Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


AGB in Verträgen mit Kunden Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr

  1. Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB) wirksam Bestandteil des Kaufvertrages in Frankreich: nach französischem Recht, nach deutschem Recht bzw. nach dem internationalen Kaufrecht (UN-Kaufrecht)?
  2. Praxistipp für die Verwendung von AGB in Frankreich
  3. Was kann ich tun, damit ich meine AGB in Frankreich mit größter Wahrscheinlichkeit durchsetzen kann?
  4. Ich möchte mir das Eigentum an meiner Ware bis zur vollen Kaufpreiszahlung vorbehalten: Wie kann ich dies im Frankreichgeschäft wirksam vereinbaren?
  5. Wie kann ich meine Haftung als Verkäufer in Frankreich beschränken: nach französischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?

Antworten:

1. Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB) wirksam Bestandteil des Kaufvertrages in Frankreich: nach französischem Recht, nach deutschem Recht bzw. nach dem internationalen Kaufrecht (UN-Kaufrecht)?

Französisches Recht (ohne UN-Kaufrecht)

Nach französischem Recht werden Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz AGB) nach allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln Bestandteil des Kaufvertrags. Dabei müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es ist erforderlich, dass die AGB dem Geschäftspartner tatsächlich übermittelt werden, damit diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme tatsächlich eingeräumt wird.

Ein bloßer Hinweis auf den Geschäftspapieren genügt in Frankreich nicht.

Die Annahme durch den Käufer kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Unter Kaufleuten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Käufer die Verkäufer-AGB annimmt, wenn er den Vertrag ausführt, ohne den AGB ausdrücklich zu widersprechen und ohne auf seine eigenen AGB zu verweisen.

Akzeptiert der Käufer Ihre AGB nicht und widersprechen Ihre AGB denjenigen des Käufers, so heben sie sich gegenseitig auf. In diesem Fall finden die gesetzlichen Vorschriften zum Kaufrecht Anwendung.

Bezüglich des Inhalts der AGB prüfen die Gerichte in Frankreich, ob keine missbräuchlichen Klauseln (clauses abusives) enthalten sind.

Deutsches Recht (ohne UN-Kaufrecht)

Ein Verweis auf den Geschäftspapieren auf die Existenz von AGB zum Beispiel im Internet genügt.

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden muss gewährleistet sein, ist aber auch ausreichend.

In Deutschland gilt im Falle von sich widersprechenden AGB die sogenannte Restgültigkeitstheorie, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Danach heben sich die sich widersprechenden Klauseln gegenseitig auf und nur die übrigen Klauseln behalten Geltung, es sei denn, der Käufer hat die Verkäufer-AGB (z.B. durch Gegenzeichnung) ausdrücklich akzeptiert.

Inhaltlich müssen die AGB nach deutschem Recht so gestaltet sein, dass sie nicht gegen die Vorschriften des BGB zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher AGB-Gesetz) verstoßen.

UN-Kaufrecht

Es ist erforderlich, dass die AGB dem Geschäftspartner in seiner Heimatsprache oder in der Verhandlungssprache tatsächlich übermittelt werden.

Ein bloßer Hinweis auf den Geschäftspapieren genügt nach UN-Kaufrecht nicht.

Die Einbeziehung der AGB erfolgt nach dem Prinzip von Angebot und Annahme, welches für den gesamten Vertrag gilt. AGB müssen also übermittelt werden.

Schweigt der Kunde nach Erhalt Ihrer AGB, so bedeutet dies grundsätzlich keine Annahme, sondern er muss Ihren AGB zustimmen.

Nimmt der Käufer Ihre AGB nicht an und widersprechen sich Verkäufer- und Käufer-AGB, so heben sie sich nach UN-Kaufrecht nicht gegenseitig auf. Vielmehr wenden einige Gerichte die Theorie des „last shot“ an: Nach dieser Theorie gelten die AGB des Geschäftspartners, der seine AGB zuletzt an den anderen übermittelt hat. Die deutsche Rechtsprechung tendiert allerdings dazu, auch bei internationalen Verträgen die oben genannte Restgültigkeitstheorie anzuwenden.

Eine Inhaltskontrolle der AGB erfolgt auch bei internationalen Verträgen im Hinblick auf das BGB, allerdings ist diese weniger streng, da die Vorschriften unter Beachtung des UN-Kaufrechts ausgelegt werden.

2. Praxistipp für die Verwendung von AGB in Frankreich:

  • Sie sollten Ihre AGB immer tatsächlich körperlich übermitteln.
  • Sie sollten sich einen Nachweis über den Zugang sichern (z.B. Faxbestätigung oder Gegenzeichnung oder Email-Empfangsbestätigung).
  • Die AGB sollten in der Verhandlungssprache oder in der Heimatsprache des Empfängers übermittelt werden.
  • Auf allen Vertragsdokumenten sollten Sie Hinweise (in der Vertragssprache oder der Heimatsprache des Empfängers) auf die Geltung Ihrer AGB einfügen.

3. Was kann ich tun, damit ich meine AGB in Frankreich mit größter Wahrscheinlichkeit durchsetzen kann?

Sie können Voraussetzungen schaffen, unter denen die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, dass Sie Ihre AGB tatsächlich durchsetzen können.

Sie sollten vereinbaren, dass das UN-Kaufrecht auf den Vertrag anwendbar ist.

Zudem sollten Sie Ihre AGB immer körperlich mitschicken und zwar sowohl bei der Übermittlung des Angebots und der Auftragsbestätigung als auch bei der Zusendung der Rechnung.

Wie gesehen, wird im UN-Kaufrecht von einigen Gerichten die sogenannte Theorie des „last shot“ angewendet. Wenn Sie Ihre AGB auch noch Ihrer Rechnung beilegen, also regelmäßig dem letzten Schriftstück, das übermittelt wird, so ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass dies zeitlich die letzte Zusendung von AGB darstellt.

Dann kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Kunde Ihre AGB annimmt, wenn er den Rechnungsbetrag zahlt, ohne den mit der Rechnung übersandten AGB ausdrücklich zu widersprechen.

4. Ich möchte mir das Eigentum an meiner Ware bis zur vollen Kaufpreiszahlung vorbehalten: Wie kann ich dies im Frankreichgeschäft wirksam vereinbaren?

Das Eigentum an beweglichen Sachen unterliegt als dingliches Recht jeweils dem Recht des Staates, in dem sich die Sache gerade befindet. Die Rechtswahlklausel zugunsten eines anderen Rechts in Ihren AGB spielt für diesen Aspekt keine Rolle.

Liefern Sie Ihre Waren über die Grenze nach Frankreich, so muss die Eigentumsvorbehaltsklausel so gestaltet sein, dass sie auch den Anforderungen des französischen Eigentumsrechts genügt. Andernfalls laufen Sie Gefahr, Ihr Eigentum vor der vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Kunden zu verlieren.

Folgende formalen und inhaltlichen Voraussetzungen müssen beachtet werden:

  • Die Eigentumsvorbehaltsklausel sollte in französischer Sprache verfasst sein.
  • Die Klausel sollte optisch deutlich zum Beispiel durch Fettschrift hervorgehoben werden und eindeutig formuliert sein.
  • Das Dokument, das die Klausel enthält, muss dem Käufer spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung körperlich übermittelt werden.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Forderungsabtretung erfüllt sind. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterzuveräußern. Im Gegenzug tritt der Käufer dem Verkäufer im Voraus die Kaufpreisforderungen ab, die er gegen seine Abnehmer erlangen wird. Eine Forderungsabtretung setzt in Frankreich voraus, dass dem Schuldner der Forderung die Abtretungsvereinbarung schriftlich zugestellt wird. Dies wird sich allerdings in der Praxis nur bei entsprechend hohen Forderungsbeträgen lohnen, und auch nur dann, wenn der Endkunde bekannt ist.

Im Falle der Insolvenz des Käufers ist der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

5. Wie kann ich meine Haftung als Verkäufer beschränken: nach französischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?

Französisches Recht

Grundsätzlich gilt, dass die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers durch vertragliche Abreden nicht eingeschränkt werden kann

Eine Ausnahme hierzu besteht nur, wenn der Käufer als Kaufmann genau in derselben Branche/Fachrichtung tätig ist wie der Verkäufer. In diesen (eng auszulegenden und daher seltenen) Fällen kann die Schadensersatzpflicht unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt werden. Darüber hinaus besteht in diesen Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Rechte des Käufers bei Lieferverzug des Verkäufers und im Rahmen der Mängelgewährleistung einzuschränken.

Die Klauseln zur Beschränkung der Haftung unterliegen im Streitfall einer strengen gerichtlichen Prüfung.

UN-Kaufrecht

Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers ist nach UN-Kaufrecht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus kann vertraglich festgelegt werden, dass der Schadensersatz auf eine bestimmte Summe begrenzt sein soll, z.B. auf die Versicherungssumme oder den Auftragswert.

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023