Baurecht in Frankreich
von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Bordeaux Herrn Rechtsanwalt Marcus Lubnow, lubnow@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, https://rechtsanwalt.fr
Besonderheiten der Subunternehmertätigkeit in Frankreich
Der grenzüberschreitende Einsatz von Subunternehmern bei der Abwicklung in Frankreich gelegener Vorhaben birgt neben den klassischen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen Besonderheiten, die Akteure aus dem deutschsprachigen Raum in der Regel vor unbekannte Herausforderungen stellen.
So können in Frankreich ausgeführte Bauleistungen sowie der Maschinen- und Anlagenbau in Frankreich trotz vertraglich vereinbartem Ausschluss des französischen Rechts aufgrund zwingender Regelungen des französischen Rechts („ordre public“) den besonderen formalen und inhaltlichen Anforderungen zum Schutze der Subunternehmer nach französischem Recht mit sich bringen.
Häufig unterschätzt und dennoch erheblich konflikt- und prozessträchtig erweist sich daher der in Frankreich unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellte Werklohnanspruch zum Einsatz gebrachter Subunternehmer.
So sind seit einem Kassationsgerichtsurteil aus dem Jahre 2007 die Schutzvorschriften des französischen Subunternehmergesetzes vom 31. Dezember 1975 auch bei internationalen Vertragsketten als zwingende Vorschrift des französischen Rechts zu berücksichtigen, wenn es zum Streit über offene Werklohnforderungen in Frankreich eingesetzter Subunternehmer kommt.
Das französische Subunternehmergesetz wird demnach auch dann zur Anwendung gebracht, sobald ein Generalunternehmer für die Umsetzung eines Vorhabens in Frankreich einen deutschen, französischen oder schweizerischen Subunternehmer zum Einsatz bringt.
Die hierdurch anwendbaren Regelungen beinhalten neben spezifischen formalen Vorgaben die Anerkennung von Direktzahlungsansprüchen und die Verpflichtung zur Bestellung von Zahlungsgarantien (Direktzahlungsvereinbarung bzw. Bankbürgschaft) zu Gunsten des Subunternehmers.
Werden die insoweit zwingenden Vorgaben des französischen Subunternehmerschutzgesetzes missachtet, so birgt dies für die eingesetzten Unternehmen in der Vertragskette sowie den Bauherren das Risiko der Entstehung individueller Haftungsrisiken, auch über die direkten Vertragsbeziehungen hinaus.
Weitere Besonderheiten ergeben sich aus den Vorgaben des französischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, sowie aufgrund spezifischer Anmelde- und Auskunftsverpflichtungen deren Beachtung je nach Fallgestaltung auch für ausländische Unternehmen von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Die frühzeitige Berücksichtigung der benannten Vorgaben bereits im Rahmen der Projektplanung und Strukturierung, sowie innerhalb der Gestaltung der zu Grunde gelegten Vertragswerke hilft, unerwartete Projektkosten und Haftungsrisiken zu vermeiden.
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Stand der Bearbeitung: September 2019