkauf bestimmter Aktiva oder Geschäftszweige an Investoren.

Dieses Verfahren wird in der Regel beantragt, wenn beabsichtigt ist, eine Blockierung der Gerichtsverfahren gegen den Schuldner zu bewirken, um das Unternehmen durch die Hilfe des Gerichtes und des Insolvenzverwalters während der Beobachtungsphase wieder aufzurichten – gegebenenfalls durch eine (Teil-) Veräußerung des Unternehmens an einen Investor.

Die genannten vorläufigen Verfahren haben aus Sicht des Schuldners den Nachteil, dass die Arbeitnehmer weiter bezahlt werden müssen.
Im Übrigens ist bei einer Muttergesellschaft aus Deutschland, aus Österreich oder aus der Schweiz in der Regel die Muttergesellschaft die größte Gläubigerin, so dass sich die Einleitung der vorläufigen Verfahren in der Praxis meist erledigt.


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Stand der Bearbeitung: März 2023