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- La Nouvelle - Gesellschafts- und Steuerrecht in Frankreich
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- La Nouvelle - Coronavirus: Die rechtlichen Auswirkungen in Frankreich
- Arbeitsrecht in Frankreich
- Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich
- Verwaltung eines Arbeitnehmers in Frankreich
- Sozialabgaben für Arbeitnehmer in Frankreich
- Probezeit in Frankreich
- Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich
- Arbeitszeit in Frankreich
- Teilzeitarbeit in Frankreich
- Tarifvertrag und Mindestlohn in Frankreich
- Betriebsordnung in Unternehmen in Frankreich (règlement intérieur)
- Ablauf von Arbeitsgerichtsverfahren in Frankreich
- Arbeitsunfall in Frankreich – Haftung
- Beendigung des Arbeitsvertrags in Frankreich
- Beendigung des Arbeitsvertrages in Frankreich – Einführung und Überblick
- Kündigung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich während der Probezeit
- Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich
- Kündigung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich aus persönlichen Gründen
- Kündigung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich aus wirtschaftlichen Gründen (betriebsbedingte Kündigung)
- Aufhebungsvertrag zur Beendigung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich
- Kündigung des Arbeitsvertrags in Frankreich durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung)
- Beendigung des Arbeitsvertrags in Frankreich durch Rentenantritt des Arbeitnehmers
- Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich
- Kollektives Arbeitsrecht in Frankreich
- Kollektivkündigung von Arbeitnehmern in Frankreich aus betriebsbedingten Gründen
- Der kollektive Aufhebungsvertrag in Frankreich
- Der französische Sozial- und Wirtschaftsausschuss (Comité Social et Economique, CSE)
- Stärkung der Tarifverhandlungen in kleinen Unternehmen in Frankreich durch die Reform von 2019
- Modernisierung des Arbeitsrechts in Frankreich
- Baurecht in Frankreich
- Datenschutz in Frankreich
- Forderung und Vollstreckung in Frankreich
- Geschäftsführer in Frankreich: Rechte und Pflichten
- Gewerbliches Mietrecht in Frankreich
- Handelsvertreter in Frankreich
- Händler / Distributor in Frankreich
- Handelsreisender in Frankreich (VRP)
- Vertragsschluss mit einem Handelsreisenden (VRP) in Frankreich
- Verwaltung eines Handelsreisenden (VRP) in Frankreich
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- Kündigung eines Handelsreisenden (VRP) in Frankreich aus wirtschaftlichen Gründen
- Ablauf von Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten mit Handelsreisenden (VRP) in Frankreich
- Immobilienrecht in Frankreich
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- Besteuerung des Immobilienbesitzes in Frankreich
- Persönliche Steuerpflicht bei Wohnsitz in Frankreich
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- Kreditsicherheiten in Frankreich
- Markenrecht in Frankreich
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- Prozesse und Gerichtsverfahren in Frankreich
- Der Rechtsanwalt in Frankreich
- Sachverständigengutachten in Frankreich
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- Unternehmensgründung, Geschäftsleben und Schließung eines Unternehmens in Frankreich
- Gründung einer Gesellschaft oder unselbständigen Zweigniederlassung in Frankreich: Vor- und Nachteile
- Mögliche Gesellschaftsformen in Frankreich
- Die französische GmbH (SARL – Société à responsabilité limitée)
- Die vereinfachte französische Aktiengesellschaft (SAS – Société par actions simplifiée)
- Die klassische französische Aktiengesellschaft (SA – Société anonyme)
- Meldepflichten bei Gründung eines Unternehmens in Frankreich
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- Risiken bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit einem französischen Geschäftspartner
- AGB in Verträgen mit Kunden Frankreich
- Welche Gerichte sind bei Streitigkeiten mit Kunden in Frankreich zuständig?
- Checkliste: Worauf sollten Sie bei Verträgen und Gerichtsverfahren mit Kunden in Frankreich achten?
- Vertrieb in Frankreich
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- Unlauterer Wettbewerb in Frankreich durch Abwerbung von Arbeitnehmern
- Selektives Vertriebssystem - Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frankreich
- Missbrauch einer wirtschaftlichen Abhängigkeit in Frankreich
- Reform des Wettbewerbsrechts 2019 in Frankreich
Gewerbliches Mietrecht in Frankreich
Für gewerbliche Geschäftsraummieten gibt es in Frankreich besondere Vorschriften, von denen einige zwingend sind, andere aber im Rahmen der Vertragsverhandlungen anpassbar (d.h. Abweichungen zum Gesetz sind hier möglich).
So ist beispielsweise die Mindestdauer eines Gewerbemietvertrages in Frankreich gesetzlich vorgegeben, nämlich mit 9 Jahren, wobei der Mieter nach Ablauf der ersten 3 Jahre eine erste Kündigungsmöglichkeit hat. Durch diese gesetzliche Regelung soll in erster Linie der Mieterschutz (Gewerbemieter) gewährleistet werden: Der Mieter, der in das gemietete gewerbliche Objekt eventuell schon erheblich investiert hat und womöglich auch noch weiter investieren möchte, um es an seine individuellen unternehmerischen Bedürfnisse anzupassen, benötigt eine garantierte Mindestlaufzeit des Vertrages, um seine Investitionen zu amortisieren.
In Ausnahmefällen kann auch von Anfang an ein gewerblicher Kurzzeitmietvertrag mit einer frei gewählten Dauer bis maximal 3 Jahre verwendet werden.
Die Miethöhe wird beim Gewerbemietvertrag in Frankreich für gewöhnlich an die Entwicklung eines Preisindexes gekoppelt. Gerne vereinbart werden zum Beispiel der ICC-Index, der ILC-Index oder der ILAT-Index vereinbart.
Ein gewerblicher Mietvertrag wird in Frankreich grundsätzlich auf bestimmte Zeit, d.h. befristet geschlossen. Dabei hat der Mieter am Ende des Mietvertrags in der Regel Anspruch auf eine Verlängerung der Laufzeit. Stimmt der Vermieter der Verlängerung nicht zu, muss er dem Mieter eine gesetzliche Räumungsentschädigung zahlen, es sei denn, der Vermieter hat die Vertragsverlängerung aus gesetzlich zugelassenen Gründen, deren es lediglich zwei gibt, wirksam abgelehnt. Lehnt der Vermieter eine Vertragsverlängerung hingegen ohne Vorliegen eines solchen Grundes ab, kann er danach noch, im Rahmen der Klage des Mieters gegen ihn, seine erklärte Verlängerungs-Verweigerung wieder zurücknehmen („Reuerecht des Vermieters“) und der Verlängerung des Mietvertrages im Ergebnis dann doch noch zustimmen.
Sie haben Fragen zum Gewerblichen Mietrecht in Frankreich? Sprechen Sie uns an!
Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Strasbourg, Herr Rechtsanwalt Emil Epp steht Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45
Stand der Bearbeitung: Januar 2023
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- Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer in Frankreich
- Verwaltung eines Arbeitnehmers in Frankreich
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- Probezeit in Frankreich
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