Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Unlauterer Wettbewerb in Frankreich durch Abwerbung von Arbeitnehmern

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Was ist erlaubt?

Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich einen Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens kontaktieren und diesen ordnungsgemäß einstellen. Umgekehrt steht es einem Arbeitnehmer in Frankreich frei, die Arbeitsstelle im eigenen Interesse zu wechseln.

Sie möchten für Ihr Frankreichgeschäft einen kompetenten Arbeitnehmer von der Konkurrenz abwerben?

Das Abwerben von Mitarbeitern (débauchage déloyal), auch von der Konkurrenz, ist in Frankreich nicht per se verboten.

Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten, um Rechtsnachteile für Ihr Unternehmen zu vermeiden:

Existiert in Frankreich eine Wettbewerbsverbotsklausel, die den Arbeitnehmer an seinen aktuellen bzw. ehemaligen Arbeitgeber bindet?

Besteht eine wirksame Wettbewerbsverbotsklausel (Konkurrenzklausel) zugunsten eines ehemaligen Arbeitgebers oder beim aktuellen Arbeitgeber und hat der abwerbende neue Arbeitgeber bei der Einstellung des abzuwerbenden Arbeitnehmers Kenntnis von dieser Klausel, macht er sich haftbar.

Es haftet also nicht nur der Arbeitnehmer, der die Konkurrenzklausel verletzt. Sondern es macht sich auch der neue Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber.

Letzterer kann somit gegen den neuen Arbeitgeber und gegen seinen ehemaligen Mitarbeiter auf Schadensersatz und Unterlassung klagen und sogar die Beendigung des neu eingegangenen Arbeitsverhältnisses fordern.

Praxistipp:

  • Wenn Sie als neuer Arbeitgeber Kenntnis von einer Wettbewerbsverbotsklausel des Bewerbers haben, ist immer Vorsicht geboten.
  • Der künftige Arbeitnehmer sollte in diesem Fall nicht ohne Zustimmung seines ehemaligen Arbeitgebers eingestellt werden. Sonst droht Ihnen, als neuem Arbeitgeber, eine Klage in Frankreich wegen unlauteren Wettbewerbs.

Falls der Arbeitnehmer bei seinem alten Arbeitgeber keine Konkurrenzklausel unterzeichnet hat, hat ein neuer Arbeitgeber Einstellungsfreiheit und der Arbeitnehmer die freie Wahl seines künftigen neuen Arbeitsplatzes.

So ist auch die Einstellung des ehemaligen Arbeitnehmers eines Konkurrenzunternehmens grundsätzlich möglich.

Haftungsansprüche können aber dann entstehen, wenn die Abwerbung als unlauter, d.h. als wettbewerbswidrig eingestuft wird (hierzu: siehe folgenden Abschnitt).

Wann ist die Abwerbung eines Arbeitnehmers in Frankreich auch ohne Existenz einer Konkurrenzklausel unlauter?

Eine Abwerbung kann auch ohne bestehende Konkurrenzklausel rechtswidrig sein.

Es kommt hierbei auf die Umstände der Abwerbung an. Die Gerichte in Frankreich nehmen dabei eine Einzelfallprüfung vor und versuchen beispielsweise Antworten auf folgende Fragen zu erhalten:

  • Wurde nur ein Arbeitnehmer des Unternehmens abgeworben oder wurden mehrere Arbeitnehmer abgeworben?
  • Welche Position hatte der abgeworbene Arbeitnehmer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber inne?
  • Wurden Personalagenturen oder Headhunter eingesetzt, um gezielt eine bestimmte Abteilung möglichst umfassend abzuwerben, um Firmen-Knowhow abzugreifen?
  • Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt oder wurde er entlassen?
  • Besteht eine geografische Nähe zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber?
    Geht die Abwerbung des Arbeitnehmers auch mit einer Abwerbung von Kunden oder dem Abfluss von Know How einher?

Derartige Fragen wird sich das Gericht in Frankreich stellen, wenn es beurteilen soll, ob der neue Arbeitgeber durch die Einstellung unlauter gehandelt und sich haftbar gemacht hat.

In Frankreich bewerten die erstinstanzlichen Gerichte jeweils von Fall zu Fall, welche Handlungsformen unlauter sind und welche nicht. Die Gerichte verfügen dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum.

Praxistipp:

Wenn sich ein Unternehmen diese Fragen vor einer Abwerbung in Frankreich stellt und sie entsprechend beantworten kann, lassen sich Haftungsrisiken von vornherein verringern oder gar vermeiden.

Ob die Einstellung von neuen Arbeitnehmern eine rechtswidrige Abwerbung sein kann oder nicht hängt meist von den Begleitumständen ab.

Es gilt z. B. nicht als unlautere Abwerbung, wenn ein Unternehmer einen Betrieb in einer bestimmten Region eröffnet und dort über Kleinanzeigen einen Großteil des Personals eines regional ansässigen Konkurrenzunternehmens rekrutiert, ohne gezielt auf die Arbeitnehmer des Konkurrenten zugegangen zu sein.


Erfahrungsgemäß ist das Klagerisiko gering, wenn keine Wettbewerbsverbotsklausel besteht.

Im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen den neuen Arbeitgeber ist der Geschädigte – also der ehemalige Arbeitgeber – beweispflichtig. Das bedeutet auch, dass er nachweisen muss, dass ihm aufgrund des Verschuldens des neuen Arbeitgebers ein Schaden entstanden ist.

Für den Beweis eines Schadens muss der ehemalige Arbeitgeber nach französischem Recht darlegen, dass das Abwerben des Arbeitnehmers zur „Desorganisation“ (désorganisation) seines Unternehmens oder eines Bereichs seines Unternehmens geführt hat.

Dies wäre beispielweise bei einer massiven und gleichzeitigen Abwerbung vieler Arbeitnehmer aus derselben Abteilung zu bejahen.

Was sind bei einer unlauteren Abwerbung die Folgen für den neuen Arbeitgeber in Frankreich?

  • Falls eine Wettbewerbsverbotsklausel existiert, welche durch die Einstellung des Arbeitsnehmers verletzt wurde, macht sich der neue Arbeitgeber haftbar: Der ehemalige Arbeitgeber kann gegen ihn auf Schadensersatz und auf Beendigung des eingegangenen Arbeitsverhältnisses klagen.
  • Auch wenn der Arbeitnehmer nicht durch eine Wettbewerbsverbotsklausel an seinen alten Arbeitgeber gebunden war, kann Letzterer unter Umständen gegen den neuen Arbeitsgeber auf Schadensersatz klagen.
  • In Frankreich kann ein Unternehmen neben dem wirtschaftlichen Schaden auch einen immateriellen Schaden geltend machen.

Praxistipp:

Das Abwerben erfahrener Arbeitnehmer von einem Konkurrenten kann große Vorteile mit sich bringen, wenn etwa ein deutsches Unternehmen in Frankreich tätig werden und sich durch die Abwerbung des Arbeitnehmers die erforderlichen Marktkenntnisse über den frz. Markt verschaffen möchte.

Die Abwerbung eines Arbeitnehmers birgt aber Risiken.

Diese Risiken können jedoch begrenzt werden, indem die Umstände der Einstellung des neuen Mitarbeiters vorab erforscht werden.

Falls Sie einen Arbeitnehmer in Frankreich eingestellt haben und der ehemalige Arbeitgeber möchte gegen diese Einstellung vorgehen, läuft das Verfahren in der Praxis meist wie folgt:

Der ehemalige Arbeitgeber mahnt den neuen Arbeitgeber in der Regel schriftlich ab, bevor er gegen ihn Klage erhebt. Bereits in diesem Stadium sollte das Prozessrisiko anhand des konkreten Sachverhalts und vor dem Hintergrund der französischen Rechtsprechung anwaltlich geprüft werden.

Möglicherweise kann eine Klage bereits im Vorfeld abgewendet werden.

Falls keine Wettbewerbsklausel existiert, hat eine solche Klage in Frankreich jedoch in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg.

Sie haben weitere Fragen zu Unlauterem Wettbewerb und der Abwerbung von Arbeitnehmern in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: November 2023