Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Vermögensteuer auf Immobilien in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr


Vermögenssteuer auf Immobilien in Frankreich

Zum Videobeitrag: Vermögenssteuer auf Immobilien in Frankreich

(„Impôt sur la Fortune Immobilière“)


Zum 1. Januar 2018 wurde die französische Solidaritätssteuer auf Vermögen („Impôt de Solidarité sur la Fortune“, ISF) durch die sogenannte Vermögensteuer auf Immobilien („Impôt sur la Fortune Immobilière“, IFI) ersetzt.

Die Immobilienvermögenssteuer ist eine jährliche Steuer, die von natürlichen Personen abzuführen ist, deren Immobilienvermögen am 1. Januar eines Steuerjahrs auf der Ebene des gemeinsam veranlagten Steuerhaushalts den Schwellenwert von 1.300.000 € überschreitet.

Die Steuerveranlagung erfolgt auf der Ebene des Steuerhaushalts. Zu einem Steuerhaushalt gehören Ehepartner, ungeachtet des ehelichen Güterstands, sowie minderjährige Kinder und studierende Kinder bis zu einem Alter von 25 Jahren.

  • Personen, die in Frankreich steueransässig sind, werden unter Zugrundelegung ihres weltweiten Immobilienvermögens besteuert.
  • Personen, die ihren Steuerwohnsitz nicht in Frankreich haben, sind hierbei ausschließlich in Bezug auf ihr in Frankreich gelegenes Immobilienvermögen steuerpflichtig.

Ist der Schwellenwert von 1.300.000 € überschritten, muss der Steuerpflichtige sein Immobilienvermögen bei der französischen Steuerverwaltung deklarieren.

In die Bemessungsgrundlage für diese Steuer fließt lediglich das Immobilienvermögen ein, das nicht der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugeordnet ist. Hierzu zählen das gesamte Immobilienvermögen und sämtliche Rechte an Immobilien, welche direkt vom Steuerpflichtigen gehalten werden, sowie Gesellschaftsanteile (an einer Immobiliengesellschaft oder sonstigen Gesellschaft) und andere besondere Anlageinstrumente in Höhe des Werts des Immobilienvermögens.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Berechnung und Optimierung Ihrer Immobilienvermögenssteuer sowie bei der Erstellung der diesbezüglichen Steuererklärung in Frankreich - bei Bedarf auch rückwirkend, falls eine solche Erklärung bis dato nicht fristgerecht abgegeben wurde.

Sie haben weitere Fragen zur Vermögensteuer auf Immobilien in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023