Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Gerichtsurteilen und Titeln in Frankreich

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr


Die EU-Verordnung Nr. 1215/ 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch Brüssel-Ia-VO genannt, ist am 10. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie ersetzt die alte Brüssel-I-VO (EG) Nr. 44/ 2001.

Bei der Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Urteilen in Frankreich spielen diese europarechtlichen Vorschriften eine große Rolle.

Hintergrund ist, dass ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid eines deutschen Gerichts zunächst einmal nicht per se vom französischen Gerichtsvollzieher gegenüber dem französischen Schuldner vollstreckt werden kann, da es sich um einen ausländischen Hoheitsakt handelt. Der ausländische, in diesem Beispiel deutsche Vollstreckungstitel, bedarf zunächst der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung auf französischem Boden (eine sogenannte Exequatur). Alternativ bedarf es einer europäischen Regelung (EU-Verordnung), die den deutschen Titel einem französischen Titel gleichstellt.

Bereits seit dem Jahr 2005 erlaubt es die EU-Verordnung Nr. 805/2004 zum Europäischen Vollstreckungstitel, deutsche Titel, bei denen der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (Versäumnisurteile, Anerkenntnisurteile, Vergleiche, Vollstreckungsbescheide, notarielle Schuldanerkenntnisse), in Frankreich ohne vorheriges Anerkennungsverfahren zu vollstrecken.

Für Urteile, die in einem streitigen Verfahren ergangen sind, bestand jedoch bisher immer noch das Erfordernis der Durchführung der Exequatur, also eines förmlichen Anerkennungsverfahrens vor einem französischen Gericht, das zeitaufwendig und kostspielig war. Dieses Verfahren war in der Brüssel-I-Verordnung (44/ 2001) geregelt. Durch die Brüssel-Ia-Verordnung (1215/2012) wurde dieses Anerkennungsverfahren nunmehr für Verfahren, die nach Januar 2015 eingeleitet worden sind, abgeschafft.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen der Brüssel-Ia-Verordnung (1215/ 2012) zur Vollstreckung von nichtfranzösischen Urteilen in Frankreich gegeben.

Die Behandlung von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen in Frankreich

Eine der wichtigsten Änderungen ist das Verhindern von sogenannten „Torpedoklagen“. Durch diese wurden bisher Gerichtsstandsvereinbarungen umgangen und das Verfahren verschleppt, indem der Beklagte eine negative Feststellungsklage (Antrag bei Gericht auf Feststellung der Unzuständigkeit dieses Gerichts) bei einem offensichtlich unzuständigen und für seine lange Verfahrensdauer bekannten Gericht erhob. Die Regelung, dass das zuerst angerufene Gericht (unabhängig von der Gerichtsstandsvereinbarung) sich zunächst mit dem Fall befassen musste, führte dazu, dass das eigentlich zuständige Gericht so lange nicht handeln konnte, bis das unzuständige Gericht seine Unzuständigkeit förmlich festgestellt hatte. Erst dann konnte zum Beispiel eine Klage auf Zahlung beim zuständigen, in der Gerichtsstandsvereinbarung festgelegten Gericht erhoben werden. Das führte zu erheblichen Verfahrensverzögerungen von teilweise mehreren Jahren, was natürlich dem Schuldner zugute kam.

Die Brüssel-Ia-Verordnung (1215/2012) bestimmt nun, dass bei Anrufung des in der Gerichtsstandsvereinbarung vorgeschriebenen Gerichts das unzuständige Gericht sein Verfahren aussetzen muss. Wenn sich nun das aufgrund der Vereinbarung angerufene Gericht für zuständig erklärt, muss sich das zuerst angerufene (unzuständige) Gericht automatisch für unzuständig erklären.

Damit wird den sogenannten „Torpedoklagen“ der Wind aus den Segeln genommen und eine Verschleppung des Verfahrens durch den Beklagten in Zukunft erschwert.

Wegfall der Vollstreckbarkeitserklärung (Exequatur) in Frankreich

Die wohl bedeutendste Neuerung stellt die Abschaffung des „Exequatur-Verfahrens“ dar. Dieses kostspielige und zeitaufwendige Verfahren war nötig, um eine Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel zur Zwangsvollstreckung im Inland zu erlangen. Dabei handelte es sich um ein Erkenntnisverfahren, bei dem die Voraussetzungen der Anerkennung der Entscheidung und der Verleihung der Vollstreckbarkeit geprüft wurden.

Dieses Verfahren entfällt durch die neue Verordnung. Stattdessen reicht künftig die Vorlage der Ausfertigung der Entscheidung bei der Vollstreckungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Ursprungsgerichts, die bestätigt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Bei der Vollstreckung von deutschen oder österreichischen Urteilen und sonstigen Titeln in Frankreich reicht es also künftig aus, dass der Vollstreckungstitel, zusammen mit der Bescheinigung des Ursprungsgerichts, dem zuständigen französischen Gerichtsvollzieher (commissaire de justice, früher: huissier de justice) übergeben wird. Das Verfahren der Exequatur vor dem Tribunal de Grande Instance (französisches Landgericht) ist nicht mehr erforderlich.

Ausweitung in Frankreich hinsichtlich Klagen vor Drittstaaten

Für eine weitere Vereinfachung im internationalen Rechtsverkehr sorgt die neue Möglichkeit für die Gerichte in den Mitgliedstaaten der EU, ein Gerichtsverfahren auszusetzen, wenn bereits ein Verfahren in einem Drittstaat anhängig ist und denselben Anspruch betrifft oder wenn beide Verfahren in einem Zusammenhang stehen.

Dies darf allerdings nur unter der Voraussetzung geschehen, dass die Entscheidung aus dem Drittstaat grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden kann. Ferner muss die Aussetzung des Verfahrens im Sinne einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein.

Sie wünschen Beratung zu Gerichtsverfahren in Frankreich? Sprechen Sie uns gerne an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023