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CBBL Rechtsanwalt Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats, Strasbourg, Paris, Baden-Baden
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Gewerbliches Mietrecht in Frankreich

 

Gewerbliche Mietverträge in Frankreich

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Für gewerbliche Geschäftsraummieten gibt es in Frankreich besondere Vorschriften, von denen einige zwingend sind, andere aber im Rahmen der Vertragsverhandlungen anpassbar (d.h. Abweichungen zum Gesetz sind hier möglich).

So ist beispielsweise die Mindestdauer eines Gewerbemietvertrages in Frankreich gesetzlich vorgegeben, nämlich mit 9 Jahren, wobei der Mieter nach Ablauf der ersten 3 Jahre eine erste Kündigungsmöglichkeit hat. Durch diese gesetzliche Regelung soll in erster Linie der Mieterschutz (Gewerbemieter) gewährleistet werden: Der Mieter, der in das gemietete gewerbliche Objekt eventuell schon erheblich investiert hat und womöglich auch noch weiter investieren möchte, um es an seine individuellen unternehmerischen Bedürfnisse anzupassen, benötigt eine garantierte Mindestlaufzeit des Vertrages, um seine Investitionen zu amortisieren.

In Ausnahmefällen kann auch von Anfang an ein gewerblicher Kurzzeitmietvertrag mit einer frei gewählten Dauer bis maximal 3 Jahre verwendet werden.

Die Miethöhe wird beim Gewerbemietvertrag in Frankreich für gewöhnlich an die Entwicklung eines Preisindexes gekoppelt. Gerne vereinbart werden zum Beispiel der ICC-Index, der ILC-Index oder der ILAT-Index vereinbart.

Ein gewerblicher Mietvertrag wird in Frankreich grundsätzlich auf bestimmte Zeit, d.h. befristet geschlossen. Dabei hat der Mieter am Ende des Mietvertrags in der Regel Anspruch auf eine Verlängerung der Laufzeit. Stimmt der Vermieter der Verlängerung nicht zu, muss er dem Mieter eine gesetzliche Räumungsentschädigung zahlen, es sei denn, der Vermieter hat die Vertragsverlängerung aus gesetzlich zugelassenen Gründen, deren es lediglich zwei gibt, wirksam abgelehnt. Lehnt der Vermieter eine Vertragsverlängerung hingegen ohne Vorliegen eines solchen Grundes ab, kann er danach noch, im Rahmen der Klage des Mieters gegen ihn, seine erklärte Verlängerungs-Verweigerung wieder zurücknehmen („Reuerecht des Vermieters“) und der Verlängerung des Mietvertrages im Ergebnis dann doch noch zustimmen.

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Stand der Bearbeitung: Januar 2023