Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung bei Verkauf einer Immobilie in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Die französische Immobiliengesellschaft

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Wird im Rahmen des Verkaufs einer Immobilie in Frankreich ein Veräußerungsgewinn erzielt, ist dieser in Frankreich steuer- und sozialabgabenpflichtig. Nachstehend werden die Ermittlung und die Besteuerung des pro Person erzielten Veräußerungsgewinns, welcher der Einkommensteuer unterliegt, erläutert.

Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Frankreich

Veräußerungsgewinne, die von natürlichen Personen erzielt werden, unterliegen den Steuerregelungen, die für von Privatpersonen erzielte Veräußerungsgewinne gelten (Artikel 150 ff. des französischen Steuergesetzbuchs „Code Général des Impôts“, „CGI“).

  • Bestimmung des Veräußerungsgewinns

Gemäß Artikel 150 V CGI berechnet sich der Veräußerungsgewinn wie folgt:

Im Kaufvertrag festgelegter Kaufpreis,

  • abzüglich der vom Verkäufer im Rahmen des Verkaufs getragenen Kosten,
  • abzüglich des ursprünglichen Erwerbspreises der Immobilie,
  • abzüglich der Erwerbskosten (diese können pauschal mit 7,5 % des ursprünglichen Erwerbspreises angesetzt werden),
  • abzüglich der Kosten für die an der Immobilie vorgenommenen Verbesserungen (diese können pauschal mit 15 % des ursprünglichen Erwerbspreises angesetzt werden).
  • Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Auf den somit ermittelten Veräußerungsgewinn wird ab einer Besitzdauer von 5 Jahren ein Freibetrag gewährt. Dieser Freibetrag beträgt

  • bei einer Besitzdauer von 6 bis 21 Jahren: 6 % pro Besitzjahr und
  • für das 22. Besitzjahr: 4 %.

Nach einer Besitzdauer von 22 Jahren ist der Verkäufer von der Versteuerung des Veräußerungsgewinns befreit.

  • Pauschalbesteuerung mit befreiender Wirkung und sogenannte zusätzliche Abgabe („taxe supplémentaire“)

Veräußerungsgewinne, die im Rahmen von Immobilienverkäufen von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Frankreichs erzielt werden, unterliegen grundsätzlich einer Pauschalbesteuerung in Höhe von 19 % (Artikel 244 bis A CGI).

Die Besteuerung richtet sich nach der oben genannten Steuerbemessungsgrundlage.

Liegt der so bestimmte Veräußerungsgewinn (nach Anwendung des jeweiligen Freibetrags) über 50.000 €, so fällt gemäß Artikel 1609 nonies G CGI eine zusätzliche Abgabe (von 2 % bis 6 %) an.

  • Sozialabgaben

Gemäß Artikel L. 136-7 des französischen Sozialversicherungsgesetzbuchs („Code de la Sécurité Sociale“) wird der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus einer Kapitalanlage betrachtet. Demzufolge sind folgende Sozialabgaben auf den Veräußerungsgewinn zu entrichten:

Sozialabgaben - Anwendbarer Satz

  • CSG - 9,2 %
  • CRDS - 0,5 %
  • Solidaritätsabgabe („prélèvement de solidarité“) - 7,5 %

Insgesamt - 17,2 %

Für die Sozialabgaben wird dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen wie bei der Pauschalbesteuerung (siehe oben).

Der von der Mindestbesitzdauer abhängige Freibetrag berechnet sich für die Sozialabgaben hingegen wie folgt:

  • Besitzdauer von 6 bis 21 Jahren: 1,65 % pro Besitzjahr,
  • für das 22. Besitzjahr: 1,60 %,
  • ab dem 23. Besitzjahr: 9 % pro Besitzjahr.

Nach einer Besitzdauer von 30 Jahren fallen keine Sozialabgaben mehr an.

Wenn Sie detailliertere Informationen zu diesem Thema wünschen oder sich ganz allgemein über die Möglichkeiten der Veräußerung, der Schenkung oder des Vererbens Ihrer Immobilien in Frankreich informieren möchten, können Sie gerne unsere hierauf spezialisierten Rechtsanwälte kontaktieren.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung beim Verkauf einer Immobilie in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023