Kollektives Arbeitsrecht in Frankreich

Das französische „Betriebsverfassungsrecht“ weist zahlreiche Besonderheiten im Vergleich zum deutschen Kollektivarbeitsrecht auf.

Zu folgenden Teilaspekten des französischen kollektiven Arbeitsrechts finden Sie auf der CBBL-Seite vertiefte Informationen:

  • Kollektivkündigung von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen in Frankreich (Besonderheiten bei bestimmten betriebsbedingten Massenentlassungen in Frankreich) - Bei einer Betriebsschließung kommt es in Frankreich häufig zu sogenannten Kollektivkündigungen aus wirtschaftlichen Gründen. Gesellschaften, die mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen oder die zu einer Unternehmensgruppe gehören, die konzernweit mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, sind verpflichtet, bei solchen Kollektivkündigungen ein übernehmendes Unternehmen zu suchen. Das Verfahren ist streng geregelt und mit erheblichen Sanktionen belegt.
     
  • Der kollektive Aufhebungsvertrag (rupture conventionnelle collective) bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten (betriebsbedingte Massenaufhebungsverträge) in Frankreich -Nach französischem Recht ist es seit kurzem zulässig, dass eine Betriebsvereinbarung die Beendigung von Arbeitsverträgen durch Aufhebungsverträge aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten („betriebsbedingte Massenaufhebungsverträge“) ausdrücklich gestattet. Hierdurch kann die Aufstellung eines Sozial- und Wirtschaftsplans (PSE - plan social et économique) u.U. vermieden werden. 
     
  • Betriebsrat in französischen Unternehmen  (Wirtschafts- und Sozialausschuss – CSE) 
     
  • 2018 wurden in Frankreich sämtliche bisher existierenden betrieblichen Personalvertretungsorgane abgeschafft und in einem einzigen Organ zusammengefasst, dem sogenannten Wirtschafts- und Sozialausschuss (comité social et économique, CSE). Je nach Unternehmensgröße unterscheiden sich die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Personalvertretung. 
    Personalvertretungsorgane in französischen Unternehmen – Reform zur Vereinfachung vom 1. Januar 2018;
  • Stärkung der Tarifverhandlungen in kleinen Unternehmen in Frankreich (vom Branchentarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarung – accord d’entreprise);

Zusammenfassung der Reformierung und Modernisierung des französischen Arbeitsrechts unter Präsident Macron. 
 

Sie haben Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht in Frankreich? Sprechen Sie uns an!  

Unsere deutschsprachige CBBL-Partneranwältin Frau Sophie Gossmann, Avocat, berät Sie gerne: gossmann@rechtsanwalt.fr, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: Februar 2020