Geschäftsführer in Frankreich: Rechte und Pflichten
Wenn Sie als Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz eine Tochtergesellschaft in Frankreich haben, so ist der Geschäftsführer dieser französischen Tochtergesellschaft eine wichtige Verbindungsperson zur Muttergesellschaft.
Es ist daher wichtig zu wissen,
welche Regeln für die Bestellung, Kompetenzen und Abberufung des Geschäftsführers in Frankreich gelten.
Nach französischem Recht ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass ein Geschäftsführer neben seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung auch einen Arbeitsvertrag (Arbeitnehmerstellung) in der Gesellschaft hat.
Die Abberufung eines Geschäftsführers in Frankreich kann bedeutend einfacher durchgeführt werden als die Kündigung eines Arbeitnehmers nach französischem Arbeitsrecht. So kann beispielsweise im Gesellschaftsvertrag (Satzung) einer vereinfachten französischen Aktiengesellschaft (Société par actions simplifiée – SAS) festgelegt werden, dass die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit und ohne besonderen Grund sowie ohne Entschädigung erfolgen kann.
Für den Geschäftsführer hingegen ist es wichtig zu erfahren, wie die Haftung eines Geschäftsführers in Frankreich geregelt ist und ob eine private Arbeitslosenversicherung des Geschäftsführers in Frankreich, für den Fall seiner Abberufung, abgeschlossen werden kann. Denn als geschäftsführendes Organ einer französischen Gesellschaft kommt er nicht in den Genuss der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Schließlich kann ein Geschäftsführer, der im Rahmen eines internationalen Konzerns einerseits für die deutsche, österreichische oder schweizerische Muttergesellschaft tätig ist und daneben auch für die französische Tochtergesellschaft handelt, die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich seiner eigenen Vergütung vorteilhaft anwenden (Quellensteuer für Geschäftsführer in Frankreich).
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Stand der Bearbeitung: März 2021