Ausführung von Verträgen mit Kunden in Frankreich
Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Baden-Baden, Herrn Jörg Luft, Rechtsanwalt, luft@cbbl-lawyers.de, Tel. +49 - 7221 - 30 23 70, www.rechtsanwalt.fr
- Welche Rechte hat der Käufer bei Nichtlieferung, Lieferverzug oder Mangelhaftigkeit der Ware: nach französischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?
- Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, z.B. wenn er nicht bezahlt: nach französischem Recht bzw. nach UN-Kaufrecht?
Antworten:
1. Welche Rechte hat der Käufer bei Nichtlieferung, Lieferverzug oder Mangelhaftigkeit der Ware: nach französischem Recht bzw. nach dem internationalen UN-Kaufrecht?
Französisches Recht
Gesetzlicher Erfüllungsanspruch
Im Falle der Nichtlieferung sowie auch im Falle der Lieferung einer nicht vertragskonformen Sache kann der Käufer Vertragserfüllung verlangen und diese auch gerichtlich oder im Wege der Selbstvornahme durchsetzen.
Erfüllt der Verkäufer den Vertrag nicht, so kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten. Anders als im deutschen Recht, kann das Rücktrittsrecht grundsätzlich nur mit Hilfe einer Gerichtsentscheidung ausgeübt werden. Eine außergerichtliche Rücktrittserklärung führt nur dann zur Vertragsauflösung, wenn dies im Vertrag ausdrücklich in einer Rücktrittsklausel (clause résolutoire) vorgesehen ist. Gegebenenfalls kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen.
Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Enthält der Vertrag eine Vertragsstrafenregelung (Pönale), so kann der Käufer darüber hinaus die dort vorgesehenen Beträge verlangen.
Gewährleistung bei versteckten Mängeln der Kaufsache
War die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs mit einem versteckten Mangel (vice caché) behaftet, kann der Käufer eine Preisminderungsklage erheben oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Im Rahmen des Schadensersatzes können z.B. Reparaturkosten und Aufwendungen geltend gemacht werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufer wie im deutschen Recht hat der Käufer, der nicht Verbraucher ist, hingegen nicht.
Wird die mangelhafte Ware weiterveräußert, so kann der Endkunde nicht nur gegen seinen Vertragspartner vorgehen, sondern er hat einen direkten Anspruch (action directe) gegen den ersten Verkäufer.
Der Käufer muss die Rechte wegen eines versteckten Mangels innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Aufdeckung des Mangels zwingend gerichtlich geltend machen. Die früher gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist des bref délai (kurze Frist) gilt nicht mehr. Die außergerichtliche Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer ist nicht ausreichend, um diese Zweijahresfrist zu unterbrechen.
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Für den Verbrauchsgüterkauf sind die Gewährleistungsrechte des Käufers (Verbrauchers) bei Verträgen, die seit dem 19. Februar 2005 geschlossen wurden, verstärkt worden. Aufgrund Umsetzung der Richtlinie EG Nr. 44 vom 25. Mai 1999 muss die Ware vertragskonform sein, d.h. sie muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, oder die von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit haben. Wird eine Ware geliefert, die diesen Anforderungen nicht entspricht, so kann der Käufer (Verbraucher) Reparatur der gelieferten Sache oder eine Ersatzlieferung verlangen. Wie im deutschen Recht, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Je nach Sachverhalt kann der Käufer auch Vertragsaufhebung, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen.
Diese zusätzlichen Gewährleistungsrechte kann der Verbraucher innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung der Kaufsache geltend machen.
Unbeschadet dessen kann der Käufer die allgemeinen gesetzlichen Ansprüche geltend machen, insbesondere wenn die Zweijahresfrist ab Lieferung des Kaufgegenstandes verstrichen ist.
[Rechtsquellen: Art. 1641 bis 1649 Code Civil (französisches Bürgerliches Gesetzbuch); Erlass vom 17. Februar 2005, der die Europäische Richtlinie EG Nr. 99/44 vom 25. Mai 1999 zum Verbrauchsgüterkauf umsetzt; Art. L 211-4 ff Code de la consommation (französisches Gesetz zum Verbraucherschutz)]
UN-Kaufrecht
Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer Rechte geltend machen, wenn dieser eine Vertragsverletzung begeht.
Eine Vertragsverletzung des Verkäufers liegt vor, wenn der Verkäufer nicht oder zu spät oder etwas anderes als die bestellte Ware liefert. Eine Vertragsverletzung liegt ebenfalls vor, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist oder wenn der Verkäufer eine sonstige Vertragspflicht (z.B. Verpackungs- oder Informationspflicht) verletzt.
Untersucht und rügt der Käufer eine bestehende Vertragsverletzung fristgerecht, so stehen ihm folgende gesetzlichen Rechte zu:
- Bei Nichtlieferung hat er einen Erfüllungsanspruch;
- ist die Ware nicht vertragsgemäß, kann er den Kaufpreis mindern;
- ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer Nachbesserung verlangen;
- Ersatzlieferung kann der Käufer nur ausnahmsweise verlangen, wenn die Vertragsverletzung des Verkäufers wesentlich ist (z.B. wenn der Käufer das Interesse an der Ware verliert, weil der Verkäufer bei einem Geschäft den Liefertermin nicht einhält, bei dem es wesentlich auf den Zeitpunkt der Lieferung ankommt (sog. Fixgeschäft));
- die Aufhebung des Vertrages kann der Käufer ebenfalls nur ausnahmsweise bei einer wesentlichen Vertragsverletzung verlangen;
- der Schadensersatzanspruch des Käufers ist gesetzlich begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
2. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, z.B. wenn er nicht bezahlt: nach französischem Recht bzw. nach UN-Kaufrecht?
Französisches Recht
Zahlt der Käufer nicht, so kann der Verkäufer seinen Zahlungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Alternativ kann er vom Vertrag zurücktreten, entweder mittels einer Klage auf Vertragsaufhebung oder – sofern der Vertrag eine Aufhebungsklausel (clause résolutoire) enthält – durch einfache Rücktrittserklärung wie im deutschen Recht.
Schließlich kann der Verkäufer ggf. Zurückbehaltungs- oder Herausgabeansprüche geltend machen.
UN-Kaufrecht
Auch nach UN-Kaufrecht hat der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen diesen.
Vertragsaufhebung durch Rücktritt vom Vertrag kann der Verkäufer nur bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung des Käufers verlangen.
Daneben kann der Käufer ggf. Zins- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Stand der Bearbeitung: März 2023