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- Die vereinfachte französische Aktiengesellschaft (SAS – Société par actions simplifiée)
- Die klassische französische Aktiengesellschaft (SA – Société anonyme)
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- Keyword Advertising in Frankreich – Was ist erlaubt?
- Reform des Wettbewerbsrechts 2019 in Frankreich
Kauf eines Unternehmens in Frankreich aus der Insolvenz
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herrn Emil Epp, Rechtsanwalt, epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr
Der Kauf eines französischen Unternehmens aus der Insolvenz kann für ausländische Unternehmen eine hervorragende Gelegenheit zum Einstieg in den französischen Markt oder zum Ausbau des Marktpotenzials darstellen.
Der Preis für das gekaufte Unternehmen in Frankreich ist in der Regel relativ bescheiden, da es im Insolvenzverfahren in erster Linie um die Erhaltung der Arbeitsplätze geht und die Gläubigerbefriedigung hinter diesem vorrangigen Ziel eindeutig zurückgestellt wird.
Der Übernehmer gibt dabei gegenüber dem Insolvenzverwalter (administrateur judiciaire) ein Angebot zur Übernahme des Unternehmens ab, dass nach genauen gesetzlichen Vorgaben mit gewissen Formeln und inhaltlichen Zwängen gefertigt werden muss.
Es werden nur die Aktiva des Unternehmens übernommen, so dass Schulden und Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht übernommen werden. Der Übernehmer bietet dabei jeweils einen Preis für das Lager (Lagerbestand), das Anlagevermögen, sowie das immaterielle Vermögen (wie beispielsweise insbesondere die Namens-, sowie die immateriellen Schutzrechte). Er kann wählen, welche Verträge er übernehmen will und kann insbesondere die Anzahl und Kategorie der Arbeitnehmer angeben, die künftig Teil seines neuen Unternehmens sein sollen. Diejenigen Arbeitnehmer, die dann auf den Übernehmer übergehen, behalten ihre Rechte. die sich aus ihrer Betriebszugehörigkeit ergeben.
Genauere Informationen über das insolvente Unternehmen in Frankreich kann sich der Übernahmekandidat nach Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung vom Insolvenzverwalter oder direkt im Unternehmen besorgen.
In der Regel kündigt der Übernahmekandidat an, nach Zuschlag zugunsten seines Angebots eine neue in Frankreich ansässige Gesellschaft in Form einer GmbH (SARL) oder vereinfachten Aktiengesellschaft (SAS) zu gründen.
Das Angebot wird mit Unterstützung des mit der Angelegenheit betrauten Anwalts in der vom Insolvenzverwalter vorgegebenen Frist an den Insolvenzverwalter übermittelt. Der Insolvenzverwalter kann vor der mündlichen Verhandlung, bei dem das Handelsgericht über die verschiedenen Angebote entscheidet, noch Nachbesserungen von den Kandidaten verlangen.
Erhält man den Zuschlag, so sollte der erste Gang des Übernehmers ein Besuch beim übernommenen Unternehmen sein. Hier hat man die Gelegenheit, sich den Arbeitnehmern beziehungsweise Arbeitnehmervertretern zu präsentieren, wenn man dies im Rahmen der Due Diligence noch nicht machen konnte.
Die darauf folgende Integration des französischen Unternehmens in die Gesamtorganisation sowie die Etablierung des neuen Managements und der Abläufe sollte erste Priorität erhalten. Bei strukturierter Umsetzung eines solchen Projekts unter Berücksichtigung der lokalen Bräuche, Erwartungen und kulturellen Unterschiede kann ein solches Projekt zu befriedigendem wirtschaftlichen Erfolg bei moderatem finanziellen Einsatz führen.
Sie wünschen Beratung zum Kauf eines Unternehmens in Frankreich aus der Insolvenz? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: März 2023
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