Beteiligung an einer Gesellschaft in Frankreich (Share Deal)
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
- Was sollte vor dem Erwerb der Beteiligung mit den französischen Anteilseignern besprochen werden?
- Ist es in Frankreich üblich einen Letter of Intent (déclaration d’intention) zu erstellen?
- Wie kann der Preis für die Beteiligung in Frankreich bestimmt werden?
- Was ist bei der Due Diligence in Frankreich zu beachten?
- Welche Garantien sollten in einen französischen Unternehmenskaufvertrag aufgenommen werden?
- Welche Formalien müssen beim Erwerb einer Beteiligung in Frankreich beachtet werden?
- Welche Besonderheiten sind beim Kauf der Anteile einer französischen GmbH (SARL) zu beachten?
- Was sollte ein Joint-Venture-Vertrag / eine Gesellschaftervereinbarung in Frankreich enthalten?
Antworten:
1. Was sollte vor dem Erwerb der Beteiligung mit den französischen Anteilseignern besprochen werden?
Bevor beide Seiten im Rahmen der Anbahnung des Erwerbs einer Beteiligung in Frankreich in konkrete Preis- und Vertragsverhandlungen einsteigen, empfiehlt es sich, bei einem persönlichen Treffen ganz generell auf informelle Art und Weise ein Bild von dem französischen Unternehmen und den handelnden Personen zu gewinnen und gemeinsam zu besprechen, wer von den verantwortlichen Personen was im Unternehmen tut und wie diese Tätigkeit entlohnt wird.
Grobe Ziele einer solchen ersten Besprechung können dann aber bereits schon recht konkrete Rahmenbedingen sein, zum Beispiel:
- Austausch grober Preisvorstellungen bzw. der Berechnungsmodalitäten für den Kaufpreis,
- Festlegung des Zeitrahmens der Durchführung der Abtretung der Beteiligung,
- grundsätzliche Einigung über den Rahmen der abzugebenden Garantien,
- Festlegung der Funktionen, die die französische Geschäftsführung weiterhin übernimmt.
2. Ist es in Frankreich üblich einen Letter of Intent (déclaration d’intention) zu erstellen?
Im Rahmen der Anbahnung des Kaufs der Beteiligung an einer französischen Gesellschaft wird in der Regel recht bald ein sogenannter Letter of Intent (LOI) zwischen dem potentiellen Verkäufer (cédant) und dem Kaufinteressenten (cessionnaire) abgeschlossen. Diese déclaration d’intention / LOI kann durchaus schon recht umfangreiche Regelungen bis hin zu Wettbewerbsverboten (clause de non-concurrence) und konkreten zukünftig abzugebenden Garantien enthalten.
Weiterhin enthält der Letter of Intent für einen Share-Deal in der Regel auch die Festlegung des Zeitplans für die Due Diligence, die Liste der hierfür zu übergebenden Dokumente sowie eventuell schon zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Kaufpreisangebot. Von daher gilt es, den LOI gut vorzubereiten.
3. Wie kann der Preis für die Beteiligung in Frankreich bestimmt werden?
Oftmals wird bei Unternehmenskäufen in Frankreich das fünf- bis sechsfache des EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) cash und debt free bezahlt. Als Referenz werden dabei meist die letzten 1-3 Geschäftsjahre betrachtet.
Zur Kaufpreisbestimmung bietet es sich an, das laufende Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern zu ermitteln, den cash auf den Bankkonten zu addieren und sämtliche Finanzverbindlichkeiten abzuziehen.
Der genannte Multiplikator kann natürlich zunächst nur ein grober Richtwert sein und muss immer im Hinblick auf den Einzelfall betrachtet werden. Er kann je nach den individuellen Umständen niedriger oder höher ausfallen, z.B. bei Berücksichtigung von Faktoren wie zum Beispiel besonderer Einführung im französischen Markt, besonderem Wert der Marke oder besonderem Entwicklungspotential des Unternehmens in Frankreich.
4. Was ist bei der Due Diligence in Frankreich zu beachten?
Im Rahmen einer rechtlichen Due Diligence sollte die französische Gesellschaft durch spezialisierte Rechtsanwälte auf Herz und Nieren geprüft werden.
Diese rechtliche Unternehmensprüfung fokussiert sich in der Regel auf die Themen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Bilanzen, Verträge und gegebenenfalls Umweltrecht.
Besonderes Augenmerk muss hier dem französischen Arbeitsrecht gelten. Viele deutsche Kaufinteressenten unterschätzen erfahrungsgemäß die doch recht deutlichen Unterschiede zwischen deutschem und französischem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Generell kann man durchaus sagen, dass das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Frankreich recht stark reglementiert und tendenziell eher arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet ist, so dass für den Käufer eines französischen Unternehmens hier unter Umständen ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko bestehen kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist das französische Gewerberaummietrecht („le bail commercial“). Die Kündigungsmöglichkeiten für den Mieter sind stark durch den Gesetzgeber reglementiert. So können Gewerberaummietverträge durch den Mieter nur nach drei und sechs Jahren, durch den Vermieter nur nach neun Jahren ordentlich gekündigt werden.
Generell ist bei vielen Verträgen, insbesondere bei Liefer- oder Kreditverträgen zu prüfen, ob ein Sonderkündigungsrecht des Lieferanten oder der Bank im Falle des Verkaufs einer Beteiligung besteht (change of control-Klausel).
Die Erkenntnisse aus der Due Diligence führen oft dazu, dass nochmals Diskussionen über die Anpassung des Kaufpreises geführt werden müssen.
5. Welche Garantien sollten in einen französischen Unternehmenskaufvertrag aufgenommen werden?
Die Garantien sollten üblicherweise einen Großteil der folgenden Themenfelder umfassen:
- Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse
- Jahresabschlüsse / Bilanzierung
- Führung des Geschäftsbetriebes
- Gewerbliche Schutzrechte / Lizenzen
- Rechte Dritter, öffentlich-rechtliche Verhältnisse
- Rechtsstreitigkeiten
- Vertragsverhältnisse
- Personal
- Behördliche Anordnungen und Auflagen
- Information über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens
- Steuern / Abgaben
Die Garantien müssen in jedem Fall sorgfältig auf die Ergebnisse der Due Diligence abgestimmt werden. Besonderes Augenmerk sollte neben den steuer- und bilanzrechtlichten Garantien auch hier dem französischen Arbeits- und Sozialrecht und den durch das Unternehmen abgeschlossenen Verträgen gelten.
6. Welche Formalien müssen beim Kauf einer Beteiligung in Frankreich beachtet werden?
- Wenn geplant ist, mehr als 50% der Anteile/Aktien des Zielunternehmens zu erwerben, müssen die Mitarbeiter des Zielunternehmens, das eine gewisse Größe nicht übersteigt,vor Abschluss des endgültigen Kaufvertrags über das geplante Vorhaben informiert werden. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst ein Kaufangebot abzugeben.
Hat das Zielunternehmen mehr als 50 Mitarbeiter und eine Arbeitnehmervertretung in Form eines Comité Social et Economique (CSE), muss dieses vorab informiert und konsultiert werden.
- Was die Redaktion des Kaufvertrags anbelangt, so empfiehlt sich bei einem deutschsprachigen Käufer auf jeden Fall eine zweisprachige Abfassung schon ab dem Entwurfsstadium. Die deutsche Übersetzung des Vertrages sollte immer durch einen auf deutsch-französische Rechts- und Wirtschaftstexte spezialisierten Übersetzer erfolgen und durch einen zweisprachigen Rechtsanwalt geprüft werden. Nur so hat der Käufer des Unternehmens in Frankreich die Gewähr, dass auch tatsächlich genau das nach französischem Recht wirksam vereinbart und garantiert wird, was er vereinbaren möchte.
Die Einschaltung eines Notars ist nicht notwendig.
- Zeitgleich zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrags müssen in der Regel Gesellschafterbeschlüsse zu Themen wie Zustimmungserfordernisse, Satzungsänderungen und Änderungen in der Geschäftsführung vorbereitet, umgesetzt und protokolliert werden.
- Grundsätzlich muss jede französische Anteils- oder Aktienabtretung beim Finanzamt registriert werden; diese Verpflichtung umfasst jedoch nicht zwingend den Abtretungsvertrag an sich, so dass im Unternehmenskaufvertrag und seinen Anhängen zum Beispiel wirtschaftliche Sachverhalte und Informationen enthalten sein können, die der Anteilskäufer lieber nicht veröffentlicht sehen möchte. In diesem Zusammenhang wird eine Registrierungsgebühr fällig, die vom Käufer zu zahlen ist, in Höhe von 0,1 bzw. 3% (anhängig von der Form der erworbenen Gesellschaft) des Kaufpreises fällig. Bei Unternehmen, die überwiegend Immobilien, bzw. Beteiligungen an Immobiliengeschäften in den Aktiva stehen haben, beträgt die Gebühr 5%.
7. Welche Besonderheiten sind beim Kauf der Anteile einer französischen GmbH (SARL) zu beachten?
Ist der Kauf einer SARL in Frankreich geplant, so sollte immer geprüft und verhandelt werden, ob die SARL nicht vor dem Anteilskauf in eine vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiée / SAS) umgewandelt werden kann. Dies bietet sich insbesondere im Blick auf die oben erwähnten Anteilsabtretungsgebühren an, die bei einer SAS lediglich 0,1% des Kaufpreises betragen, während bei der französischen SARL 3 % (nach Abzug einer Pauschale in Höhe von maximal 23.000 €) fällig werden.
Für einen Unternehmenskaufpreis in Höhe von beispielsweise 500.000 € ergeben sich in Frankreich folgende Abtretungsgebühren:
• 500 € (0,1 % des Anteilskaufpreises) bei einer SAS,
• 14.310 € bei beim Erwerb von 100% der Anteile einer SARL.
Weitere Vorteile einer französischen SAS für den Unternehmenskäufer:
- • im Rahmen des Beteiligungserwerbs muss in der Regel die Satzung (statuts) nicht geändert werden, was den Kaufvorgang vereinfacht und Kosten spart,. Im gegensatz dazu muss die Satzung einer SARL im Nachgang zum Erwerb angepasst und beim
• beim Handelsregister veröffentlicht werden.
• Die Aktionäre einer SAS, der heutzutage am häufigsten gewählten unternehmerischen Gesellschaftsform in Frankreich, sind bei der späteren Gestaltung der Satzung deutlich flexibler als bei einer SARL.
8. Was sollte ein Joint-Venture-Vertrag / eine Gesellschaftervereinbarung in Frankreich enthalten?
Wird nur ein Teil der Anteile oder Aktien des französischen Unternehmens erworben oder soll der Unternehmenskauf in mehreren Etappen erfolgen, so bietet es sich meist an, zwischen allen Gesellschaftern / Aktionären einen Joint-Venture-Vertrag (pacte d’actionnaires/d‘associés) abzuschließen, der die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Käufer im verkauften Unternehmen regelt.
Eine solche Gesellschafter- bzw. Aktionärsvereinbarung kann zum Beispiel folgende konkrete Punkte vorsehen:
Kauf- und Verkaufsversprechen inkl. Regelungen zur Methode der Ermittlung des zukünftigen Kaufpreises, zum Inhalt des zukünftigen Kaufvertrags und zu den dann vom Verkäufer zu gewährenden Garantien,
- eine Rückkaufverpflichtung des Verkäufers bei Vorliegen von bestimmten Umständen,
- die Unabtretbarkeit von Aktien,
- zukünftig vorzunehmende Satzungsänderungen,
- Regelungen zur Geschäftsführung inklusive der Auflistung genehmigungspflichtiger Geschäfte,
- Verpflichtungen des teilweise gekauften Unternehmens gegenüber dem Käufer (z.B. im Bezug auf Lieferverträge),
- besondere Pflichten des Käufers und des Verkäufers, Zusammenarbeit zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die Tätigkeiten des teilweise gekauften französischen Unternehmens,
- Wettbewerbsverbote etc.
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Stand der Bearbeitung: März 2023