Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Persönliche Sicherheiten und dingliche Sicherheiten in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Baden-Baden, Frau Vanina Vedel, Avocat, vedel@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 (0) 7221 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr

Welche Kreditsicherheiten/Garantien gibt es in Frankreich?

Die in Deutschland in der Unternehmenspraxis geläufigen Sicherheiten existieren auch im französischen Recht. Es bestehen jedoch hinsichtlich ihres wirksamen Zustandekommens und ihrer Wirkungen bisweilen große Unterschiede.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Sicherheiten, durch die Gläubiger ihre Forderung gegenüber Schuldnern in Frankreich absichern können.

I. Persönliche Sicherheiten und dingliche Sicherheiten

Es wird in Frankreich zwischen persönlichen Sicherheiten („garantie personnelle“) und dinglichen Sicherheiten („garantie mobilière“) (Sachsicherheiten) unterschieden.

Bei persönlichen Sicherheiten verpflichtet sich eine Person, mit ihrem Vermögen für den Hauptschuldner einzustehen. Der Gläubiger hat dann also zwei Schuldner, an die er sich wenden kann: den Hauptschuldner und den Garanten. Ein Beispiel für eine solche persönliche Sicherheit ist die Bürgschaft.

Bei dinglichen Sicherheiten werden dem Gläubiger Vorzugsrechte hinsichtlich eines oder mehrerer Güter des Schuldners eingeräumt, beispielsweise ein Zurückbehaltungsrecht. Welche Rechte genau dem Gläubiger im Insolvenzfall des Schuldners zustehen, kann je nach Art der Sicherheit sehr unterschiedlich ausfallen.

II. Die wichtigsten persönlichen Sicherheiten in Frankreich im Überblick

Gesetzlich geregelt sind in Frankreich folgende 3 persönliche Sicherheiten, die auch in der Praxis am häufigsten vorkommen:

  • Bürgschaft („cautionnement“) (A.),
  • selbständige Zahlungsgarantie („garantie autonome“) (B.),
  • Patronatserklärung („lettre d’intention“) (C.).

A. Die Bürgschaft im französischen Recht

Im Rahmen einer Bürgschaft verpflichtet sich eine Person (= Bürge) dazu, die Pflichten des Schuldners zu erfüllen, sofern der Schuldner diese nicht selbst erfüllt.

1. Umfang der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist akzessorisch, das bedeutet, dass der Bürge nur im gleichen Umfang haftet wie der Hauptschuldner. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Bürgen erlischt, sobald die Hauptschuld erlischt, zum Beispiel durch Zahlung oder Aufrechnung.

2. Zustandekommen der Bürgschaft in Frankreich

Eine Bürgschaft muss in Frankreich immer schriftlich vereinbart werden.
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach dem, ob der Bürge eine natürliche Person ist oder eine juristische Person (Unternehmen). Wenn eine natürliche Person als Bürge fungiert, sind die Voraussetzungen strenger als bei einer Gesellschaft als Bürgin.

Natürliche Person als Bürge:
Falls der Bürge eine natürliche Person ist, bestimmt das französische Recht, dass die Person auf dem Bürgschaftsvertrag handschriftlich eine Formulierung anbringen muss, aus der sich ergibt, dass sie sich als Bürge verpflichtet. Zudem muss die Höhe der eingegangenen Verpflichtung in Ziffern und in Worten aufgeschrieben werden (Artikel 2297 Code civil; frz. Zivilgesetzbuch).
Hierbei handelt es sich um eine Neuerung, die erst seit 1. Januar 2022 in Kraft ist. Für Bürgschaften, die vor diesem Tag eingegangen wurden, musste der Bürge handschriftlich eine gesetzlich festgelegte Formulierung wortwörtlich auf den Bürgschaftsvertrag setzen, wenn er sich gegenüber einer Gesellschaft verbürgte.

Wird diese (neue) Formvorschrift nicht eingehalten, kann sich der Bürge nachträglich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung (Bürgschaft) berufen. An dieser Stelle ist also ganz besondere Vorsicht geboten.

Zudem muss gewährleistet sein, dass die Bürgschaftspflicht zum Vermögen und Einkommen des Bürgen verhältnismäßig ist. Falls die Verpflichtung (= Eingehen der Bürgschaft) vor dem Hintergrund des Einkommens oder Vermögens des Bürgen unverhältnismäßig hoch ist, kann die Höhe der Verpflichtung des Bürgen nachträglich reduziert werden. Der Bürge muss in der Folge dann nur noch in der Höhe einstehen, die im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse verhältnismäßig erscheint.

Auch hierbei handelt es sich um eine Neuregelung, die erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist.

Davor war die Rechtsfolge einer unverhältnismäßig hohen Bürgschaftsverpflichtung, dass sich der Bürge von seiner Pflicht nachträglich vollumfänglich, also ganz befreien konnte: Es fand keine „Anpassung“ des Bürgschaftsbetrages im Wege der Reduktion statt. Insofern ist die Neuregelung für den Gläubiger wesentlich günstiger. Die Neuerung gilt für Bürgschaften, die nach dem 1. Januar 2022 eingegangen wurden bzw. werden.

Gesellschaft als Bürgin:
Wenn sich eine Gesellschaft verbürgt, muss gewährleistet sein, dass die Bürgschaft mit dem Gesellschaftszweck übereinstimmt, alle Gesellschafter zugestimmt haben oder dass die Bürgschaft im Gesellschaftsinteresse liegt. Eine französische GmbH wiederum kann grundsätzlich nicht als Bürgin für ihren Geschäftsführer einstehen. In einer französischen Aktiengesellschaft muss der Verwaltungsrat (conseil d’administration) der Bürgschaft vorab zustimmen.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, sollte unbedingt vorab geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Sicherheit wirksam begründet wird.

3. Pflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen

Falls die Bürgschaft im Rahmen einer Kreditvergabe gestellt wird, hat die Bank gegenüber dem Bürgen gemäß französischem Recht umfangreiche Hinweis- und Warnpflichten sowie jährlich zu erfüllende Informationspflichten.

Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten verliert die Bank das Recht, Vertragsstrafen oder ggf. Verzugszinsen gegen den Bürgen geltend zu machen.

4. Geltendmachung der Bürgschaft durch den Gläubiger

Außerhalb eines Insolvenzverfahrens:
Es muss unterschieden werden danach, ob es sich um eine einfache Bürgschaft („cautionnement simple“) oder eine gesamtschuldnerische Bürgschaft („cautionnement solidaire“) handelt.

Bei einer einfachen Bürgschaft kann der Bürge dem Gläubiger die Einrede der Vorausklage („bénéfice de discussion“) entgegenhalten. Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Bürgen ist also, dass der Gläubiger bereits erfolgslos gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorgegangen ist.

Bei der gesamtschuldnerischen Bürgschaft reicht eine erfolglose Mahnung des Hauptschuldners aus, wenn der Bürge ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (Artikel 2297 Code civil).

Bei Insolvenz des Hauptschuldners:
Falls der Bürge eine natürliche Person ist, so sind die Rechte des Gläubigers recht eingeschränkt.
Der Bürge kann sich beispielsweise auf Zahlungsaufschübe oder Rabatte, die dem Hauptschuldner im Rahmen von präventiven Schutzverfahren zugesprochen werden, berufen.

Exkurs: Präventive Schutzverfahren in Frankreich
In Frankreich existieren verschiedene solcher präventiver Schutzverfahren, also Verfahren, die bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) beantragt werden können.

  • „Mandat ad hoc“ (Ad-hoc-Mandat) (vor oder nach Eintritt der Insolvenz möglich),
  • „Conciliation“ (Güteverfahren) (vor oder nach Eintritt der Insolvenz möglich),
  • „Sauvegarde“ (Erhaltungsverfahren) (nur vor Eintritt der Insolvenz möglich).

Sobald in Frankreich das Insolvenzverfahren („procédure collective“) über das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet wird, muss der Gläubiger seine Forderung ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle anmelden. Hierfür gelten in Frankreich strenge Fristen und Formvorschriften.

Die Forderungsanmeldung ist auch im Hinblick auf die Bürgschaft sehr wichtig.

Die jüngst ergangene französische Rechtsprechung hat nämlich entschieden, dass eine nicht wirksam angemeldete Forderung erlischt und mit ihr auch die Sicherheit, die für diese Forderung bestellt war. Der Gläubiger kann dann also auch nicht mehr gegen den Bürgen auf Zahlung klagen (Cass. com., 22 janv. 2020, n° 18-19.526, FS-P+B : JurisData n° 2020-000660).

Praxistipp: Wenn beim Hauptschuldner Zahlungsschwierigkeiten auftreten und sich ein Insolvenzrisiko abzeichnet, sollte der Gläubiger rasch handeln und prüfen, welche Maßnahmen er gegen dem Bürgen ergreifen kann.

B. Die selbständige Zahlungsgarantie („Garantie Autonome")

1. Umfang der Sicherheit

Anders als bei der Bürgschaft handelt es sich hierbei nicht um eine akzessorische Sicherheit. Das bedeutet: Die Pflicht des Garanten ist von der des Hauptschuldners unabhängig (also „selbstständig“). Der Garant kann sich nicht auf etwaige Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger berufen.

Der Garant verpflichtet sich vielmehr dazu, die vereinbarte Summe dem Gläubiger auf erstes Anfordern bzw. gemäß den vereinbarten Modalitäten zu zahlen (Artikel 2321 Code civil).

Diese Art der Sicherheit ist für den Gläubiger also besonders vorteilhaft.

2. Zustandekommen der Garantie

Die selbstständige Zahlungsgarantie entsteht durch einseitige Erklärung des Garanten.
Selbstständige Zahlungsgarantien sind im internationalen Wirtschaftsverkehr verbreitet. Dabei verpflichtet sich in der Regel die Bank des Schuldners gegenüber dessen Vertragspartner.
Es kann aber auch eine natürliche Person als Garant fungieren. In diesem Fall ist bei der Ausarbeitung der Garantieerklärung ganz besondere Umsicht geboten. Das Risiko, dass die selbstständige Zahlungsgarantie nämlich nachträglich als Bürgschaft eingestuft wird, ist groß.

3. Geltendmachung der Garantie

Zur Geltendmachung der Garantie müssen lediglich die in der Erklärung festgelegten Formvoraussetzungen eingehalten werden. Der Garant kann sich auf keinerlei Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner berufen.

Ein Garant kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Gläubiger es versäumt hat, seine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Daher sind derartige Garantien für Gläubiger, die die Anmeldefrist für die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle versäumt haben, eine gute Möglichkeit, die Forderung doch noch zu realisieren.

Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung vom Garanten nur dann verweigert werden kann, wenn die Geltendmachung der Garantie offensichtlich missbräuchlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gläubiger den Vertrag seinerseits nicht erfüllt hat.

Falls der Garant allerdings eine natürliche Person ist, kann die Inanspruchnahme der Garantie unter Umständen erschwert sein. Beispielsweise ist dann die Inanspruchnahme während des insolvenzrechtlichen Erhaltungsverfahrens („sauvegarde“) nicht möglich.

C. Patronatserklärung ("Lettre d'intention" oder "Lettre de patronage")

Die Patronatserklärung ist aufgrund der Erfordernisse der Praxis entstanden. Mittlerweise wird sie ausdrücklich im französischen Code civil definiert als „die Verpflichtung einer Person, durch Tun oder Unterlassen, den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Gläubiger zu unterstützen“ (Artikel 2322 Code civil).

In der Praxis handelt es sich oft um die Erklärung der Muttergesellschaft gegenüber der Bank, die einen Kredit an die Tochtergesellschaft vergibt.

1. Zustandekommen

Die Patronatserklärung kommt durch einseitige Erklärung des Patrons (= Sicherheitsgeber) zustande. Die Annahme dieser Erklärung durch den Begünstigten (z. B.: kreditgebende Bank) ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

2. Umfang der Pflichten des Patrons

Wie in Deutschland auch können die Formulierungen von Patronatserklärungen sehr unterschiedlich lauten. Die Frage, wie weit die Pflicht des Patrons geht, führt oft zu Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Patron, die vor Gericht ausgetragen werden müssen. Es existieren zahlreiche Urteile französischer Gerichte zu dieser Frage.

Die französische Rechtsprechung legt Patronatserklärungen in der Regel streng aus. Französische Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass der Patron konkrete und angemessene Maßnahmen ergreifen muss, um die Tochtergesellschaft zu unterstützen. Es reicht nicht aus, wenn sich der Verpflichtende darauf beruft, „sein Bestes“ getan zu haben.

Wenn der Patron nicht darlegen kann, dass er konkrete Maßnahmen ergriffen hat, kann der Gläubiger Schadensersatz von ihm verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes kann in etwa der Höhe der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner entsprechen.

Möchte der Patron nur dafür Sorge tragen müssen, dass die Tochtergesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommt (ähnlich der sogenannten „weichen Patronatserklärung“ aus dem deutschen Recht), muss dies ausdrücklich in der Patronatserklärung festgehalten werden.

Bei der Redaktion von Patronatserklärungen ist angesichts der strengen richterlichen Auslegung des Wortlauts besondere Vorsicht geboten.

3. Geltendmachung

Es greifen dieselben Vorschriften wie bei der Bürgschaft, das heißt es muss unterschieden werden zwischen juristischer Person und natürlicher Person. Im letzteren Fall bestehen erschwerte Voraussetzungen der Inanspruchnahme im Rahmen insolvenzrechtlicher präventiver Schutzmaßnahmen zugunsten des Hauptschuldners.

III. Die wichtigsten Sachsicherheiten in Frankreich im Überblick

Sachsicherheiten (dingliche Sicherheiten) können auf immaterielle Gegenstände, wie beispielsweise Gesellschaftsanteile, Forderungen oder den Geschäftsbetrieb (fonds de commerce) bestellt werden oder auf körperliche Gegenstände, wie beispielsweise Maschinen.

Diese Sicherheiten müssen immer schriftlich bestellt werden. Je nach Art der Sicherheit sind die französischen Formvoraussetzungen streng. Damit eine Sicherheit auch wirksam ist, ist je nach dem auch eine Veröffentlichung in einem Spezialregister erforderlich.

Die Übergabe der verpfändeten Sache an den Gläubiger ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass der Schuldner bzw. Eigentümer der verpfändeten Sache diese auch nach der Bestellung der Sicherheit weiter behalten und weiter verwenden kann. Dies ist in der Praxis oft von großer Wichtigkeit, wenn der Schuldner beispielsweise eine Maschine verwendet, die er aktuell in seiner Produktion benötigt und daher nicht zu Sicherungszwecken aus der Hand geben möchte.

In der Praxis sind in Frankreich – neben der Hypothek, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll – folgende Kreditsicherheiten von Bedeutung:

  • Verpfändung des Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) (a.),
  • Verpfändung einer finanzierten Betriebsanlage (b.),
  • Verpfändung des Aktionärskontos (c.) bzw. der Geschäftsanteile des Schuldners (d.),
  • Verpfändung von Bankkonten (e.),
  • Verpfändung von Marken, Mustern, Patenten, Software-Lizenzen und sonstigen Rechten (f.).

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung der in Frankreich existierenden Sachsicherheiten, aber um die relevantesten in der französischen Geschäftspraxis.

a. Verpfändung des Geschäftsbetriebs („nantissement de fonds de commerce“)

Der Geschäftsbetrieb eines französischen Unternehmens wird als „fonds de commerce“ bezeichnet.

Dieser Begriff ist ein abstraktes Institut des französischen Handelsrechts, das es in dieser Form im deutschen Recht nicht gibt.

Der französische „fonds de commerce“ bezeichnet die Gesamtheit von beweglichen, körperlichen und nichtkörperlichen Elementen, die ein Kaufmann mit seiner gewerblichen Tätigkeit verbindet, beispielsweise der Kundenstamm, der Firmenname, das Mietrecht des Geschäftslokals (meist: gewerblicher Mietvertrag) und aber die Betriebsausstattung, die für die Ausführung des Geschäftsbetriebs notwendig ist.

Die Verpfändung des Geschäftsbetriebs nach französischem Recht ähnelt dem Vorgang bei der Hypothek: Der Schuldner bleibt, trotz Verpfändung, weiter im Besitz des Geschäftsbetriebs und kann diesen weiterführen oder verkaufen.

Der Sicherungsnehmer erlangt lediglich das Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das haftende Vermögen zuzugreifen. Er verfügt aber weder über ein Zurückbehaltungsrecht noch über einen Eigentumsübertragungsanspruch.

Bestellung des Pfandrechts
Sicherungsgeber ist der Eigentümer des Geschäftsbetriebs.

Die Verpfändung des Geschäftsbetriebs kann notariell beurkundet werden oder aufgrund förmlich registrierter Privaturkunde erfolgen, Letzteres unter der Voraussetzung, dass die Privaturkunde bei dem vom Handelsgericht speziell zu diesem Zweck geführten Register innerhalb von 15 Tagen ab Vertragsschluss eingetragen wird.

Die Verpfändung ist für eine Dauer von 10 Jahren wirksam und kann hiernach für weitere 10 Jahre eingetragen werden.

Umfang
Die Verpfändung erstreckt sich von Gesetzes wegen auf den Kundenstamm, das Mietrecht hinsichtlich des Geschäftslokals, den Firmennamen und das Firmenlogo.

Das Arbeitsmaterial, Werkzeuge, Büromöbel und Utensilien, die für die Ausführung des Geschäftsbetriebs notwendig sind, sowie Patente, Marken, Muster, Modelle und Urheberrechte, die mit dem Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen, müssen ergänzend ausdrücklich in den Verpfändungsvertrag mit einbezogen werden, um von der Pfändung umfasst zu werden.

b. Verpfändung der finanzierten Anlage („gage de meubles corporels“)

Sämtliche beweglichen körperlichen Sachgüter einer Gesellschaft können im Wege des sog. „gage de meubles corporels“ verpfändet werden.

Im Vergleich zur Verpfändung des Geschäftsbetriebes („nantissement de fonds de commerce“), ist die Stellung des Sicherungsnehmers bei dem „gage de meubles corporels“ im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorteilhafter. Der Pfandnehmer erwirbt mit dieser Sicherheit nämlich einen Eigentumsübertragungsanspruch hinsichtlich der verpfändeten Betriebsmittel.

Bestellung des Pfandrechts
Sicherungsgeber ist der Eigentümer der zu verpfändenden Sachgüter.

Das Pfandrecht kann nur durch schriftliche Vereinbarung wirksam bestellt werden, wobei die Vereinbarung Angaben zur besichernden Forderung, zum verpfändeten Gegenstand sowie nähere Angaben zur Art des Pfandrechts enthalten muss.

Falls das Pfandrecht besitzlos - also ohne Übergabe der Sache an den Gläubiger - bestellt werden soll, was in der Regel der Fall ist, ist zur Wirksamkeit der Verpfändung gegenüber Dritten die Veröffentlichung der Verpfändung in einem Pfandregister, das beim zuständigen Handelsgericht geführt wird, erforderlich.

Die Verpfändung ist für die Dauer von 5 Jahren wirksam und kann bis zu zweimal jeweils um die gleiche Dauer verlängert werden.

c. Verpfändung des Aktionärskontos („nantissement de compte-titres“)

Die Besonderheit dieser Sicherheit besteht darin, dass nicht die Aktien als solche verpfändet werden, sondern das Aktionärskonto, in dem die Aktien verzeichnet sind.

Das Sicherungsrecht bezieht sich also auf die Aktien, die in diesem Aktionärskonto eingetragen sind sowie auf diejenigen, die diese ersetzen oder ergänzen. Das Aktionärskonto wird in der Regel von der Gesellschaft gehalten, die die Aktien ausgibt.

Die Vorschriften zur Verpfändung des Aktionärskontos sind im französischen Währungs- und Finanzgesetzbuch genau geregelt (Artikel L. 211-20 Code monétaire et financier).

1. Bestellung des Pfandrechts

Die Sicherheit wird durch eine einseitige Pfandrechtserklärung des Eigentümers der Aktien bestellt (déclaration de nantissement de compte-titres).

In der Praxis wird zusätzlich ein Verpfändungsvertrag („convention de nantissement de compte-titres“) zwischen dem Sicherungsgeber (Aktionär) und dem Sicherungsnehmer geschlossen.

Die verpfändeten Aktien werden auf ein gesondertes Konto („compte spécial nanti“) übertragen. Es handelt sich um eine interne Verbuchung, die durch den Inhaber des Aktionärskontos veranlasst werden muss und schriftlich bestätigt wird („attestation de compte-titres“).

Eine notarielle Beurkundung der Pfandrechtserklärung ist nicht vorgeschrieben. Es besteht auch keine Publizitätspflicht im Sinne einer Veröffentlichung im Handelsregister.

Die Sicherheit entsteht gegenüber Dritten am Tag der Pfandrechtserklärung.

2. Umfang der Sicherheit

Der Sicherungsnehmer erwirbt ein Sicherungsrecht auf sämtliche am Tag der Pfandrechtserklärung auf dem Aktionärskonto eingetragenen und verpfändeten Aktien, sowie auf jene Aktien, die sie ersetzen oder ergänzen, sowie auf ihre Sach- und Rechtsfrüchte.
Der Sicherungsnehmer verfügt beim Verkauf der Aktien über ein Zurückbehaltungsrecht und ein Vorzugsrecht.
Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer können sich auch auf einen Eigentumsübertragungsanspruch einigen („pacte commissoire“).

d. Verpfändung von Geschäftsanteilen („nantissement de parts sociales“)

1. Bestellung des Pfandrechts

Die Sicherheit wird durch eine einseitige Pfandrechtserklärung des Inhabers der Anteile bestellt, in der die besicherte Forderung und die Anzahl der verpfändeten Anteile aufgeführt werden.

Sie ist Dritten gegenüber aber erst mit der Veröffentlichung in einem Spezialregister wirksam. Dieses Spezialregister wird vom Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft, deren Anteile verpfändet werden, geführt.

Die Verpfändung ist für die Dauer von 5 Jahren wirksam und kann maximal zweimal um jeweils die gleiche Dauer verlängert werden.

2. Umfang

Der Sicherungsnehmer erwirbt einen Eigentumsübertragungsanspruch hinsichtlich der Anteile nur, wenn dies vertraglich auch so vereinbart ist. Der Wert der Anteile wird am Tag der Übertragung durch einen Sachverständigen festgelegt.

Falls eine solche Klausel nicht vorgesehen wurde, muss der Gläubiger die Anteilsübertragung gerichtlich beantragen.

Er kann auch den Zwangsverkauf der Anteile beantragen. Die Mitgesellschafter müssen der Anteilsübertragung grundsätzlich zustimmen.

e. Kontenverpfändung („nantissement de compte“)

Bei der Kontenpfändung sind keine besonderen Formvorschriften zu beachten. Umfang, Gegenstand und besondere Modalitäten der Kontenpfändung unterliegen den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Der Kontoinhaber kann das Konto nach der Verpfändung weiterhin verwenden.

Die Pfandrechte des Gläubigers umfassen das Guthaben, das am Tag der Verwertung der Sicherheit, vorbehaltlich etwaiger Verbuchungen von laufenden Operationen, vorhanden war.

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfandgebers beziehen sich die Rechte des Pfandgläubigers auf den Saldo des Kontos im Zeitpunkt des Eröffnungsurteils.
Der Gläubiger kann die Übertragung des Kontos beantragen.

f. Verpfändung von Forderungen und sonstiger Rechte

Nach französischem Recht können nahezu alle Arten von Rechten verpfändet werden, z. B.:

  • Rechte des geistigen Eigentums, wie Marken, Muster, Patente, oder Software-Lizenzen
    Forderungen aller Art

    • Die Kontenverpfändung ist beispielsweise eine Art Forderungsverpfändung, die in der Praxis von großer Bedeutung ist.
    • In der Praxis wird aber die Forderungsabtretung bevorzugt. Diese ist für den Gläubiger als Sicherungsmittel vorteilhafter als die Forderungsverpfändung.

Unsere Kanzlei berät zu allen Kreditsicherheiten in Frankreich und kann die jeweils notwendige Vertragsdokumentation für Sie in zwei Sprachen erstellen.

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Stand der Bearbeitung: Juli 2022