Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Wenn Sie Ihre Immobilie in Frankreich saisonal oder dauerhaft vermieten, sind die Einkünfte aus der Vermietung in Frankreich zu versteuern.

Aus den von Frankreich unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen (zum Beispiel deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen) geht hervor, dass die Einkünfte aus einer in Frankreich gelegenen Immobilie grundsätzlich in Frankreich zu versteuern sind, unabhängig davon, ob diese direkt oder über eine Immobiliengesellschaft (französischen oder ausländischen Rechts) gehalten wird.

a) In welchem Fall unterliegen die Einkünfte aus der vermieteten Immobilie der Einkommensteuer?

Wird die vermietete Immobilie direkt von einer oder mehreren natürlichen Person(en) oder über eine Personengesellschaft französischen oder ausländischen Rechts, die der Einkommensteuer unterliegt, gehalten, sind die entsprechenden Einkünfte in Frankreich als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ zu versteuern.

In Abhängigkeit von der Höhe der jährlichen Einkünfte oder der Art der Vermietung (z.B. möblierte Vermietung) können Sonderregelungen Anwendung finden.

Zudem sind Sozialabgaben zu zahlen. Für sogenannte Mikro-Einkünfte (= Einkünfte unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts) gelten vereinfachte Steuererklärungspflichten.

b) In welchem Fall unterliegen die Einkünfte aus der vermieteten Immobilie der Körperschaftsteuer?

Wird die Immobilie über eine französische oder ausländische Gesellschaft, die der Körperschaftsteuer unterliegt, gehalten, ist der Gewinn aus der Vermietung der in Frankreich gelegenen Immobilie(n) in Frankreich mit der französischen Körperschaftsteuer zu versteuern.

Hierbei gilt ein reduzierter Steuersatz von 15 % für jährliche Gewinne bis zu 42.500 €. Der Teil des Gewinns, der über diesem Grenzwert liegt, ist zum normalen Steuersatz in Höhe von 25 % zu versteuern (2023). Der Gewinn wird nach denselben Regeln ermittelt, die auch für Einkünfte aus Handel und Gewerbe gelten.

Bei einer körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaft, die eine Immobilie besitzt, muss darüber hinaus der geldwerte Vorteil, der in der privaten (und kostenlosen) Nutzung der Immobilie durch die Gesellschafter besteht, im steuerpflichtigen Ergebnis berücksichtigt werden. Hierbei ist der Betrag, welcher der Miete für die private Nutzung durch die Gesellschafter entspricht, dem zu versteuernden Ergebnis der Gesellschaft hinzuzurechnen.

Wenn die körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft einen Teil ihres Gewinns ausschüttet, sind die von den Gesellschaftern bezogenen Dividenden darüber hinaus in ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten gemäß den dort geltenden Steuervorschriften zu versteuern. Diese Dividenden unterliegen zudem in Frankreich einer Quellensteuer, deren Höhe von den Regelungen des anwendbaren Doppelbesteuerabkommens abhängt.

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023