Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Frankreich
CBBL Rechtsanwalt in Frankreich, Emil Epp, Kanzlei EPP Rechtsanwälte Avocats
Emil Epp
Rechtsanwalt
EPP Rechtsanwälte Avocats
Strasbourg, Paris, Baden-Baden


Persönliche Steuerpflicht bei Wohnsitz in Frankreich

Von unserer deutschsprachigen CBBL-Anwältin in Straßburg, Frau Anne-Lise Lamy, Avocat, lamy@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 (0)3 - 88 45 65 45, www.rechtsanwalt.fr

Bin ich in Frankreich steueransässig, wenn ich meinen Wohnsitz in Frankreich habe?

Der steuerliche Wohnsitz (= Steueransässigkeit) kann sich von der Nationalität einer Person oder ihrem Hauptwohnsitz unterscheiden. Es ist wichtig, den steuerlichen Wohnsitz einer Person zu bestimmen, um zu wissen, welche Steuervorschriften Anwendung finden (beispielsweise bezüglich der Einkommensteuer). Der steuerliche Wohnsitz einer Person hat mitunter einen großen Einfluss auf die anwendbaren Steuervorschriften und damit nicht selten auch auf die konkrete Steuerbelastung.

Die Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes ist mitunter komplex. Die steuerlichen Auswirkungen der Festlegung des Steuersitzes sind erheblich, und Steuernachforderungen sind in diesem Zusammenhang keine Seltenheit.

Ferner hat die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes auch erhebliche Auswirkungen im Rahmen von Nachlässen und Schenkungen.

Der steuerliche Wohnsitz wird im französischen Recht in Artikel 4 B des französischen Steuergesetzbuchs („Code Général des Impôts“, CGI) definiert.

Folgende Personen werden als in Frankreich steueransässig angesehen:

  • Personen, die ihre Wohnstätte oder ihren hauptsächlichen Aufenthaltsort in Frankreich haben,
  • Personen, die eine berufliche Tätigkeit - im Angestelltenverhältnis oder als Selbständige - in Frankreich ausüben, es sei denn, diese Tätigkeit wird in Frankreich nachweislich nur als Nebentätigkeit ausgeübt,
  • Personen, die in Frankreich den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen haben,
  • Staatsbedienstete, die ihre Tätigkeiten oder einen Auftrag in einem anderen Land ausüben, in dem sie persönlich nicht einkommenssteuerpflichtig sind.

Es handelt sich hierbei um Alternativen, so dass nur eine einzige dieser vier Voraussetzungen erfüllt sein muss, um die betreffende steuerpflichtige Person als in Frankreich steueransässig zu betrachten.

Diese Definition des innerstaatlichen Rechts wird durch die in den von Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Definition ergänzt, wobei der im Doppelbesteuerungsabkommen definierte Begriff des Wohnsitzes in diesem Fall die Lösung von Doppelbesteuerungskonflikten ermöglicht.

Gerne können Sie unsere Partnerkanzlei EPP Rechtsanwälte – Avocats kontaktieren, falls Sie Fragen zur Bestimmung Ihrer Steueransässigkeit haben.

Sie haben weitere Fragen zur persönlichen Steuerpflicht bei einem Wohnsitz in Frankreich? Sprechen Sie uns an!

Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt Herr Rechtsanwalt Emil Epp und sein Team in Strasbourg, Paris, Baden-Baden, Zürich, Bordeaux und Sarreguemines stehen Ihnen gerne zur Verfügung: epp@cbbl-lawyers.de, Tel. +33 - 3 - 88 45 65 45


Stand der Bearbeitung: März 2023